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Heirate Vietnamesin in Dänemark - Aufenthaltsrecht in Deutschland? (Gelesen: 4.366 mal)
wehoan
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23.01.2008 um 14:42:26
 
Hallo zusammen,

erst mal vielen Dank an Alle für die interessanten Infos hier.
Habe in den letzten Tagen viele Threads gelesen und wieder viel Neues dazugelernt.
Besonders die neue Regelung mit den Sprachkenntnissen ist wichtig und die macht uns nun wohl einen Strich durch die Rechnung  Ärgerlich

Ich (Österreicher) lebe und arbeite seit über vier Jahren in Deutschland habe vor knapp zwei Jahren eine Vietnamesin kennen gelernt. Nach vier Reisen nach Saigon haben wir uns über Weihnachten entschlossen zu heiraten. Am 02.01.2008 gab es auch die „Hochzeitsparty“ in Saigon.   Smiley
Ursprünglich wollte Sie mich für ein Monat (damals bekam sie nicht mehr Urlaub) besuchen. Inzwischen sind wir uns der Sache sicher und möchten für immer zusammen bleiben.
Sie hat bereits im November 2007 ein Besuchsvisum für ein Monat beantragt und auch bekommen und mit dem ist sie mitte Januar nach Deutschland eingereist.
Unser Plan war, dann eben in Dänemark zu heiraten und die Papiere im Nachgang zu besorgen – wichtig ist nur, dass sie nicht mehr zurück nach Vietnam muss.
Die Hochzeit in Dänemark ist bereits für nächste Woche organisiert.
Nachdem was ich nun gelesen habe bin ich von der Idee aber nicht mehr so überzeugt.
Es gibt zwar überall (auch in anderen Foren) die Meinung, dass die Hochzeit anerkannt werden muss und nach erfolgter Eheschließung entstünde sofort ein gesetzliches Aufenthaltsrecht also bräuchte sie nicht mehr ausreisen – mehr Meinungen sprechen aber dagegen…
Wohnraum ist ausreichend vorhanden und mein Einkommen reicht für eine Familie aus. Leider spricht sie noch nicht genug Deutsch für A1.

Meine Bitte wäre nun: hat jemand AKTUELLE Erfahrungen bezüglich Heirat in Dänemark und Aufenthaltsrecht in Deutschland?
Macht es Sinn ggf. einen Anwalt einzuschalten und kann mir jemand einen guten Anwalt (Umkreis Krefeld, Düsseldorf) empfehlen?
Wenn wir aus Dänemark zurück kommen, welche Anträge müssen wir konkret bei der Ausländerbehörde stellen?
Macht es Sinn, die Ausländerbehörde vorab in die Pläne „einzuweihen“?

Wie gesagt, Ziel ist es, dass sie nicht mehr ausreisen muss. Sie sollte zumindest bis Anfang Mai hier bleiben dürfen, dann habe ich wieder Urlaub und wir könnten gemeinsam in Vietnam die fehlenden Papiere organisieren.

Wir wären sehr froh, wenn Ihr uns dazu Infos geben könntet.
Liebe Grüße
Werner und Hong Anh
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trixie
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Antwort #1 - 23.01.2008 um 15:03:57
 
wehoan schrieb am 23.01.2008 um 14:42:26:
Es gibt zwar überall (auch in anderen Foren) die Meinung, dass die Hochzeit anerkannt werden muss  

Das ist grundsätzlich richtig, sonst würdest du weiterhin als ledig gelten.

wehoan schrieb am 23.01.2008 um 14:42:26:
und nach erfolgter Eheschließung entstünde sofort ein gesetzliches Aufenthaltsrecht also bräuchte sie nicht mehr ausreisen

... und das ist der Irrtum, der sich so sehr in den Köpfen der Leute eingeprägt hat. Eindeutig spricht § 39 Punkt 3 AufenthV dagegen, da deine Freundin weder den Anhang II Staaten (in § 39 AufenthV) angehört und der Anspruch der AE bereits vor der Einreise - nach Deutschland - entstanden ist.

Ungeachtet dessen dürfte, sofern ihr nächste Woche heiraten wollt, ersichtlich sein, dass der Heiratsgedanke bereits vor der Einreise entstanden ist und somit der Visumsmißbrauch erkennbar sein. Du schreibst ja selber:

wehoan schrieb am 23.01.2008 um 14:42:26:
Am 02.01.2008 gab es auch die „Hochzeitsparty“ in Saigon.


Von den strafrechtlichen Folgen, wegen Falschangaben im Visumsantrag einmal abgesehen.

Welche Kastanien sollte ein Anwalt bei einer so erdrückenden Lage noch aus dem Feuer holen?

trixie
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Reni
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Antwort #2 - 23.01.2008 um 15:05:54
 
Ähmn - Trixie, der TS ist Österreicher....
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Muleta
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Antwort #3 - 23.01.2008 um 15:14:37
 
wehoan schrieb am 23.01.2008 um 14:42:26:
Meine Bitte wäre nun: hat jemand AKTUELLE Erfahrungen bezüglich Heirat in Dänemark und Aufenthaltsrecht in Deutschland?


die Rechtslage ist unabhängig von aktuellen "Erfahrungen". Sie hat nach der Eheschließung ein gesetzliches Aufenthaltsrecht. In NRW ist dieses Recht aber zeitweise schwierig durchzusetzen.

Im Übrigen stelle ich mal fest, dass Du derzeit kein (rechtliches) Problem hast und es daher auch niemanden geben kann, der Dir dabei helfen könnte.

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Daddy
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Antwort #4 - 23.01.2008 um 15:23:43
 
Man kann zu der Verfahrensweise (Touristenvisum trotz geplanter Heirat) stehen wie man will, das abgeleitete Freizügigkeitsrecht der Ehefrau in spe dürfte nach der Heirat bestehen...

Was allerdings auch bestehen wird, ist Verdacht einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG...

Daddy
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otternase
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Antwort #5 - 23.01.2008 um 16:35:55
 
Nun, was man sicher feststellen darf, ist, dass durch die Hochzeit in DK nichts schlechter oder schwieriger wird, denn...

angenommen Ihr heiratet nicht in DK nächste Woche, dann müsste Deine Verlobte auf jeden Fall zurück nach VN und dort entweder ein Heiratsvisum beantragen oder Ihr heiratet dort und sie kommt anschliessend -nach Anerkennung der vientnamesischen Hochzeitsdokumente- per FZF Visum hierher

angenommen jedoch, Ihr heiratet jetzt in DK, so gibt es wieder zwei Möglichkeiten:
entweder Ihr habt Glück und sie bekommt sofort eine AE,
oder sie muss trotzdem nach VN zurück und von dort ein FZF Visum beantragen (wobei die dänische Heiratsurkunde vmtl. weniger Anerkennungsprobleme macht, als es eine vietnamesische unter Umständen machen kann)

Also steht Ihr im ungünstigsten Fall nach Heirat in DK genauso da wie ohne Heirat in DK auf jeden Fall.

Aufgrund abgeleitetem Freizügigkeitsrecht dürfte die Situation für Euch evtl. sogar noch besser sein als für ein deutsch-vietnamesisches Paar.

Was die Falschangaben bei Beantragung des Visums und eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung aufgrunddessen angeht, so muss man bedenken, dass die Anmeldung zur Heirat in DK vmtl. nach der Beantragung des Visums im November vergangenen Jahres erfolgt ist. Wenn die Partner der ABH gegenüber also behaupten, dass die Entscheidung für eine Hochzeit erst nach Beantragung des Visums fiel, so kann kaum etwas anderes nachgewiesen werden, sodass eine strafrechtliche Verfolgung wohl kaum erfolgen kann.
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wehoan
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Antwort #6 - 23.01.2008 um 17:01:30
 
Danke für die Infos.

Hallo Trixie, das die Lage besch…eiden ist stimmt.
Das mit den Falschangaben ist aber nicht richtig, zum Zeitpunkt des Visaantrages im November 2007 war die Hochzeit noch nicht geplant. Der Entschluss kam erst zu Weihnachten – nur da hatte sie das Visum schon im Paß. Natürlich wollten wir da kein Risiko mehr eingehen und noch mal zur Botschaft gehen. Ich weiß natürlich auch, dass man uns das auch alles nicht glauben muss. Aber so ist es nun mal.

Hallo Reni, verschlimmert das meine Lage weil ich Österreicher bin?  Smiley Schockiert/Erstaunt Smiley

Hallo Muleta, ich habe schon gehört das Krefeld keine liberale Hochburg in Sachen Aufenthaltsgenehmigung sein soll – was genau meinst Du mit „In NRW ist dieses Recht aber zeitweise schwierig durchzusetzen“

Hallo Daddy, „unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“
Wie gesagt, das Visum wurde schon im November beantragt.
Was ein „Freizügigkeitsrecht“ ist muss ich noch nachlesen – sorry.

Hallo, Otternase das Glück muss ich beim Ausländeramt einholen oder? Also wenn wir von Dänemark zurückkommen, ab zum AA und Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen – richtig?

Was kann ich machen wenn das AA die AE ablehnt?
Kann ich dagegen Einspruch erheben und hat das dann „aufschiebende“ Wirkung?

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trixie
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Antwort #7 - 23.01.2008 um 17:02:00
 
otternase schrieb am 23.01.2008 um 16:35:55:
Wenn die Partner der ABH gegenüber also behaupten, dass die Entscheidung für eine Hochzeit erst nach Beantragung des Visums fiel, so kann kaum etwas anderes nachgewiesen werden, sodass eine strafrechtliche Verfolgung wohl kaum erfolgen kann.

... dann bleibt nur die Frage offen, warum man bereits eine Geburtsurkunde, bzw. andere benötigte Unterlagen mit einem Datum vor der Einreise ausstellen hat lassen. So für alle Fälle vielleicht. Augenrollen

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Antwort #8 - 23.01.2008 um 17:07:43
 
Daddy schrieb am 23.01.2008 um 15:23:43:
Was allerdings auch bestehen wird, ist Verdacht einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG...


Falschangaben gegenüber der Botschaft sind nicht strafbar wg. § 3 StGB (so zuletzt VG Koblenz - 3 L 1035/07, vgl. hierzu auch Westphal-Stoppa, Report Nr. 16). Der nach dem neuen Gesetzeswortlaut wohl verwirklichte Ausweisungstatbestand spielt für die Angehörigen von EU-Bürgern keine Rolle, da § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sein muss. Also, alles kein Problem.

wehoan schrieb am 23.01.2008 um 17:01:30:
Hallo Trixie, das die Lage besch…eiden ist stimmt.


...nicht. Es ist alles blendend.

Mir sind einige vergleichbare Fälle in NRW bekannt, wo die Leute Probleme haben. Gegen blanke Wissensdefizite oder schlichte Verweigerungshaltung einzelner Sachbearbeiter bleibt halt nur der Rechtsweg. An der Rechtslage ändert sich damit nichts.

Muleta
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Antwort #9 - 23.01.2008 um 17:16:15
 
trixie schrieb am 23.01.2008 um 17:02:00:

... dann bleibt nur die Frage offen, warum man bereits eine Geburtsurkunde mit einem Datum vor der Einreise ausstellen hat lassen. So für alle Fälle vielleicht. Augenrollen

trixie


"Vor Datum der Einreise" ist ungleich "Vor Datum der Visumsbeantragung"

Wenn zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums noch nicht die Absicht zur Hochzeit bestand, so wurden ja keine Falschangaben bei der Beantragung gemacht, trotzdem kann man es sich ja in der Zeit zwischen Visumsbeantragung und Einreise anders überlegt haben und heiraten wollen und dafür eben in diesem Zeitraum die dafür notwendigen Unterlagen besorgt haben.

Warum ich so auf diesem kleinen Unterschied herumreite?
Weil bei uns genau dies der Fall war, meine Frau hat ein Besuchsvisum bereits Monate vor der Einreise beantragt und erhalten, zu einem Zeitpunkt, als wir noch planten, erst ein halbes Jahr später in Ihrem Heimatland zu heiraten. Später, nach Erteilung des Visums, aber vor Einreise haben wir uns jedoch entschieden, stattdessen in DK zu heiraten und sie hat sich in dieser Zeit die Papiere besorgt.
Nach der Hochzeit, bei Beantragung der AE wurden wir befragt, warum wir mit Tourivisum in DK geheiratet haben, und haben obiges genauso auch vorgetragen und uns wurde auch geglaubt (mag allerdings auch daran gelegen haben, dass es wirklich so war und nicht nur eine schlau ausgedachte Lüge)


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein           Tippi


...


wehoan schrieb am 23.01.2008 um 17:01:30:
Hallo, Otternase das Glück muss ich beim Ausländeramt einholen oder? Also wenn wir von Dänemark zurückkommen, ab zum AA und Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen – richtig?

richtig

Zitat:
Was kann ich machen wenn das AA die AE ablehnt?
Kann ich dagegen Einspruch erheben und hat das dann „aufschiebende“ Wirkung?


Ja, Du kannst dagegen Einspruch erheben, wobei in diesem Fall die Beratung durch einen ausländerrechtlich erfahrenen Anwalt (mal beim Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. nachfragen) sinnvoll ist.

Ob das Sinn macht, kann ich nicht beantworten, bei einem dt-vn Paar würde ich sagen "Nein", es kommt billiger die Entscheidung zu akzeptieren, bei Eurem Fall hingegen (EU Bürger) sehe ich gute Chancen, siehe auch den Beitrag von Muleta.
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« Zuletzt geändert: 23.01.2008 um 18:06:02 von Tippi »  
 
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Antwort #10 - 23.01.2008 um 18:08:05
 
Muleta schrieb am 23.01.2008 um 17:07:43:
Falschangaben gegenüber der Botschaft sind nicht strafbar wg. § 3 StGB
Wohl aber der Gebrauch einer so erlangten Urkunde ... und das dürfte nach der Lage des Falles zumindest bei der Einreisekontrolle in D gewesen sein ...

aber wegen wehoan schrieb am 23.01.2008 um 17:01:30:
Das mit den Falschangaben ist aber nicht richtig, zum Zeitpunkt des Visaantrages im November 2007 war die Hochzeit noch nicht geplant. Der Entschluss kam erst zu Weihnachten – nur da hatte sie das Visum schon im Paß.
scheidet das bei Zutreffen diesen Umstands aus...
Dann läge nur ein Zweckwechsel vor, der allenfalls unmittelbar bei der Grenzkontrolle erheblich gewesen wäre...

wehoan schrieb am 23.01.2008 um 17:01:30:
Was ein „Freizügigkeitsrecht“ ist muss ich noch nachlesen
lies mal RL 2004/38

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Antwort #11 - 23.01.2008 um 18:31:37
 
Daddy schrieb am 23.01.2008 um 18:08:05:
Wohl aber der Gebrauch einer so erlangten Urkunde ... und das dürfte nach der Lage des Falles zumindest bei der Einreisekontrolle in D gewesen sein ...


... und das ist aber letztlich nicht mehr zu ändern, da bereits passiert. Es spielt insofern für das weitere Vorgehen keine Rolle mehr.

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Antwort #12 - 23.01.2008 um 20:14:24
 
Muleta schrieb am 23.01.2008 um 18:31:37:
... und das ist aber letztlich nicht mehr zu ändern, da bereits passiert. Es spielt insofern für das weitere Vorgehen keine Rolle mehr. 

Es ging mir auch nicht um die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen, sondern allenfalls um die sich möglicherweise ergebenden strafrechtlichen ... aber aufgrund wehoan schrieb am 23.01.2008 um 17:01:30:
Das mit den Falschangaben ist aber nicht richtig, zum Zeitpunkt des Visaantrages im November 2007 war die Hochzeit noch nicht geplant. Der Entschluss kam erst zu Weihnachten – nur da hatte sie das Visum schon im Paß. 
ist dieses Thema, wie bereits oben festgestellt, eh erledigt ...

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Antwort #13 - 24.01.2008 um 21:50:42
 
Habe gerade noch mal nachgeschaut, Singlepaper und Geburtsurkunde sind vom 10.12.2007 und das Visa wurde bereits am 15.11.2007 ausgestellt.
Werde Euch am Laufenden halten,
LG
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