trixie schrieb am 25.01.2008 um 08:10:18:Es geht doch nicht alleine darum, ob er seinen
LU mit eigenen oder mit Hilfe von fremden Mitteln bestreiten kann, sondern doch darum, dass bei einem - zu - geringen Nettoeinkommen eine
VE wertlos ist, da im Falle eines Falles nicht darauf zurückgeriffen werden kann. Wenn es nur darum ginge, ob sein Gesamteinkommen zum
LU ausreicht oder nicht, bräuchte er keine
VE unterschreiben.
das sehe ich (hier) nicht so:
Vorliegend handelt es sich um einen Kindernachzug zur Mutter (und zum Stiefvater), in deren Folge die nachziehenden Kinder im gemeinsamen Haushalt leben sollen. Ob die
ABH in derartigen Fällen überhaupt eine Verpflichtungserklärung benötigt, lasse ich erstmal offen (kann man so oder so sehen), auf jeden Fall ist aber der
LU i.S.v. § 2 Abs. 3
AufenthG sicherzustellen. Dazu ist der entsprechende Maßstab anzuwenden, also kein Anspruch auf Sozialleistungen nach Zuzug.
Wenn sich die Behörde hier auch mit Blick für die Zukunft weiter absichern will, könnte man über eine Verpflichtungserklärung nachdenken. An diese dürften dann aber keine höheren Anforderungen gestellt, als für den Nachzug allgemein gilt. Der Vorteil einer solchen
VE würde dann primär in einer Hinweisfunktion liegen, im Übrigen wären doch noch gezahlte Sozialleistungen zumindest dem Grunde nach rückholbar. Dass das in der Praxis an den Pfändungsfreigrenzen scheitern könnte, kann hier keine Rolle spielen. Denn sonst könnte die
ABH völlig willkürlich festlegen, ob sie für einen Familiennachzug "nur" einen gesicherten
LU oder darüber hinaus eine Sicherung noch über die vermutlichen Pfändungsfreigrenzen hinaus verlangt. Eine entsprechende Kompetenz steht ihr aber nicht zu.
Muleta