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Sprachkenntnisse und Hochschulabschluss (Gelesen: 1.776 mal)
havana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sprachkenntnisse und Hochschulabschluss
24.01.2008 um 01:05:42
 
Hallo an alle,

ich weiß, dass das Thema hier schon tausendfach diskutiert wurde und dennoch werde ich nicht wirklich schlau aus dem, was ich mittels der Suchfunktion hier schon gelesen habe.
Mein Verlobter (Ägypter) und ich möchten in Ägypten heiraten. Er hat einen Hochschulabschluss aus England und ist Ingenieur. Er kann kein deutsch. In der Ausnahmeregelung heißt es ja, dass ein geringer Integrationsbedarf anzunehmen ist, wenn der AUsländer einen Hochschulabschluss besitzt. Der Abschluss aus England ist sicherlich einem deutschen gleichwertig und INgenieurwesen wird ja auch hier auf hochschulniveau angeboten.
Das würde doch bedeuten, er müsste keine Sprachkenntnisse vor Einreise nachweisen.
Dann wiederum habe ich hier gelesen, dass dieser Zusatz von wegen "insofern er nicht aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse keine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufnehmen kann" bedeutet, dass dies nur gelte, wenn er schon deutsch kann.. was ja wiederum blödsinnig ist, denn dann müsste dies ja gar nciht im Zshg mit einer Ausnahmeregelung zu Sprachkenntnissen auftauchen.

Kann jemand meine Verwirrung entwirren und mir vielleicht mitteilen, welche Erfahrungswerte es bislang gibt zum Thema ohne Sprachkenntnisse einreisen?

Dann habe ich noch eine weitere Frage. Mein zukünftiger Mann und ich beabsichtigen nur für ca. 1 Jahr hier zu leben und dann in Kairo zu leben. Mein Verlobter wird hier sicherlich kein Hartz 4 beantragen, da ich erstens ihn mit versorgen könnte und er bzw. seine Familie sehr wohlhabend sind. Gibt es denn eine Ausnahmeregelung für Paare, die nicht beabsichtigen, Deutschland zu ihrem ständigen Wohnsitz zu machen? Und wie kann man dies nachweisen?

Vielen Dank,

havana
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.01.2008 um 12:36:02
 
havana schrieb am 24.01.2008 um 01:05:42:
Er hat einen Hochschulabschluss aus England und ist Ingenieur.

Das BMI legt das selbst so aus

Zitat:
Eine Ausnahme vom Spracherfordernis i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG besteht ferner bei erkennbar geringem Integrationsbedarf des nachziehenden Ehegatten bzw. fehlender Berechtigung zur Integrationskursteilnahme aus anderen Gründen.

Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen
1. bei Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und
2. wenn im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4 Abs. 2 IntegrationskursV). Letztere Voraussetzung schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten von ihm selbst bzw. durch den Stammberechtigten (= du) ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann.

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht anzunehmen, wenn der Ausländer „
wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen
“ kann (dein Zitat ist falsch - so ist es, denke ich, verständlicher). Diese Erwerbstätigkeitsprognose bietet ein Korrektiv dahingehend, dass nur solche Abschlüsse gemäß dem Recht des Gastlandes anzuerkennen sind, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befähigen. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist hier nicht nur auf die deutsche Sprache, sondern z. B. auch auf die Verkehrs- und Wissenschaftssprache Englisch abzustellen.

Ein abgeschlossenes Ingenieurstudium in England mit dem dazugehörigen Nachweis bedeutet:
1. dass dein Mann Englisch sehr gut / perfekt kann
2. einen Abschluss hat, der auch nach dem Recht des Gastlandes (D) anerkannt wird und mit dem er arbeiten kann (es gibt m. E. viele Arbeitsfelder in denen ein Ingenieur auch in D auf Englisch tätig werden kann).

Erfahrungswerte habe ich nicht.

havana schrieb am 24.01.2008 um 01:05:42:
Gibt es denn eine Ausnahmeregelung für Paare, die nicht beabsichtigen, Deutschland zu ihrem ständigen Wohnsitz zu machen?

Nicht ausdrücklich, wenn Deutsche "beteiligt" sind. Aber je nach Lage - vielleicht könnte etwas hiervon auch auf euch zutreffen

Zitat:
Eine Berechtigung auf Integrationskursteilnahme fehlt zudem insbesondere in Fällen, in denen sich die Eheleute nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend in Deutschland aufhalten (z. B. Geschäftsleute oder Mitarbeiter international tätiger Wirtschaftsunternehmen, die nur für einige Jahre nach Deutschland entsandt und hier gemäß § 18 AufenthG tätig werden, oder Gastwissenschaftler mit einem Aufenthaltstitel nach § 17 AufenthG sowie deren Ehegatten , vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 a. E. AufenthG),
d. h. Ehegatten von Ausländern, die nicht bereits vom Ausnahmetatbestand
des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V .m. §§ 19 bis 21 AufenthG (ungeachtet der Aufenthaltsdauer) vom Sprachnachweis ausgenommen sind. Hierunter fallen gemäß bilateraler Vereinbarung auch Religionslehrer, die z. B. von der Türkei für mehrere Jahre nach Deutschland entsandt werden.

Weitere Personengruppen, die sich in der Regel nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, sind die Ehegatten von deutschen und ausländischen Stipendiaten und von Studierenden. Falls nach Studienabschluss die Erlaubnis für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland beantragt wird sind vor Erteilung der neuen Aufenthaltserlaubnis für den Stammberechtigten (Fall des Aufenthaltszweckwechsels von § 16 AufenthG z. B. zu § 18 AufenthG) die erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse des Ehegatten zu überprüfen und die Betroffenen hierauf rechtzeitig hinzuweisen.


havana schrieb am 24.01.2008 um 01:05:42:
wie kann man dies nachweisen?

Konkret. Wo, warum ist die Niederlassung beabsichtigt? Wie ist die finanzielle Planung? (hier wäre z.B. die Vermögenslage seiner Familie - eventuell Nachfolge im eigenen Betrieb ein Grund). So in der Art.

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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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havana
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Antwort #2 - 25.01.2008 um 17:24:37
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort,

Deinen Worten nach zu urteilen, hätten wir evtl. gute Chancen ohne Sprachnachweis. Ja mein Verlobter spricht fließend englisch natürlich, hat immerhin einige Jahre dort gelebt und der STudiengang wurde natürlich nur auf englisch angeboten.
Wir möchten eigentlich nur für die nächsten Monate hier bleiben, so dass ich meine Diplomarbeit noch fertig stellen kann. Er wird in dieser Zeit von den Einnahmen aus Vermietungen der Immobilien der Familie leben. Dieser Betrag reicht auch in Deutschland sehr gut. Meinst Du also, wir sollten darüber einen Nachweis erbringen?

Vielen Dank,

havana
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Anna2
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Antwort #3 - 26.01.2008 um 11:47:02
 
Hallo Havana,

bei mir hatte es geklappt: Wir bekamen das Heiratsvisum, weil mein Partner einen Hochschulabschluss hat. Den hatte er sogar in seinem Heimatland gemacht. Englisch spricht er auch nicht.Er konnte bei der Einreise weder Deutsch noch Englisch.Im Dezember kam er und nun sind wir verheiratet Smiley
Viel Glück, das klappt bei Euch auch!!!

LG, Anna
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havana
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Antwort #4 - 26.01.2008 um 18:44:41
 
Hallo Anna2,

vielen Dank für Deine Antwort. Darf ich fragen, aus welchem Land Dein Mann kommt? Ich hoffe doch, dass es bei uns auch so glatt läuft  Smiley

LG Havana
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Anna2
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Antwort #5 - 27.01.2008 um 09:41:29
 
Er ist aus China und die dortige deutsche Botschaft war sehr hilfsbereit.

LG, Anna
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Mellie222
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Antwort #6 - 27.01.2008 um 14:34:49
 
Hallo ich kann dir verraten, dass sie Botschaft in Kairo normalerweise recht aufgeschlossen in diesem Punkt ist. Allerdings erfolgt eine Zusage wohl nur, wenn der Lebensunterhalt deines Mannes in Dtl., bei der zuständigen ALB, zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Wichtig ist also auch die Zusage der ALB.

Kenne übrigens selbst ein Paar, wo Kairo, wegen Hochschulabschluss auf den Sprachnachweis zur FZF verzichtet hat.

LG
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havana
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Antwort #7 - 27.01.2008 um 15:39:44
 
Oh vielen Dank, das hört sich doch wirklich gut an. Also heißt das für uns, entsprechende Nachweise zu erbringen, dass sein LEbensunterhalt hier gut gesichert ist und dann könnte es klappen. Vielen Dank.

LG HAvana
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