Guten Morgen,
Deine Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten. Bei wikipedia habe ich folgendes gefunden:
Zitat:Vorbestraft ist man, sobald eine Strafe in einem Strafprozess gegen einen ausgesprochen wurde und diese rechtskräftig geworden ist ...
Wer zu irgendeiner Strafe rechtskräftig verurteilt wurde, ist vorbestraft, unabhängig von deren Höhe.
Im alltagssprachlichen Sinne versteht man unter „vorbestraft“ stattdessen eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe, oder aber mehrere Verurteilungen, unabhängig von deren Höhe, da geringere Strafen nicht im „polizeilichen“ Führungszeugnis erscheinen, das man sich auch selbst zur Kontrolle gegen Gebühr zusenden lassen kann.
Alle Strafen werden dagegen trotzdem im Bundeszentralregister, mit Sitz in Bonn, eingetragen, das der Strafrichter, sowie die in § 41 Bundeszentralregistergesetz genannten Stellen und Behörden einsehen können. Allein dieses Register ist maßgeblich, um zu beurteilen, ob jemand im juristischen Sinne als vorbestraft gilt, oder nicht.
Die Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt, wenn der Betroffene eine definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde, also eine neue Verurteilung zum Bundeszentralregister gemeldet wurde. Die Tilgungsfrist beträgt 5, 10, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister). Die 20jährige Frist gilt dabei ausschliesslich bei Verurteilungen wegen eines Sexualdeliktes zu einer Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr. Zu der Tilgungsfrist hinzuzurechnen ist eine 1jährige "Überliegefrist" in der die Verurteilung noch im BZR gespeichert ist, jedoch keine Auskunft mehr über sie erteilt wird.
Im Zweifel reicht also ein Führungszeugnis offenbar nicht, um eindeutig belegen zu können, ob man im juristischen Sinne (noch) vorbestraft ist oder nicht.
Im Übrigen haben nicht nur Behörden das Recht auf Einsichtnahme in das Bundeszentralregister sondern auch der Betroffene selbst. Dies folgt aus § 42 Bundeszentralregistergesetz:
Zitat:§ 42 Auskunft an den Betroffenen
1Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. 2§ 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. 3Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. 4Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. 5Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann. 6Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.
Wenn jemand, wie Du, im Ausland wohnt, dann müsste ggf. eine dritte Person durch Dich ausdrücklich zur persönlichen Einsichtnahme bei der entsprechenden Stelle bevollmächtigt werden.
IMHO solltest Du aber auch in juristischem Sinne nicht mehr vorbestraft sein, weil es sich bei Deinen Straftaten um relativ "kleine" Vergehen gehandelt hat.
Dies sollte aber ein Experte hier näher beurteilen, auch die Frage ob die Vorlage eines "sauberen" Führungszeugnisses ggf. doch als Grundlage für den Eintrag "nicht vorbestraft" hinreichend ist!!!
Zu Deiner weiteren Frage:
Zitat:oder kann ich ouch in deutschland zu erst einreisen und bei die lokale auslanderbehoerde stellen.
Ja, das geht - Du kannst als US-Bürger visafrei einreisen und dann den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen - es gilt § 41
AufenthV - es muss nur ein entsprechender Aufenthaltszweck vorhanden sein.
=schweitzer=