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Daueraufenthaltskarte und Daueraufenthalt-EG ? (Gelesen: 3.528 mal)
kalamare51
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthaltskarte und Daueraufenthalt-EG ?
27.01.2008 um 13:55:42
 
Hallo  und guten Tag: darf jemand hier mir erklären welche unterschied oder vorteilen gibt zwischen  daueraufenthaltkarte(Freizügigkeit/Eu) und Daueraufenthalt-EG(Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG).

schön sonntag noch wünsche euch
grüß
kalamare
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Antwort #1 - 28.01.2008 um 14:08:31
 
Beides ist letztlich nicht miteinander zu vergleichen.

Der Daueraufenthalt EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der erst mit den Gesetzesänderungen im August vorigen Jahres Eingang in das AufenthG gefunden hat. Die enschlägigen Ausführungen sind in den §§ 9a -c AufenthG nachzulesen.

Bei und mit der Aufenthaltskarte wird (noch) kein Daueraufenthalt bescheinigt. - Die Aufenthaltskarte ist auch kein Aufenthaltstitel, sondern bestätigt bzw. bescheinigt lediglich die Freizügigkeit eines mit einem EU-Bürger nach Deutschland einreisenden Familienangehörigen. Hierzu siehe § 5 (2) FreizügG .

=schweitzer=

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Antwort #2 - 28.01.2008 um 15:08:24
 
Ich ergänze mal noch ein bisschen, nachdem ich per PN durch einen in diesem Forum anerkannt und geschätzt sehr aufmerksamen Beobachter  Zwinkernd darauf hingewiesen worden bin, dass Du, kalamare, womöglich doch den Daueraufenthalt nach § 4a FreizügG im Blick hattest. - (Allerdings war ich irritiert, weil Du von "Aufenthaltskarte" schriebst, und dieser Begriff findet sich nur in § 5 (2) FreizügG, bescheinigt aber noch keinen Daueraufenthalt!)

Einen Daueraufenthalt auf Grundlage des § 4a FreizügG können allerdings nur EU-Bürger selbst sowie deren Ehegatten und Familienangehörigen erhalten, soweit die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der Daueraufenthalt wird, wenn das der Fall ist, auf Antrag bescheinigt (siehe § 5 (6) FreizügG ).

Den Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG kann hingegen auch ein nicht mit einem EU-Bürger verheirateter "Drittstaatler" beantragen und erhalten, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Antwort #3 - 29.01.2008 um 12:08:17
 
hallo und danke dir fur deine antwort: darfe dir fragen warum daueraufenthaltkarte(Freizügigkeit/Eu) ist nicht ein aufenthaltitel ? wie ich habe gewusst eine daueraufenthaltkarte ist auch unbefristet oder?

schön tag noch
kalamrae
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Antwort #4 - 29.01.2008 um 12:18:54
 
kalamare51 schrieb am 29.01.2008 um 12:08:17:
darfe dir fragen warum daueraufenthaltkarte(Freizügigkeit/Eu) ist nicht ein aufenthaltitel  


Also ich schreibe mal weiter vom "Daueraufenthaltsrecht", so wie der § 4a FreizügG das exakt bezeichnet (Das mit der "Aufenhaltskarte" verwirrt - siehe mein Post oben). - Das Daueraufenthaltsrecht gilt, wie ich schon gepostet habe, bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen nur für EU - Bürger und ihre Familienagehörigen. Es ist so gesehen und, weil das FreizügG die Rechtsgrundlage darstellt, kein Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG.

kalamare51 schrieb am 29.01.2008 um 12:08:17:
wie ich habe gewusst eine daueraufenthaltkarte ist auch unbefristet oder?


Richtig ist, dass der Daueraufenthalt nach § 4a FreizügG unbefristet gilt. Zu beachten ist allerdings der Absatz 7 dieser Vorschrift. Er lautet:

Zitat:
(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.


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