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Wohnraumnachweis auch bei Schengen-Visa? (Gelesen: 7.338 mal)
kreien
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20.01.2008 um 00:36:18
 
Hallo,

einem Merkblatt (vgl. http://www03.offenbach.de/stepone/data/pdf/41/08/00/Verpflichtungserklaerung.pdf) der Stadt Offenbach (am Main) entnehme ich, dass nun schon selbst bei einem Besuchsvisum (Schengen-Visum) der Vermieter (Mietverhältnis) mit einer Bestätigung über ausreichenden Wohnraum zusätzlich behelligt werden muss.

Das war nebenan in Frankfurt (am Main) bei früheren Verpflichtungserklärungen für Schengen-Visa bisher nicht nötig (wohl aber bei einem Studentenvisum).

Daher mal die Frage in die Runde, ist das jetzt bundesweit so üblich, dass der Vermieter jedweden Besuch - und seien es nur wenige Tage - über das Formular "Wohnraumbescheinigung" jedesmal detailliert autorisieren muss, wenn sein Mieter als Einlader eine Verpflichtungserklärung abgibt?

Vielen Dank im Voraus für einen Tipp.

Gruß
Michael


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein        Tippi


...


Hallo,

kurzer Nachtrag: Im Webangebot der Stadt Offenbach (am Main) unter http://www.offenbach.de/Themen/Rathaus/Verwaltung/Organisationen/Auslaenderamt/U
nsere_Dienstleistungen/dienstleistung/Einladungen_Verpflichtungserklaerung.html

findet sich die Forderung nach einer Wohnraumbestätigung des Vermieter bzw. etwaiger Grundbuchauszüge nicht mehr, sehr merkwürdig das. Es sieht fast so aus, als wenn das im Ursprungsposting erwähnte PDF zunächst für einen ganz anderen Visumtyp entworfen und später auf Besuchsvisum angepasst wurde.

Gruß
Michael
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« Zuletzt geändert: 20.01.2008 um 11:49:36 von Tippi »  
 
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Saxonicus
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Antwort #1 - 20.01.2008 um 12:50:18
 
Dieser Wohnraumnachweis war bereits (in Darmstadt) vor 15 Jahren für die Erteilung einer VE erforderlich.
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Antwort #2 - 20.01.2008 um 13:14:01
 
Hallo,

Danke für die Rückmeldung. Aktuell scheint in Darmstadt die Vorlage eines Mietvertrags auszureichen (vgl. http://www.portal-darmstadt.de/rathaus/formulare/32/32-1179_Verpflichtungserklae... und http://www.darmstadt.de/prosoz/probuerger/public/produkt_detail.cfm?Produkt_ID=4...). War das bei dir anders?

Was mich doch sehr stört ist, dass augenscheinlich hier in Offenbach der Vermieter mit Formularen und Unterschriften behelligt werden muss, weswegen - sollte dies von der ABH ernst gemeint sein - mein Weg für die Zukunft wohl doch wieder Richtung Frankfurt geht (ist hier ein Unterschied von wenigen Häusern).

Gruß
Michael
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Saxonicus
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Antwort #3 - 20.01.2008 um 23:13:41
 
kreien schrieb am 20.01.2008 um 13:14:01:
Was mich doch sehr stört ist, dass augenscheinlich hier in Offenbach der Vermieter mit Formularen und Unterschriften behelligt werden muss,


Wo ist das Problem ?
Du füllst den Bogen aus und läßt ihn vom Vermieter unterschreiben - fertig.
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Ulf
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Antwort #4 - 24.01.2008 um 16:07:40
 
Saxonicus schrieb am 20.01.2008 um 23:13:41:
Wo ist das Problem ?
Du füllst den Bogen aus und läßt ihn vom Vermieter unterschreiben - fertig.


Nicht jeder Mieter sieht seinen Vermieter täglich. Nicht jeder Vermieter unterschreibt sogleich auf Aufforderung. Nicht jeder Mieter denkt, daß es den Vermieter zu interessieren hat, wenn er vorübergehend zu Besuch einlädt.

Gruß, ULF
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trixie
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Antwort #5 - 24.01.2008 um 16:24:39
 
ulf schrieb am 24.01.2008 um 16:07:40:
Nicht jeder Vermieter unterschreibt sogleich auf Aufforderung.

Ich sehe auch gar keinen Grund, warum der Vermieter für den Mieter etwas unterschreiben sollte. Im Grunde ist es die Sache des Mieters und Einladers, die Angelenheit mit der ABH zu klären.
Bleibt aber die Frage offen, was passiert, wenn sich der Vermieter weigert den Wohnraumbogen zu unterschreiben, schließlich kann man ihn nicht zur Unterschrift zwingen. Und eine Verweigerungshaltung dürfte dem VE-Geber auch nicht negativ angelastet werden, weil es für die Unterschrift des Vermieters keine Rechtsgrundlage gibt.

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Muleta
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Antwort #6 - 24.01.2008 um 16:52:47
 
trixie schrieb am 24.01.2008 um 16:24:39:
Bleibt aber die Frage offen, was passiert, wenn sich der Vermieter weigert den Wohnraumbogen zu unterschreiben, schließlich kann man ihn nicht zur Unterschrift zwingen. Und eine Verweigerungshaltung dürfte dem VE-Geber auch nicht negativ angelastet werden, weil es für die Unterschrift des Vermieters keine Rechtsgrundlage gibt.


der Antragsteller hat alles was für ihn spricht, zu beweisen. Wie er das macht, ist sein Problem. Das gilt für Wohnraum genauso wie für Einkünfte, familiäre Gemeinschaft, Sprachkenntnisse etc, sofern nicht ausnahmsweise eine besondere Nachweisform vorgeschrieben ist.

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Antwort #7 - 24.01.2008 um 16:58:24
 
ich kann nicht nachvollziehen, wieso eine ABH sich den Wohnraum des VE-Gebers durch den Vermieter nachweisen läßt
dazu hat sie wirklich keine Rechtsgrundlage
zumal es auch m.E. den Vermieter nicht zu interessieren hat, wen sein Mieter einlädt

Vorlage des Mietvertrages wegen Nachweis über die Wohnungsgröße lass ich mir noch gefallen
alles andere ist m.E. nicht korrekt
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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kreien
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Antwort #8 - 24.01.2008 um 17:57:21
 
Hallo,

kurze Rückmeldung von mir: Ich habe mich zwischenzeitlich beim - nennen wir ihn mal "Bürgerbeauftragten" - informiert. Also, es ist immer ein Wohnraumnachweis im Rahmen einer VE im Offenbach vonnöten, auch dann wenn der Besuch des visapflichtigen Ausländers nur einen einzigen Tag umfasst. Die Webseite wird demnächst um diesen Punkt erweitert; anders als in anderen Städten bzw. zwei Straßen weiter in Frankfurt/Main ist es nicht geplant das Bürgerbüro mit seinen vorteilhaften Öffnungszeiten wieder mit diesen Sachen zu betrauen; das Ausländeramt benötigt mind. 30 min bis 1 h die Daten zu erfassen und zu prüfen, oft wird ein zweiter Besuchstermin nötig sein. Es ist bekannt, dass der "heißgeliebte" Nachbar Frankfurt/Main für diese Prozedur nur wenige Minuten braucht.

Bei meinem Glück werde ich mir zwei Tage Urlaub nehmen müssen. Und nun für die Zukunft periodisch meinen Vermieter belästigen müssen, was mir doch etwas peinlich ist, zumal ja auch noch seine Telefonnummer für Rückfragen auf dem Formular mitangegeben werden soll.

Gruß
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trixie
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Antwort #9 - 24.01.2008 um 18:19:27
 
Muleta schrieb am 24.01.2008 um 16:52:47:
Das gilt für Wohnraum  

... der m. M. nach nachgewiesen ist, wenn die Wohnungsgröße aus dem Mietvertrag eindeutig hervorgeht.

Unabhängig hatten wir die Diskussion darüber hier im Forum schon öfters.
So weit ich mich erinnern kann, hattest du da einmal vorgeschlagen, dass der VE Geber auch eine Reservierungsbestätigung einer Pension bringen kann, weil es eben nicht zwingend notwendig ist, dass der Wohnraum für den Gast in der eigenen Wohnung angeboten wird.

kreien schrieb am 24.01.2008 um 17:57:21:
Also, es ist immer ein Wohnraumnachweis im Rahmen einer VE im Offenbach vonnöten, auch dann wenn der Besuch des visapflichtigen Ausländers nur einen einzigen Tag umfasst.  


Da schießt die ABH eindeutig über das Ziel hinaus und ist so im AufenthG nicht vorgesehen. Sich dagegen zu wehren bringt sicherlich nur noch mehr Unbehagen mit sich.

trixie
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Muleta
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Antwort #10 - 24.01.2008 um 18:49:07
 
trixie schrieb am 24.01.2008 um 18:19:27:
... der m. M. nach nachgewiesen ist, wenn die Wohnungsgröße aus dem Mietvertrag eindeutig hervorgeht.


ja, sicher - das ist aber nicht bei allen Mietverträgen der Fall.

Zitat:
Unabhängig hatten wir die Diskussion darüber hier im Forum schon öfters.
So weit ich mich erinnern kann, hattest du da einmal vorgeschlagen, dass der VE Geber auch eine Reservierungsbestätigung einer Pension bringen kann, weil es eben nicht zwingend notwendig ist, dass der Wohnraum für den Gast in der eigenen Wohnung angeboten sichergestellt wird.


auch das ist korrekt. Es ist dem Antragsteller bzw. VE-Geber überlassen, mit welchen Mitteln er den Nachweis führt (ggf. innerhalb gewisser Grenzen, aber das spielt hier keine Rolle).

Nur die gelegentlich (aber nicht speziell von Dir) vertretene Ansicht, wenn eine bestimmte Nachweisform nicht möglich ist, müsse der Antragsteller gar nichts nachweisen oder die Behörde selbst andere Nachweisformen anbieten, trifft nicht zu. Diese Ansicht wird insbesondere bei den Nachweisformen immer gern vorgeschoben, die schwierig(er) zu erreichen sind, also z.B. Vermieterbestätigung, Einkommensnachweise (insbes. bei Selbständigen und manchen Minijobs immer wieder nervtötend) oder seit neuestem auch der Nachweis von Sprachkenntnissen (Visum FZF, NE, Einbürgerung) bzw. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (NE). Stattdessen ist der (notwendige) Nachweis halt einfach (irgendwie) anders zu führen.

Muleta
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Antwort #11 - 11.02.2008 um 13:26:43
 
Hallo,

kreien schrieb am 24.01.2008 um 17:57:21:
Bei meinem Glück werde ich mir zwei Tage Urlaub nehmen müssen. Und nun für die Zukunft periodisch meinen Vermieter belästigen müssen, was mir doch etwas peinlich ist, zumal ja auch noch seine Telefonnummer für Rückfragen auf dem Formular mitangegeben werden soll.


um das Thema abzuschließen, ich habe den Unterlagensatz für die VE am Do. abgegeben, den Ausdruck kann ich mir am Mo. zwischen 13 und 15 Uhr abholen, es dauert also tatsächlich Tage. Von Beratungssituation möchte ich bei der Abfertigung an der Info-Theke nicht sprechen.

Ich kann übrigens sodann meinen Vermieter wieder um eine Wohnaumbescheinigung bitten, da der Aufenthaltstitel meiner Frau verlängert werden muss und genau dieses Dokument von der ABH Offenbach (am Main) gefordert wird, zusammen mit Einkommensnachweisen und Arbeitsvertrag von mir (deutscher Ehemann). Auch wieder alles Dinge die m. E. in Frankfurt (am Main) für eine simple Verlängerung nicht nötig sind und dort im Bürgeramt erledigt werden können. Hätte ich das vorher gewusst, ich wäre nicht nach Offenbach gezogen.

Gruß
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Antwort #12 - 11.02.2008 um 13:37:33
 
kreien schrieb am 11.02.2008 um 13:26:43:
Ich kann übrigens sodann meinen Vermieter wieder um eine Wohnaumbescheinigung bitten, da der Aufenthaltstitel meiner Frau verlängert werden muss und genau dieses Dokument von der ABH Offenbach (am Main) gefordert wird, zusammen mit Einkommensnachweisen und Arbeitsvertrag von mir (deutscher Ehemann).

hä?
Im Eröffnungsthread schreibst du über eine Wohnraumbescheinigung bei einem Schengen Visum und nun schreibst du über eine Wohnraumbescheinigung bei Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Um welches Problem geht es dir nun? Bei Verlängerung der AE sehe ich keine Rechtsgrundlage, eine Wohnraumbescheinigung zu fordern.

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Antwort #13 - 11.02.2008 um 13:49:39
 
trixie schrieb am 11.02.2008 um 13:37:33:
Im Eröffnungsthread schreibst du über eine Wohnraumbescheinigung bei einem Schengen Visum und nun schreibst du über eine Wohnraumbescheinigung bei Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Um welches Problem geht es dir nun?


Offenbar mittlerweile um beides. Er hat eine ausländische Frau und plant ausländischen Besuch. Frau und Besuch sind nicht identisch.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 11.02.2008 um 14:45:51
 
Hallo,

ulf schrieb am 11.02.2008 um 13:49:39:
Offenbar mittlerweile um beides. Er hat eine ausländische Frau und plant ausländischen Besuch. Frau und Besuch sind nicht identisch.


genau so ist es. Ich wollte nur abschließend aufzeigen, dass alle Befürchtungen, die ich zum Zeitpunkt der Threaderöffnung hegte dann auch eingetreten sind. Da war zum einen die Sorge, dass es mehrerer Besuche bei der ABH bedarf, um eine VE abzugeben -> ist dann auch so eingetreten. Und darüberhinaus die Sorge, dass ich nun zukünftig bei quasi jeder Ausländerangelegenheit meinen Vermieter in Form einer Wohnraumbescheinigung nerven muss -> ist nun ebenfalls eingetreten  (VE für Schengen-Visum und Aufenthaltstitel der Frau [zwei Dinge die nichts mitenander zu tun haben]).

Aber nochmal zurück zum Ursprungsthema: Jetzt hat meine Frau für mich die VE gerade abgeholt. Das hätte ich wohl besser selbst gemacht, denn sie musste das Dokument dort vor Ort im Feld "Der/die Verpflichtungserklärende" selbst für folgendes unterschreiben: "Ich versichere, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben und gehe eine entsprechende Verpflichtung ein." Ich hoffe, das ist später bei der deutschen Botschaft kein Problem, wenn meine Frau für mich unterschrieben hat, da ja nun Unterzeichnender und Verpflichtungsgeber verschiedene Personen sind.

Gruß
Michael
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