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Kindernachzug von AHB abgelehnt (Gelesen: 5.683 mal)
trixie
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Antwort #15 - 25.01.2008 um 08:10:18
 
Muleta schrieb am 25.01.2008 um 07:56:34:
das ist keine ganz einfache Frage, da Wohngeld keine staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt darstellt (und somit nicht einen ungedeckten LU zur Voraussetzung hat). Es wäre daher zumindest gegen die Mietkosten aufzurechnen.  


Es geht doch nicht alleine darum, ob er seinen LU mit eigenen oder mit Hilfe von fremden Mitteln bestreiten kann, sondern doch darum, dass bei einem - zu - geringen Nettoeinkommen eine VE wertlos ist, da im Falle eines Falles nicht darauf zurückgeriffen werden kann. Wenn es nur darum ginge, ob sein Gesamteinkommen zum LU ausreicht oder nicht, bräuchte er keine VE unterschreiben. Auch wenn du das Wohngeld gegen die Miete aufrechnest, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze auch nicht.

Um das Problem mit der VE zu lösen, könnte diese auch von einer anderen Person gemacht werden, sofern die entsprechende Bonität vorhanden ist.

trixie
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Antwort #16 - 25.01.2008 um 08:31:37
 
@ mods

Vielleicht könntet ihr das noch zum vorherigen Beitrag flicken; die Zeit dass ich es ändern konnte, war schon vorbei.

Zitat:
Ich selbst habe am Mittwoch morgen noch eine Bescheinigung über einen unbefristeten, ohne Probezeit beginnenden 400 Euro Job eingereicht, der ab 01.02. 2008 gilt und bei dem ich wirklich 400 Euro noch dazu verdiene.


Es geht hier um die Nachhaltigkeit. Heute hast du ihn und morgen gibst du ihn selber wieder auf, aus welchen Gründen auch immer. Dass die ABH da erst einmal sehen möchte, dass es sich nicht um passend gemachte Verträge handelt, dürfte nachvollziehbar sein. Auch die 100 Euro, die der Kindsvater als Unterhalt bezahlt, sind für die Einsetzbarkeit der VE ohne Bedeutung.

trixie
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Muleta
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Antwort #17 - 25.01.2008 um 09:21:50
 
trixie schrieb am 25.01.2008 um 08:10:18:
Es geht doch nicht alleine darum, ob er seinen LU mit eigenen oder mit Hilfe von fremden Mitteln bestreiten kann, sondern doch darum, dass bei einem - zu - geringen Nettoeinkommen eine VE wertlos ist, da im Falle eines Falles nicht darauf zurückgeriffen werden kann. Wenn es nur darum ginge, ob sein Gesamteinkommen zum LU ausreicht oder nicht, bräuchte er keine VE unterschreiben.


das sehe ich (hier) nicht so:

Vorliegend handelt es sich um einen Kindernachzug zur Mutter (und zum Stiefvater), in deren Folge die nachziehenden Kinder im gemeinsamen Haushalt leben sollen. Ob die ABH in derartigen Fällen überhaupt eine Verpflichtungserklärung benötigt, lasse ich erstmal offen (kann man so oder so sehen), auf jeden Fall ist aber der LU i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG sicherzustellen. Dazu ist der entsprechende Maßstab anzuwenden, also kein Anspruch auf Sozialleistungen nach Zuzug.

Wenn sich die Behörde hier auch mit Blick für die Zukunft weiter absichern will, könnte man über eine Verpflichtungserklärung nachdenken. An diese dürften dann aber keine höheren Anforderungen gestellt, als für den Nachzug allgemein gilt. Der Vorteil einer solchen VE würde dann primär in einer Hinweisfunktion liegen, im Übrigen wären doch noch gezahlte Sozialleistungen zumindest dem Grunde nach rückholbar. Dass das in der Praxis an den Pfändungsfreigrenzen scheitern könnte, kann hier keine Rolle spielen. Denn sonst könnte die ABH völlig willkürlich festlegen, ob sie für einen Familiennachzug "nur" einen gesicherten LU oder darüber hinaus eine Sicherung noch über die vermutlichen Pfändungsfreigrenzen hinaus verlangt. Eine entsprechende Kompetenz steht ihr aber nicht zu.

Muleta
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Antwort #18 - 25.01.2008 um 10:22:27
 
Muleta schrieb am 25.01.2008 um 09:21:50:
Ob die ABH in derartigen Fällen überhaupt eine Verpflichtungserklärung benötigt, lasse ich erstmal offen (kann man so oder so sehen),  

Das scheint nun aber gängige Praxis zu sein.

Muleta schrieb am 25.01.2008 um 09:21:50:
Der Vorteil einer solchen VE würde dann primär in einer Hinweisfunktion liegen, im Übrigen wären doch noch gezahlte Sozialleistungen zumindest dem Grunde nach rückholbar. Dass das in der Praxis an den Pfändungsfreigrenzen scheitern könnte, kann hier keine Rolle spielen.


Dem Grunde nach wären bei jeder abgegebenen VE Aufwendungen des Staates rückholbar. Bei Unpfändbarkeit läuft die Sache aber ins Leere.

Muleta schrieb am 25.01.2008 um 09:21:50:
Denn sonst könnte die ABH völlig willkürlich festlegen, ob sie für einen Familiennachzug "nur" einen gesicherten LU oder darüber hinaus eine Sicherung noch über die vermutlichen Pfändungsfreigrenzen hinaus verlangt.

Wenn aber zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt ist, dass der VE Geber nicht in der Lage ist - aufgrund der Pfändungsgrenzen - evtl. Ansprüche gegen ihn zu erfüllen, wäre m. M. nach diese VE sittenwidrig; ähnlich einer Hausfrau ohne Einkommen, die für einen Kreditvertrag ihres Mannes zur Unterschrift "gezwungen" wird, wohlwissend des Kreditgebers, dass die Hausfrau niemals dafür haften könnte.

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