Ich ergänze mal noch ein bisschen, nachdem ich per PN durch einen in diesem Forum anerkannt und geschätzt sehr aufmerksamen Beobachter
darauf hingewiesen worden bin, dass Du, kalamare, womöglich doch den Daueraufenthalt nach § 4a FreizügG im Blick hattest. - (Allerdings war ich irritiert, weil Du von "Aufenthaltskarte" schriebst, und dieser Begriff findet sich nur in § 5 (2) FreizügG, bescheinigt aber noch keinen Daueraufenthalt!)
Einen Daueraufenthalt auf Grundlage des § 4a FreizügG können allerdings nur EU-Bürger selbst sowie deren Ehegatten und Familienangehörigen erhalten, soweit die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.
Der Daueraufenthalt wird, wenn das der Fall ist, auf Antrag bescheinigt (siehe § 5 (6) FreizügG ).
Den Daueraufenthalt-EG nach § 9a
AufenthG kann hingegen auch ein nicht mit einem EU-Bürger verheirateter "Drittstaatler" beantragen und erhalten, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.
=schweitzer=