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Ehegattennachzug zu Deutsch (Gelesen: 7.685 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 15.02.2008 um 20:47:42
 
Zitat:
da er aber Anfangs schreibt, ca. 2 Jahre, haette sie z.Zt. noch Anspruch. Der erloescht erst nach 2 Jahren nach Erteilung der AE. Vor Ablauf der 2 Jahre, waere der Sprachennachweis schon notwendig.

Einen Anspruch und somit eine Verpflichtung zum I-Kurs kann ich aus den Beiträgen von peter6 nicht erkennen, schreibt er doch:

peter6 schrieb am 20.01.2008 um 00:08:09:
Sie hatte sich freiwillig dann die Deutschkurs bei Volkshochschule angemeldet und besucht.

Das könnte darauf schließen, dass die ABH damals schon keine Notwendigkeit des I-Kurses gesehen hat und von einer Verpflichtung abgesehen hat.

Unabhängig davon dürfte die Berechtigung nun auch weggefallen sein.

Zitat:
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,

d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2

erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.


Nachdem der Aufenthaltstitel weggefallen ist, erlischt auch der Teilnahmeanspruch.

trixie
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peter6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 26.02.2008 um 14:40:11
 
Hallo trixie,

vor einer Woche habe ich einen Brief an ABH gesendet und gefragt, ob meine Frau nach §44 Absatz 1 und 2 in AufenthG weiterhin ein Teilnahmeanspruch auf den I-kurs hat, nachdem meine Frau mit einen neuen Visum zur FFZ in BRD eingereist wäre. ABH hatte mich nicht antwortet. Deshalb habe ich heute ABH angerufen. Die Sachbearbeiterin sagte mir, dass meine Frau in gesetzlichem Sinn ein Teilnahmeanspruch weiter auf den I-kurs hat, wenn sie wieder in BRD ist. Sie will mir aber den konkreten Paragraphen in Gesetz dazu nicht nennen. Zu meiner Frage nach einer schriftlichen Antwort sagte sie mir, „da Ihre Frau noch nicht eingereist ist, geben wir keine schriftliche Antwort“.

Was soll ich jetzt tun?
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 26.02.2008 um 14:50:19
 
Du hast eine schriftliche Anfrage gestellt. So darf du auch auf eine schriftliche Antwort erwarten. Ich würde nochmals ein Schreiben verfassen, mit dem Inhalt des heutigen Telefonats, dass man dir bitte die Gesetzesgrundlage für die Berechtigung des I-Kurses mitteilt. Oder du wendest dich direkt an den Vorgesetzen und bittest ihm um Klärung bzw. um Stellungnahme zu deinem Anliegen.

trixie
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maki
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Antwort #18 - 26.02.2008 um 14:55:04
 
trixie schrieb am 26.02.2008 um 14:50:19:
Du hast eine schriftliche Anfrage gestellt. So darf du auch auf eine schriftliche Antwort erwarten. Ich würde nochmals ein Schreiben verfassen, mit dem Inhalt des heutigen Telefonats, dass man dir bitte die Gesetzesgrundlage für die Berechtigung des I-Kurses mitteilt. Oder du wendest dich direkt an den Vorgesetzen und bittest ihm um Klärung bzw. um Stellungnahme zu deinem Anliegen. 

Hat er denn eine Vollmacht seiner Gattin dem Schreiben beigelegt?
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peter6
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Antwort #19 - 26.02.2008 um 17:00:33
 
Nein, aber ich habe eine. Muss ich bei solchem Schreiben immer eine Vollmacht meiner Frau beilegen?
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ronny
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Antwort #20 - 26.02.2008 um 17:02:56
 
peter6 schrieb am 26.02.2008 um 17:00:33:
Nein, aber ich habe eine. Muss ich bei solchem Schreiben immer eine Vollmacht meiner Frau beilegen?


Hallo,

einmal je Behörde die Vollmacht vorlegen, dürfte ausreichend sein , danach genügt der Hinweis auf die vorliegende Vollmacht .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ulf
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Antwort #21 - 27.02.2008 um 15:02:59
 
ronny schrieb am 26.02.2008 um 17:02:56:
einmal je Behörde die Vollmacht vorlegen, dürfte ausreichend sein , danach genügt der Hinweis auf die vorliegende Vollmacht .


Sollte nur eine Vollmacht vorhanden sein, empfehle ich eine Ablichtung pro Behörde und das Angebot, sie im Original vorzulegen.

Gruß, ULF
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peter6
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Antwort #22 - 12.03.2008 um 23:04:20
 
Hallo,

Ich habe ABH wie folgt gefragt:
"Ich weiß, dass meine Frau nach der Einreise einen I-kurs teilnehmen muss. I bin aber nicht sicher, ob meine Frau nach der Einreise weiterhin eine Berechtigung zur Teilnehme an einem I-Kurs haben darf.
Bei dem Telefonat am 26.02.2008 haben Sie mir gesagt, dass meine Frau die Teilnahmeberechtigung weiterhin hat. Können Sie mir bitte diese Gesetzesgrundlage für die Berechtigung der I-Kurs-Teilnahme mitteilen?"

ABH hat mir ganz anderse geschrieben:
"Wir teilen Ihnen mit, dass von Ihrer Frau vor der Einreise bei der Botschaft eine Deutsch Zertifikat A1 vorgelegt werden muss.
Nach der erfolgten Einreise wird Ihre Ehefrau gem. § 44a Abs. 1 Nr. 1b AufenthG zu einem I-Kurs verpflichtet."

Kein Wort zu meiner Frage!? Was soll ich jetzt machen?

Viele Grüße
Peter6
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trixie
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Antwort #23 - 12.03.2008 um 23:26:56
 
peter6 schrieb am 12.03.2008 um 23:04:20:
Was soll ich jetzt machen?


Du schreibst der ABH deine Bedenken eines bestehenden Anspruchs, z.B.:

In Bezugnahme Ihres Schreibens vom ... in dem Sie auf eine Verpflichtung zum I-Kurs tendieren, sehe ich keine rechtliche Grundlage. Ein bestehender Anspruch ergibt sich m. M. nach folgenden Paragraphen:

Zitat:
§ 44a
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
...


Der Anspruch des I-Kurses dürfte nach § 44 bereits erloschen sein.
Zitat:
§ 44
2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.


Trotz intensiven Studiums des AufenthG konnte ich keinen Passus erkennen, der ein wieder Aufleben eines bereits erloschenen Anspruchs möglicht macht.

Für die freundliche Mitteilung der Rechtsquelle wäre ich Ihnen sehr dankbar.

MfG

trixie
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peter6
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Antwort #24 - 17.03.2008 um 14:13:25
 
Hallo Trixie,

Vielen Dank für die Hilfe. Ich habe ein Schreiben mit der in Antwort # 23 geschriebenen Frage in der vergangenen Woche an ABH gesendet. Heute hat die Dame in ABH mich angerufen und sagt, „was wollen Sie von mir eigentlich? Wollen Sie jeder Woche einen Brief an mich schreiben? Selbstverständlich hat Ihre Frau weiterhin nach § 44 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1b die Berechtigung zum I-Kurs, weil sie Deutsch nicht gut sprechen kann. Die Aufenthalterlaubnis von Ihrer Frau ist erloschen und muss bei neuem Visumantrag nicht von erstmals auf 2. sondern von Null auf erstmals gezählt werden. Deshalb hat ihre Frau die Berechtigung, wenn sie wieder hier ist.“ Die Dame meint, dass der Paragraph:

Zitat
Zitat:
§ 44 Absatz 2
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt 2 Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.


meiner Frau nicht zutrifft und will mir aber keine Erklärung geben. Schließlich hat sie mir folgt gesagt,

„ … Ich habe alle Ihre Fragen in meinem vorherigen Schreiben schon beantwortet. Ich will Ihnen zur solchen Frage nicht mehr zurück schreiben. Wir können es aber noch mal darüber sprechen, wenn Sie mit jemand, den Sie gut vertrauen können, zu meinem Büro kommen, oder sprechen wir zu 3 Personen telefonisch in Telefonkonferenzmodell.“ 

Es ist eindeutlich, dass die Dame in ABH meine Frage nicht mehr schriftlich beantworten will. Wieso will sie mir nicht mehr schriftlich antworten? Was nun?

Viele Grüße
Peter6

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Antwort #25 - 17.03.2008 um 18:14:01
 
peter6 schrieb am 17.03.2008 um 14:13:25:
Wieso will sie mir nicht mehr schriftlich antworten? Was nun?  


Im Grunde hat sie dir ja entsprechend geantwortet. Du weißt nun, wie die Dame den Teilnahmeanspruch zum I-Kurs auslegt. Dein Fall ist eben ein Spezialfall, der vom Gesetz her nicht gedacht war.
Entweder du überzeugst die Dame, dass kein I-Kursanspruch besteht, wie es muleta in Antwort #  13 begründet hat, oder deine Frau bestreitet den Rechtsweg, wenn es ihr nicht möglich ist, einen Deutschkurs zu besuchen.

trixie
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