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Arbeitsberechtigung für Selbständige Eu Bürger (Gelesen: 2.363 mal)
Judita
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22.01.2008 um 22:13:15
 
Hallo , an alle!
Habe eine Frage. Wann könnte für ein Selbständige Eu Bürger ( Litauer ) ein Arbeitsberechtigung - Eu erteilt werden ?
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salute
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Antwort #1 - 23.01.2008 um 07:26:32
 
Nach 3 Jahren Aufenthalt gemäß § 9 BeschVerfV.
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lifeart
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Antwort #2 - 23.01.2008 um 20:52:07
 
Als selbständig arbeitender EU-Bürger (auch neu-EU) bist Du sofort freizügigkeitsberchtigt. Du must Dein Gewerbe in Deutschland anmelden, Krankenversicherungsschutz für D nachweisen, dann sollte es kein Problem sein, eine Freizügigkeitsbescheinigung von der Meldebehörde/ABH zu erhalten. Eine Arbeitserlaubnis ist in diesem Fall nicht nötig
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lifeart
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Mick
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Antwort #3 - 23.01.2008 um 22:27:26
 
lifeart schrieb am 23.01.2008 um 20:52:07:
Eine Arbeitserlaubnis ist in diesem Fall nicht nötig

Hoi,
vielleicht hat er sie ja für den Fall gefragt, dass
er sie die Selbständigkeit aufgibt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Judita
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Antwort #4 - 23.01.2008 um 22:28:20
 
Wollte nur wissen welche Vorausetzungen als Selbständige erfüllen muß das man den Arbeitberechtigung - Eu erhalten kann. Reicht es 3 Jährige ununterbrochene Aufenhalt im BRD aus ? Heißt es das alle neu Eu Bürger die in Deutschland 3 Jahre nur angemeldet waren und vieleicht nicht mal gearbeitet haben ( aus welchen auch immer gründen ) einen Arbeitsberechtigung - Eu erchalten wird ?
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trixie
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Antwort #5 - 23.01.2008 um 23:09:54
 
Judita schrieb am 23.01.2008 um 22:28:20:
Heißt es das alle neu Eu Bürger die in Deutschland 3 Jahre nur angemeldet waren und vieleicht nicht mal gearbeitet haben  


Damit von einer "echten" Selbständigkeit ausgegangen werden kann, müssen schon gewisse Grundsätze eingehalten werden. Einfach einmal eine Gewerbeanmeldung und dann durchlaufen lassen, dürfte wohl nicht ausreichend sein.

Zitat:
Gesetzliche (steuerrechtliche) Grundlage ist § 15(2) EStG:

"(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. (...) Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist."

Daraus ergeben sich die folgenden Tatbestandsmerkmale:

Selbständigkeit: keine verdeckte, abhängige Beschäftigung, sog. „Scheinselbständigkeit“ (kann vor allem dort vorliegen, wo der Gewerbetreibende ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, im Franchising-Bereich usw.);
Nachhaltigkeit: die Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt;
Gewinnerzielungsabsicht: die Tätigkeit muss auf der Erzielung eines angemessenen Gewinns ausgerichtet sein, d.h. vor allem, ein Gewinn darf nicht von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein;
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: die Waren und Dienstleistungen müssen auf dem Markt angeboten werden, Leistungen werden nicht nur zwischen Privatleuten ausgetauscht;
nicht Land- und Forstwirtschaft, freier Beruf oder sonstige selbständige Tätigkeit.
Nur wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hat der Gewerbetreibende die Rechte und Pflichten, die das Gesetz an die Gewerbebetriebseigenschaft knüpft. Ein Beispiel: Ein Zuhälter richtet ein Friseurgeschäft ein, welches nach Eigenwerbung ausschließlich „Prominente“ bedient. Es zeigt sich bei der Prüfung, dass keine Aussicht auf angemessenen Gewinn besteht, da weder der Geschäftsinhaber (hat Friseur gelernt und Meisterprüfung bestanden) noch seine Angestellten (er beschäftigt seine Prostituierten als Aushilfskräfte) entsprechende überragende Fachkenntnisse besitzt. Dem Betrieb, der ausschließlich zur Geldwäsche aus verschiedenen anderen Gewerben dienen sollte, ist die Anerkennung der Gewerbebetriebseigenschaft aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht zu versagen. So wird Missbrauch verhindert, ohne bspw. andere Gesetze (hier: Geldwäschegesetz) zur Anwendung bringen zu müssen.

Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein. Gemäß der Abfärbetheorie führt in Personengesellschaften auch ein nur geringfügiger Anteil an gewerblicher Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinneinkünfte

Quelle Wikipedia

trixie
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Judita
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Antwort #6 - 24.01.2008 um 00:08:24
 
Das kenne ich , danke . Reicht es für den Arbeitsberechtigung Eu 3 jahre hier angemeldet zu sein ?
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Antwort #7 - 24.01.2008 um 08:10:26
 
Zitat:
§ 9
Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder
längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach
§ 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis
besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet
ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet
oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden
entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Abs. 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Person aus
dem Bundesgebiet unter Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist
war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetzes oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich
begrenzten Beschäftigung oder
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der
Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Abs. 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach
§ 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkung nach § 13 erteilt.


Das bedeutet mit §9 Abs. 1 Nr. 2, also ausschließlich aufgrund der Dauer des Aufenthalts, kann eine Arbeitsberechtigung erteilt werden (Ausnahme s. §9 Abs. 3 BeschVerfV).
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Antwort #8 - 24.01.2008 um 17:18:33
 
Nochmal, wenn eine selbständige Tätigkeit oder ein eigenes Geschäft/eigener Betrieb angestrebt wird, braucht auch ein Neu-EU Bürger keine Arbeitsberechtigung/Erlaubnis. Er/sie ist freizügig, wenn alle anderen Voraussetzungen zur Freizügigkeit vorliegen, als da sind: EU-StA, KV für D, usw.
Man erhält dann eine Freizügigkeitsbescheinigung von den Behörden.
Da es sich hier um einen nicht-deutschen EU-Bürger hat, gilt EU-Recht, nicht nationales Recht.
Das Gewerbe/die selbständige Tätigkeit muss ordungsgemäss nach deutschem Recht unter Bezug auf EU-Recht angemeldet werden, alle anderen Vorraussetzungen zur Freizügigkeit müssen glaubhaft gemacht werden, oder auch nachgewiesen werden.
Die Arbeitserlaubnis-EU kommt nur dann in Betracht, wenn ein Neu-EU Bürger eine unselbständige Tätigkeit ausüben will. In diesem Fall muss entweder eine Arbeitsmarktprüfung vorgenommen werden, um zu sehen, ob ein anderer EU-Bürger oder Deutscher den in Frage kommenden Job ausüben kann und will, oder der Neu-EU Bürger hat schon seit mindestens 12 Monaten einen Aufenthaltstitel, der ihn/sie zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt. In letzterem Fall kann eine Arbeitsgenehmigung-EU (falls noch nicht vorhanden) auch ohne Arbeitsmarktprüfung ausgestellt werden
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Antwort #9 - 27.01.2008 um 23:38:02
 
Vielen Dank für eure Informationen .
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