Zitat aus dem Hypertextkommentar zum
§ 16 Abs. 1
AufenthG Zitat:Das Studium muss an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule/Universität/Fachhochschule oder ver-
gleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie) erfolgen.
Das Studium muss der Hauptzweck des Aufenthalts sein.
Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn lediglich ein
Abend-, Wochenend- oder Fernstudium geplant ist.
Gemäß § 52 Abs. 3 kann die Aufenthaltserlaubnis widerrufen
werden, wenn der Student ohne erforderliche Erlaubnis eine
Erwerbstätigkeit ausübt, keine ausreichenden Studienfort-
schritte macht oder nicht mehr die Erteilungsvoraussetzungen
des § 16 Abs. 1 oder Abs. 6
AufenthG erfüllt.
Wenn deine neue Privatuni keine anerkannte Uni ist, wird es
auch mit mit einem neuen Visum schlecht aussehen.
(es entscheidet nicht die
ABH, ob eine Uni anerkannt wird oder
nicht)
Ich erspare die Frage: Warum nicht vorher zur
ABH .....
Gruß
Tippi