Zitat:da er aber Anfangs schreibt, ca. 2 Jahre, haette sie z.Zt. noch Anspruch. Der erloescht erst nach 2 Jahren nach Erteilung der
AE. Vor Ablauf der 2 Jahre, waere der Sprachennachweis schon notwendig.
Einen Anspruch und somit eine Verpflichtung zum I-Kurs kann ich aus den Beiträgen von peter6 nicht erkennen, schreibt er doch:
peter6 schrieb am 20.01.2008 um 00:08:09:Sie hatte sich freiwillig dann die Deutschkurs bei Volkshochschule angemeldet und besucht.
Das könnte darauf schließen, dass die
ABH damals schon keine Notwendigkeit des I-Kurses gesehen hat und von einer Verpflichtung abgesehen hat.
Unabhängig davon dürfte die Berechtigung nun auch weggefallen sein.
Zitat:§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
Nachdem der Aufenthaltstitel weggefallen ist, erlischt auch der Teilnahmeanspruch.
trixie