havana schrieb am 24.01.2008 um 01:05:42:Er hat einen Hochschulabschluss aus England und ist Ingenieur.
Das BMI legt das selbst so aus
Zitat:Eine Ausnahme vom Spracherfordernis i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
AufenthG besteht ferner bei erkennbar geringem Integrationsbedarf des nachziehenden Ehegatten bzw. fehlender Berechtigung zur Integrationskursteilnahme aus anderen Gründen.
Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen
1. bei Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und
2. wenn im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4 Abs. 2 IntegrationskursV). Letztere Voraussetzung schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten von ihm selbst bzw. durch den Stammberechtigten (
= du) ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz
IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht anzunehmen, wenn der Ausländer „
wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen
“ kann (
dein Zitat ist falsch - so ist es, denke ich, verständlicher). Diese Erwerbstätigkeitsprognose bietet ein Korrektiv dahingehend, dass nur solche Abschlüsse gemäß dem Recht des Gastlandes anzuerkennen sind, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befähigen.
Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist hier nicht nur auf die deutsche Sprache, sondern z. B. auch auf die Verkehrs- und Wissenschaftssprache Englisch abzustellen.
Ein abgeschlossenes Ingenieurstudium in England mit dem dazugehörigen Nachweis bedeutet:
1. dass dein Mann Englisch sehr gut / perfekt kann
2. einen Abschluss hat, der auch nach dem Recht des Gastlandes (D) anerkannt wird und mit dem er arbeiten kann (es gibt m. E. viele Arbeitsfelder in denen ein Ingenieur auch in D auf Englisch tätig werden kann).
Erfahrungswerte habe ich nicht.
havana schrieb am 24.01.2008 um 01:05:42:Gibt es denn eine Ausnahmeregelung für Paare, die nicht beabsichtigen, Deutschland zu ihrem ständigen Wohnsitz zu machen?
Nicht ausdrücklich, wenn Deutsche "beteiligt" sind. Aber je nach Lage - vielleicht könnte etwas hiervon auch auf euch zutreffen
Zitat:Eine Berechtigung auf Integrationskursteilnahme fehlt zudem insbesondere in Fällen, in denen sich die Eheleute nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend in Deutschland aufhalten (z. B. Geschäftsleute oder Mitarbeiter international tätiger Wirtschaftsunternehmen, die nur für einige Jahre nach Deutschland entsandt und hier gemäß § 18
AufenthG tätig werden, oder Gastwissenschaftler mit einem Aufenthaltstitel nach § 17
AufenthG sowie deren Ehegatten , vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 a. E. AufenthG),
d. h. Ehegatten von Ausländern, die nicht bereits vom Ausnahmetatbestand
des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V .m. §§ 19 bis 21
AufenthG (ungeachtet der Aufenthaltsdauer) vom Sprachnachweis ausgenommen sind. Hierunter fallen gemäß bilateraler Vereinbarung auch Religionslehrer, die z. B. von der Türkei für mehrere Jahre nach Deutschland entsandt werden.
Weitere Personengruppen, die sich in der Regel nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, sind die Ehegatten von deutschen und ausländischen
Stipendiaten und von
Studierenden. Falls nach Studienabschluss die Erlaubnis für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland beantragt wird sind vor Erteilung der neuen Aufenthaltserlaubnis für den Stammberechtigten (Fall des Aufenthaltszweckwechsels von § 16
AufenthG z. B. zu § 18 AufenthG) die erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse des Ehegatten zu überprüfen und die Betroffenen hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
havana schrieb am 24.01.2008 um 01:05:42:wie kann man dies nachweisen?
Konkret. Wo, warum ist die Niederlassung beabsichtigt? Wie ist die finanzielle Planung? (hier wäre z.B. die Vermögenslage seiner Familie - eventuell Nachfolge im eigenen Betrieb ein Grund). So in der Art.