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Staatenlos (Gelesen: 1.573 mal)
ezadin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.01.2008 um 00:50:13
 
Hallo,

bin Staatenlos und ich wohne in DE seit fast 8 Jahre.( März.2000).
Ich besaß vom 09.2004 bis gestern eine Aufenthaltserlaubnis gem.§25 V AufenthG. Seit gestern 16.01.2008 habe ich die Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG. Wie ich weiß die Staatenloser können ab dem 6en Jahr Aufenthalt in DE die Einbürgerung beantragen.

Meine Frage ist wird meine Aufenthaltzeit vom 09.2004 berechnet oder ab 03.2000 als ich damals Asyl beantragt habe.

danke
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Mick
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Antwort #1 - 17.01.2008 um 07:38:54
 
Hi,

nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG
werden Gestattungszeiten (Asylverf.) nur im Falle
der Anerkennung angerechnet. Also geht es bei
Dir im Sep. 2004 los.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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ezadin
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Staatsangehörigkeit: staatenlos
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Antwort #2 - 17.01.2008 um 11:35:29
 
das ist aber schade Griesgrämig  .

Trotzdem vielen Dank Smiley
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ezadin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.02.2010 um 14:23:36
 
Hallo,
ich komme auf meine anfrage vom 17.01.2008 zu.

ich bin Staatenlos Kurde aus Syrien und ich wohne in DE seit  März.2000
Ich besaß vom 09.2004 bis 16.01.2008 eine Aufenthaltserlaubnis gem.§25 V AufenthG. Seit  16.01.2008 habe ich die Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG. Wie ich weiß die Staatenloser können ab dem 6en Jahr Aufenthalt in DE die Einbürgerung beantragen.
(Ich rechne die Aufenthalt ab 09.2004)

Meine Fragen sind , da ich aus Syrien komme ( aber staatenlos)  ob das einen Unterschied macht ?

Wenn ich nach einer anderen Stadt umziehe, wird miene jetztige Niederlassungerlaubniss anerkannt ?

Darf ich in der neuen Stadt im 09.2010 die Einbürgerung beantragen ?

danke
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Antwort #4 - 11.02.2010 um 15:47:31
 
ezadin schrieb am 11.02.2010 um 14:23:36:
Meine Fragen sind , da ich aus Syrien komme ( aber staatenlos)ob das einen Unterschied macht ?


Wenn Du staatenlos bist und das anerkannt ist (Du einen Staatenlosenausweis besitzt), bist Du staatenlos, egal, ob Du ursprünglich aus Syrien oder einem anderen Land stammst.

ezadin schrieb am 11.02.2010 um 14:23:36:
Wenn ich nach einer anderen Stadt umziehe, wird miene jetztige Niederlassungerlaubniss anerkannt ?


Ja, selbstverständlich. Eine NE kann man durch einen Umzug nicht verlieren.

ezadin schrieb am 11.02.2010 um 14:23:36:
Darf ich in der neuen Stadt im 09.2010 die Einbürgerung beantragen ?


Natürlich.


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