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EU-Bürger mit chinesischer Ehefrau (Gelesen: 680 mal)
suiyuan
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Beiträge: 55

München, Bayern, Germany
München
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag EU-Bürger mit chinesischer Ehefrau
27.01.2008 um 14:14:43
 
Hallo,

Mal folgendes angenommen: Ein freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger wohnt mit seiner chinesischen Ehefrau in Deutschland, genauer gesagt in Bayern.

Die Ehefrau hat vor einiger Zeit nach einem erfolgreichen FZF-Verfahren eine 5-jährige Aufenthaltskarte für Deutschland bekommen.

Jetzt ist folgendes Problem aufgetreten:

Die Frau müsste in China noch etwa 2 1/2 Jahre arbeiten, um sich ihre dortigen Rentenansprüche zu sichern. Es ist durchaus möglich, daß sie noch ein- oder mehrmals in den nächsten Jahren für einige Wochen oder auch mehrere Monate zurück nach China muß.

Es ist bekannt, daß wenn die Frau für eine längere Zeit in China ist, die Aufenthaltskarte ungültig wird. Beiden ist bewußt. daß dies ein Problem darstellt.

Wäre dies ein Härtefallgrund, der ein erneutes FZF-Visum überflüssig machen würde? Alternativ, wäre eine Vorabzustimmung für ein FZF-Visum möglich?

Oder gäbe es alternative Möglichkeiten?

MfG suiyuan
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chen_le_an  
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schweitzer
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Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 28.01.2008 um 12:06:45
 
Hallo suiyuan,

ich wage mal den Versuch einer Antwort. -

In § 4a (6) FreizügG heißt es:

Zitat:
(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch

Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr
oder

Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie

eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.


Wenn das beachtet wird, sollte das hier:

Zitat:
Es ist durchaus möglich, daß sie noch ein- oder mehrmals in den nächsten Jahren für einige Wochen oder auch mehrere Monate zurück nach China muß.


hinzubekommen sein.

Ob unter Berücksichtigung der Meistbegünstigungsklausel des § 11 FreizügG:

Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.


möglich wäre, den § 51 (1) Nr. 7 AufenthG (Verlängerung der 6-Monatsfrist durch vorherige Beantragung bei der ABH ) im für den vorliegenden Fall ein- oder auch mehrmalig in Anwendung zu bringen, vermag ich nicht ganz sicher zu sagen. - Nachfrage bei der ABH kostet aber nichts!

=schweitzer=
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