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Kindernachzug von AHB abgelehnt (Gelesen: 5.684 mal)
Norbert2008
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22.01.2008 um 10:46:02
 
Meine Frau ist Russin und hat 2 Kinder aus erster Ehe. Ich habe einen Sohn für den ich unterhaltspflichtig bin. Meine Frau hat ihren Unterhaltstitel. Alles lief ohne Probleme. Nun wollten wir die Kinder nachholen. Dauerhaft.Bei der deutschen Botschaft in Moskau lief auch alles ohne Probleme ab.Die Papiere für den Kinderzuzug waren in Ordnung.
Ich komme grade von der Ausländerbehörde und wollte die Verpflichtungserklärung unterschreiben. Nach Prüfung meiner Unterlagen stellte sich heraus, das mein Nettoverdienst von 1800 Euro + 310 Euro Kindergeld nicht genug wäre, um den Lebensunterhalt für uns alle zu bestreiten, da ich 288 Euro Unterhalt und 640 Euro Miete zahle. Wohngeld dürfte ich nicht beantragen, da es eine öffentliche Hilfe ist. Wer kann mir jetzt helfen. Ich bitte um schnelle Antwort.
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trixie
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Antwort #1 - 22.01.2008 um 11:19:12
 
Die Ausgangslage dürfte nicht einfach sein. Eine VE für die beiden Kinder deiner Frau dient dazu, den Staat von der Zahlung von Sozialleistungen zu befreien, bzw. dich in Regress zu nehmen.

Die Pfändungsgrenze bei 4 unterhaltsberechtigten Personen liegt über deinem Verdienst, so daß im Falle eines Falles du nicht zur Übernahme von beanspruchten Sozialleistungen herangezogen werden kannst.

http://www.schuldenhelpline.de/fileadmin/dokumente/downloads/pfaendungstabelle20...

Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen, weil es beim pfändbaren Einkommen nicht dazu gerechnet wird.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass eine andere Person, deren Einkommen über den Pfändungsgrenzen liegt, eine VE abgibt.

trixie
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Muleta
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Antwort #2 - 22.01.2008 um 11:20:49
 
Norbert2008 schrieb am 22.01.2008 um 10:46:02:
Ich komme grade von der Ausländerbehörde und wollte die Verpflichtungserklärung unterschreiben. Nach Prüfung meiner Unterlagen stellte sich heraus, das mein Nettoverdienst von 1800 Euro + 310 Euro Kindergeld nicht genug wäre, um den Lebensunterhalt für uns alle zu bestreiten, da ich 288 Euro Unterhalt und 640 Euro Miete zahle. Wohngeld dürfte ich nicht beantragen, da es eine öffentliche Hilfe ist. Wer kann mir jetzt helfen. Ich bitte um schnelle Antwort.


sie sollen Dir die Berechnung ausdrucken. Überschlagsmäßig müsste es (knapp) reichen.

Muleta
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Norbert2008
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Antwort #3 - 22.01.2008 um 12:20:24
 
ich würde 406 Euro Wohngeld bekommen, die AHB sagt das wäre auch eine öffentliche Hilfe und von daher wie Sozialhilfe zu betrachten. Weiter hat die Behörde gesagt ich könne ja noch einen 400 Euro job annehmen, dieser müsste aber unbefristet sein und die Probezeit müsste verstrichen sein. Meine  Frau wird in kürze Ihren Titel verlieren weil sie das letzte mal am 17.08.2007 hier war. Sie kann wegen der Kinder nicht all zu lang hierbleiben. Reicht es aus wenn sie für eine Woche hier ist um den Titel nicht zu verlieren?
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maki
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Antwort #4 - 22.01.2008 um 12:35:12
 
Norbert2008 schrieb am 22.01.2008 um 12:20:24:
Reicht es aus wenn sie für eine Woche hier ist um den Titel nicht zu verlieren?

Nein, sie muss sich die meiste Zeit über hier in D aufhalten, d.h. mehr als 183 Tage pro 365 Tage.
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trixie
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Antwort #5 - 22.01.2008 um 12:39:40
 
Zitat:
Reicht es aus wenn sie für eine Woche hier ist um den Titel nicht zu verlieren?

... nein, da ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland liegt, sondern sie sich überwiegend im Ausland aufhält.

trixie

P.S.: maki war etwas schneller als ich.  Zwinkernd
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Antwort #6 - 22.01.2008 um 13:07:39
 
trixie schrieb am 22.01.2008 um 12:39:40:
... nein, da ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland liegt, sondern sie sich überwiegend im Ausland aufhält.

trixie

P.S.: maki war etwas schneller als ich.  Zwinkernd


und ich widerspreche Euch beiden. Die kurze Rückreise genügt (in einem derart gelagerten Fall).

Muleta
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Antwort #7 - 22.01.2008 um 13:17:19
 
Muleta schrieb am 22.01.2008 um 13:07:39:
Die kurze Rückreise genügt (in einem derart gelagerten Fall).
 

... und eine schlüssige Begründung - evtl. mit §§ - würde uns allen sehr weiterhelfen.  Zwinkernd

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Antwort #8 - 22.01.2008 um 15:19:24
 
trixie schrieb am 22.01.2008 um 13:17:19:
... und eine schlüssige Begründung - evtl. mit §§ - würde uns allen sehr weiterhelfen.  Zwinkernd


das ergibt sich primär aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Denn ein Erlöschen nach dieser Norm kann durch eine kurze Rückreise verhindert werden. Eine 183-Tage-Regel lässt sich dem Text eindeutig nicht entnehmen.

Probleme entstehen allerdings bei solchen Aktionen nach § 51 ABs. 1 Nr. 6 AufenthG. Da ist dann jeweils eine Einzelfallbetrachtung notwendig, die bei fortbestehender Ehe in Deutschland wohl deutlich gegen eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit spricht.

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Antwort #9 - 24.01.2008 um 16:47:15
 
Norbert2008 schrieb am 22.01.2008 um 10:46:02:
Ich komme grade von der Ausländerbehörde und wollte die Verpflichtungserklärung unterschreiben. Nach Prüfung meiner Unterlagen stellte sich heraus, das mein Nettoverdienst von 1800 Euro + 310 Euro Kindergeld nicht genug wäre, um den Lebensunterhalt für uns alle zu bestreiten, da ich 288 Euro Unterhalt und 640 Euro Miete zahle. Wohngeld dürfte ich nicht beantragen, da es eine öffentliche Hilfe ist. Wer kann mir jetzt helfen.


Deine Frau, indem sie eine Arbeit annimmt. Darf wahrscheinlich auch ein Minijob sein. Fragt sich nur, wo in der Zeit die Kinder bleiben. Den Nettoverdienst hattest Du schon mit Ehehgattensplitting berechnet?

Gruß, ULF
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Antwort #10 - 24.01.2008 um 18:03:07
 
ulf schrieb am 24.01.2008 um 16:47:15:
Deine Frau, indem sie eine Arbeit annimmt. Darf wahrscheinlich auch ein Minijob sein.

Das dürfte m. M. nach auch keine Lösung sein, denn dadurch wird die VE auch nicht sicherer, für den Fall, dass sie in Anspruch genommen werden muß. Der Minijob dürfte den Selbstbehalt nur unwesentlich senken, damit man später darauf zurückgreifen kann.

trixie
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Norbert2008
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Antwort #11 - 25.01.2008 um 06:01:20
 
Vielen Dank erstmal hier für die Beiträge. Die Sache sieht bis jetzt so aus. Bei der Berechnung meines Nettolohns ist ein Fehler gemacht worden. Ich habe einen Arbeitsvertrag über 35 Std, bin aber Vertraglich vepflichtet, 42 Stunden die Woche zu arbeiten. Ich hatte die Stunden in den letzten Monaten abgefeiert und mir nur teilweise auszahlen lassen. Das Auszahlen ist aber immer möglich so das sich ein Netto von über 2100 eur ergibt. Die Behörde wollte das nach Vorlage aller Abrechnungen des Jahres 2007 nicht selber nachrechnen, da es zu undurchsichtig sei. Ich habe meine Firma gebeten, eine Neuberechnung meines Nettolohns zu machen und per Fax and die Behörde zu schicken. Weiterhin habe ich den Kontoauszug und das Gerichtsurteil zur Zahlung der Alimente des Ex-Ehemans meiner Frau übersetzen lassen und eingereicht, den da gehen auch jeden Monat umgerechnet 100 Euro ein. Ich selbst habe am Mittwoch morgen noch eine Bescheinigung über einen unbefristeten, ohne Probezeit beginnenden 400 Euro Job eingereicht, der ab 01.02. 2008 gilt und bei dem ich wirklich 400 Euro noch dazu verdiene. So, wenn das jetzt nicht reicht, weis ich auch nicht mehr weiter.   
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Antwort #12 - 25.01.2008 um 06:30:21
 
Zum Wohngeld : nach dem ich mich im Internet umgeschaut habe bin ich der Auffassung das mir das Wohngeld doch zusteht.
http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_74.html
Denn auf der Seite des http://www.einbuergerung.de/index2.htm steht unter Abschnitt 2, nichts von Wohngeld:
2. Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für Personen unter 23 Jahren

Auch Personen unter 23 Jahren müssen nun ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ohne dass sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen. Eine Einbürgerung bleibt aber möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber den Bezug der genannten Sozialleistungen nicht zu vertreten hat.

Wie seht ihr das?
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Antwort #13 - 25.01.2008 um 07:22:06
 
Norbert2008 schrieb am 25.01.2008 um 06:30:21:
Zum Wohngeld : nach dem ich mich im Internet umgeschaut habe bin ich der Auffassung das mir das Wohngeld doch zusteht.

Hi,
es bezweifelt niemand, dass Dir Wohngeld zusteht.
Hier geht es schlicht darum, ob Du in der Lage bist,
durch Dein Einkommen den LU der Familie sicherzu-
stellen. Wohngeld zählt hierbei nicht als Einkommen.

Norbert2008 schrieb am 25.01.2008 um 06:30:21:
Auch Personen unter 23 Jahren müssen nun ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ohne dass sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen. Eine Einbürgerung bleibt aber möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber den Bezug der genannten Sozialleistungen nicht zu vertreten hat.  

Wie seht ihr das?  

Ich sehe das so, dass das Thema Einbürgerung hier
nix verloren hat.

Norbert2008 schrieb am 25.01.2008 um 06:01:20:
So, wenn das jetzt nicht reicht, weis ich auch nicht mehr weiter.    

Die Verbesserung der Einkommensituation sei Dir ge-
gönnt, riecht aber nach "was nicht passt, wird passend
gemacht". Rechne damit, dass die ABH da sehr kritisch
drüber schauen wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Muleta
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Antwort #14 - 25.01.2008 um 07:56:34
 
Mick schrieb am 25.01.2008 um 07:22:06:
es bezweifelt niemand, dass Dir Wohngeld zusteht.
Hier geht es schlicht darum, ob Du in der Lage bist,
durch Dein Einkommen den LU der Familie sicherzu-
stellen. Wohngeld zählt hierbei nicht als Einkommen.


das ist keine ganz einfache Frage, da Wohngeld keine staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt darstellt (und somit nicht einen ungedeckten LU zur Voraussetzung hat). Es wäre daher zumindest gegen die Mietkosten aufzurechnen.

Zitat:
Die Verbesserung der Einkommensituation sei Dir ge-
gönnt, riecht aber nach "was nicht passt, wird passend
gemacht". Rechne damit, dass die ABH da sehr kritisch
drüber schauen wird.


da sehe ich ebenfalls Probleme aufkommen. Man wird wohl auf drei Lohnabrechnungen bestehen.

Muleta
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