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Ehegattennachzug zu Deutsch (Gelesen: 7.680 mal)
peter6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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20.01.2008 um 00:08:09
 
Hallo,

kann jemand mich helfen?

vor ca. 2 Jahre war meine Frau zu mir zur Familienzusammenführung nach BRD gekommen. Sie hatte sich freiwillig dann die Deutschkurs bei Volkshochschule angemeldet und besucht. Zur Pflegen ihrer plötzlichen schweren kranken Mutter war meine Frau nach der Einreise 4 Monaten später wieder zurückgeflogen. Ursprünglich wollte sie nur ein paar Monaten bei ihrer Mutter dort bleiben. Tatsächlich ist es bis heute. Jetzt geht ihre Mutter viel besser und darf meine Frau endlich wieder zu mir kommen.

Bei dem Einreichen des Visumantrages in der Deutschen Botschaft ist meine Frau gesagt worden, dass ein Sprachzertifikat von ihr unbedingt benötigt ist. Das hat meine Frau nicht. Das können wir überhaupt auch nicht verstehen. Meine Frau muss nach dem neuen Gesetze als einen Ausnahmenfall keinen Deutschkenntnisse nachweis muss, da meine Frau einen Hochschulabschluss besitzt und deshalb ein geringer Integrationsbedarf nach der Integrationsverordnung besteht, so denken wir. Ihre Hochschulabschlussunterlage ist schon an die Botschaft abgegeben.

Ich habe ABH hier um Hintergrund gefragt, aber keine Information herausbekommen. Die Leute dort haben nur meine Gehaltabrechnungen und Mietvertrag kopiert.

Könnte jemand hier mir sagen,  was können wir jetzt tun?
Vielen Dank in Voraus

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.01.2008 um 15:26:31
 
peter6 schrieb am 20.01.2008 um 00:08:09:
Meine Frau muss nach dem neuen Gesetze als einen Ausnahmenfall keinen Deutschkenntnisse nachweis muss, da meine Frau einen Hochschulabschluss besitzt und deshalb ein geringer Integrationsbedarf nach der Integrationsverordnung besteht, so denken wir. Ihre Hochschulabschlussunterlage ist schon an die Botschaft abgegeben.

Ich habe ABH hier um Hintergrund gefragt, aber keine Information herausbekommen. Die Leute dort haben nur meine Gehaltabrechnungen und Mietvertrag kopiert.

Könnte jemand hier mir sagen,  was können wir jetzt tun?



Den Hochschulabschluß zur Akte reichen. Wenn die Auslandsvertretung nichts annehmen will, dann ggf. mit Dienstaufsichtsbeschwerde verbunden über Auswärtiges Amt, Berlin.

Hat Deine Frau in Deutschland schon einen Integrationskurs begonnen und Kursmodule erfolgreich abgeschlossen?

Gruß, ULF
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peter6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 20.01.2008 um 23:13:51
 
Ja, meine Frau hat in Deutschland schon einen Integrationskurs begonnen und Kursmodule A1 (DAF-Grundstufe 1) erfolgreich abgeschlossen. Eine Teilnahmebestätigung (2 Monaten, 25 Stunden/Woche) ist von der VHS erstellt worden. Eine Prüfung hatte sie nicht, weil eine Prüfung damals erst nur nach 6 monatigen Kurs in VHS vorgesehen war.

Vielen Dank für den Tipp. Ich werde mit Dienstaufsichtsbeschwerde über Auswärtiges Amt in Berlin in Verbindung setzen.

Peter6
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 22.01.2008 um 08:20:14
 
peter6 schrieb am 20.01.2008 um 23:13:51:
Ich werde mit Dienstaufsichtsbeschwerde über Auswärtiges Amt in Berlin in Verbindung setzen.

Warum immer direkt mit Kanonen auf Spatzen schießen ???
Wieso schickst du ihr nicht die Teilnahmebestätigungen der VHS, damit sie diese bei der Botschaft vorlegen kann ?

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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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peter6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 15.02.2008 um 00:32:36
 
Die Teilnahmebestätigung der VHS habe ich am 27.0108 an die Botschaft gesendet. Bis jetzt ist es schon 3 Wochen vorbei und ich habe keine Antwort von der Botschaft bekommen. Heute habe ich Auswärtiges Amt angerufen. Die Dame dort hat meine Frage wie folgt antwortet:

1) Die Teilnahmebestätigung der VHS kann nicht als Prüfungsergebnis der Sprachkurs dienen,
2) Aufnahmenfall: Der Hochschulabschluss allein reicht noch nicht aus, um einen FZF-Visum ohne Deutschsprachkenntnisse zu bekommen. Es muss noch mit anderen Voraussetzungen kombiniert werden, wie z.B. Erwerbstätigkeit (sie hat mir nur dies genannt).

Meine Frage:
- Hat die Dame recht?
- Was sind die anderen Voraussetzungen zusammen mit dem Hochschulabschluss?
- In §30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG ist so deutlich geschrieben:
„Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn …dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach §44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte“. Ich verstehe hier wörtlich so, wenn die zuziehende Ehegattin keinen Anspruch nach der Einreise auf Integrationskursteilnahme hätte, soll ein Einreisevisum erteilt werden. Das soll unabhängig von ihren Deutschsprachkenntnissen sein, oder??

Viele Grüße
Peter6
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 15.02.2008 um 05:54:29
 
Hi,

Laut Profil sagt Peter6, dass er Ausländer ist. (obwohl der Titel des threads was anderes vermuten lässt).

Welche Staatsangehörigkeit hast Du denn?



hge
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peter6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #6 - 15.02.2008 um 10:27:23
 
Hallo,

Ich bin Deutscher. Wie kann ich die fehlerhafte Angabe in meinem Profil ändern? Ich habe die Möglichkeit hier gesucht, aber nichts gefunden.

gruss
Peter6
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SigSag
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Antwort #7 - 15.02.2008 um 11:04:28
 
Klick mal oben einfach auf "Profil", links der zweite Button neben "Ausloggen".
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"Zur-Habe-Name" ist keine persönliche Aushändigung im Sinne dieses Eigentumsvorbehalts.
 
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peter6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #8 - 15.02.2008 um 12:12:06
 
SigSag,
Vielen Dank und ich habe es geändert.

Nun zurück zu meine Fragen in der obigen Antwort #4:
Könnte jemand mir Rat geben?

viele Grüße
Peter6
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Mikael321
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Antwort #9 - 15.02.2008 um 12:24:50
 
peter6 schrieb am 15.02.2008 um 12:12:06:
Könnte jemand mir Rat geben?
Eine weitere Ausnahme ist,  das auf A1 Kurs verzichtet wird, wenn die Ehe bereits im Ausland gelebt wurde . Inwieweit sich das auf eine Ehe anwenden lässt, die bereits in Deutschland gelebt wurde, weiß ich nicht. Vielleicht äußert sich ja mal ein Experte dazu. (an den Fall hat sicher keiner gedacht)

Und wenn sie genügend Deutsch spricht, kann auch darauf verzichtet werden. Wie gut ist ihr Deutsch ?



Michael

PS. Auch wenn es dir nix nutzt. Ich empfinde das Vorgehen der Botschaft in deinem Fall schlicht als ein Witz . Auch wenn es sicherlich anhand der Vorschriften rechtlich korrekt sein wird, sich allerdings das Ermessen auf 0 beschränkt.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #10 - 15.02.2008 um 12:37:16
 
peter6 schrieb am 15.02.2008 um 00:32:36:
„Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn …dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach §44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte“. Ich verstehe hier wörtlich so, wenn die zuziehende Ehegattin keinen Anspruch nach der Einreise auf Integrationskursteilnahme hätte, soll ein Einreisevisum erteilt werden. Das soll unabhängig von ihren Deutschsprachkenntnissen sein, oder??  

Dann mache einfach eine schriftliche Anfrage bei deiner ABH, ob für deine Frau überhaupt einen Teilnahmeanspruch auf den I-Kurs hat. Sollte dies verneint werden, würde ich das der Botschaft mitteilen.

Das andere Botschaften hier andere Maßstäbe ansetzen, kannst du hier sehen:

http://www.ankara.diplo.de/Vertretung/ankara/de/04/Visa/downloaddatei__SV__Merkb...

trixie
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peter6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 15.02.2008 um 16:31:57
 
Hallo Trixie,

Vielen Dank für die Antwort. Meine Frau hat am 04.04.06 die Berechtigung auf einer I-Kurs bekommen. Nach §44 Absatz 1 und 2 AufenthG darf man nur bei erstmals einer Aufenthaltserlaubnis und zwar nur für 2 Jahr lang einen Anspruch auf einer I-Kurs haben. Deshalb darf meine Frau ab 05.04.08 keinen Teilnahmeanspruch auf I-Kurs haben, oder?

Ich werde es bei ABH schriftlich anfragen.

viele Grüße
Peter6

PS: meine Frau hat die deutsche Sprachkurs vor 2 Jahre nur 2 Monate lang besucht und ihre Deutsch ist nicht gut genug für A1 Test.
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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 15.02.2008 um 19:40:42
 
peter6 schrieb am 15.02.2008 um 16:31:57:
PS: meine Frau hat die deutsche Sprachkurs vor 2 Jahre nur 2 Monate lang besucht und ihre Deutsch ist nicht gut genug für A1 Test.


grundsaetzlich ist bei der FZ der Sprachnachweis A1 bei Antragstellung vorzulegen. Diesen hat Deine Frau, obwohl sie bereits laengere Zeit in Deutschland war und einen Kurs besucht hat, nicht. Der neue Antrag ist nach neuem Recht zu entscheiden. Zu den Sprachkenntnissen gibt es Ausnahmetatbestaende. Einer davon ist der Hochschulabschluss, wenn denn von einer selbststaendigen und einfachen Integration ausgegangen werden kann. Diese Ausnahme ist also kein muss, sie ist an Vorgaben gebunden. Die selbststaendige und einfache Integration hat deine Frau schon einmal nicht geschafft, was den Verdacht nahelegt, dass die Integration fuer sie auch beim 2. Versuch nicht so einfach sein wird. Die Aufforderung der Botschaft, ein Abschlusszeugniss A1 vorzulegen, ist daher doch legitim.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 15.02.2008 um 19:49:09
 
Zitat:
grundsaetzlich ist bei der FZ der Sprachnachweis A1 bei Antragstellung vorzulegen. ...Die Aufforderung der Botschaft, ein Abschlusszeugniss A1 vorzulegen, ist daher doch legitim.


nein, Peter6 hat doch in Antwort 4 schon den entscheidenden Hinweis gegeben: Seine Frau hat keinen Anspruch mehr auf einen Integrationskurs, weil nicht erstmalig eine AE aus familiären Gründen erteilt werden soll (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Und ohne Anspruch auf IntKurs entfällt das Erfordernis der Sprachkenntnisse im Visumsverfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 2. Alt. AufenthG). Also braucht sie das alles nicht, das Visum ist ohne Deutschkenntnisse zu erteilen.

Muleta
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Ernas
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Antwort #14 - 15.02.2008 um 20:33:49
 
Muleta schrieb am 15.02.2008 um 19:49:09:
nein, Peter6 hat doch in Antwort 4 schon den entscheidenden Hinweis gegeben: Seine Frau hat keinen Anspruch mehr auf einen Integrationskurs, weil nicht erstmalig eine AE aus familiären Gründen erteilt werden soll (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Und ohne Anspruch auf IntKurs entfällt das Erfordernis der Sprachkenntnisse im Visumsverfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 2. Alt. AufenthG). Also braucht sie das alles nicht, das Visum ist ohne Deutschkenntnisse zu erteilen.

Muleta

da er aber Anfangs schreibt, ca. 2 Jahre, haette sie z.Zt. noch Anspruch. Der erloescht erst nach 2 Jahren nach Erteilung der AE. Vor Ablauf der 2 Jahre, waere der Sprachennachweis schon notwendig. Ziemlich duenn, nicht? Aber wenn die ALB darauf besteht, kann das auch bedeuten, dass dort noch ein Anspruch gesehen wird. Bin mal gespannt, was daraus wird.
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