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Arbeitserlaubnis für Selbständige Tätigkeit nach dem Studium für Osteuropäer?? (Gelesen: 1.336 mal)
nilani
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16.01.2008 um 15:50:32
 
Liebe Leute,
hier meine Fragen:
1) was braucht ein Osteuropäer, um nach einem in Deutschland abgeschlossenen Studium eine Arbeitserlaubnis zum Ausüben SELBSTÄNDIGER Tätigkeit zu kriegen? Ich werde bald fertig mit meinem Aufbaustudium (Diplom habe ich längst) im künstlerischen Bereich, die Aussichten auf ein nichtselbständiges Arbeitsverhältnis sind aber zur Zeit nicht so günstig und ich würde der Behörde nur Honorarverträge von 2-3 Institutionen (eigentlich Scheinselbständigkeit, weil kein eigenes Unternehmen o.ä.) sowie Nachweise geplanter Veranstaltungen vorlegen können.
Von dem einen Jahr für Arbeitssuche weiß ich, aber es ermöglicht doch auch keine selbständige Tätigkeit?
Wer weiß, ob es bestimmte Paragraphen dazu gibt?
Hat jemand viell. eine ähnliche Situation bereits erlebt?
2) weiß jemand, in welchem Fall ein "Künstlervisum" erteilt wird?
3) lohnt es sich, jetzt noch vor der endgültigen Exmatrikulation, zur ABH zu gehen? Ein Diplom, das mich für diese Tätigkeiten qualifiziert, habe ich ja bereits.

Wäre euch sehr dankbar!
Grüße, Nilani

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Ulf
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Antwort #1 - 16.01.2008 um 16:07:37
 
nilani schrieb am 16.01.2008 um 15:50:32:
1) was braucht ein Osteuropäer, um nach einem in Deutschland abgeschlossenen Studium eine Arbeitserlaubnis zum Ausüben SELBSTÄNDIGER Tätigkeit zu kriegen?


Welche Staatsangehörigkeit? EU oder nicht kann ausschlaggebend sein.

Gruß, ULF
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nilani
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Antwort #2 - 16.01.2008 um 16:47:55
 
ach so, sorry, nicht EU... ich weiß, dass es ausschlaggebend ist..  unentschlossen
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Sondra
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Antwort #3 - 17.01.2008 um 10:19:08
 
nilani schrieb am 16.01.2008 um 15:50:32:
Aufbaustudium (Diplom habe ich längst) im künstlerischen Bereich

klingt eher nach einer freiberuflichen Tätigkeit - da ist ein "eigenes Unternehmen" nicht unbedingt notwendig. Siehe § 18 Einkommenssteuergesetz
Zitat:
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.

Die Erteilung einer AE richtet sich nach § 21 Absatz 5 AufenthG. Die Anweisungen zur Umsetzung lauten
Zitat:
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Freiberufler(§ 21 Abs. 5 AufenthG)
Mit dem neuen § 21 Abs. 5 AufenthG wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Freiberufler ermöglicht. Für sie gelten die engen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht. Der Personenkreis der Freiberufler orientiert sich dabei an den Katalogberufen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Durch die entsprechende Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Beteiligung fachkundiger Stellen zwingend vorgeschrieben. Fachkundige Körperschaften können insofern auch die Agenturen für Arbeit sein, die beurteilen können, ob der Freiberufler in einem Bereich tätig wird, in dem vergleichbare Arbeitnehmer in größerem Umfang zur Vermittlung zur Verfügung stehen.

nilani schrieb am 16.01.2008 um 15:50:32:
was braucht ein Osteuropäer, um nach einem in Deutschland abgeschlossenen Studium eine Arbeitserlaubnis zum Ausüben SELBSTÄNDIGER Tätigkeit zu kriegen?

Schlüssiges Konzept und die oben erwähnten Genehmigungen vorher mit den entsprechenden Körperschaften - Kammern - klären. Last not least - hier die zu beachtenden Aussage eines Spezialisten (in einem ähnlichen Thread)

Muleta schrieb am 16.01.2008 um 14:31:13:
der Weg zu einem § 21 Abs. 5 AufenthG ist aber nicht ganz so einfach. Denn sie kann letztlich nur erteilt werden, wenn ein schlüssiges Geschäftskonzept inkl. ggf. notwendiger Finanzierungszusage vorliegt, mit dem dauerhaft der LU gesichert werden kann. Dieses Konzept ist zwingend von den entsprechenden Kammern (o.ä.) zu prüfen und zu beurteilen.  

Da der LU in solchen Fällen oftmals nur auf Prognosen beruht, müsst die zuständige ABH die AE dann auch relativ eng befristet ausstellen und regelmäßig den LU prüfen.  

Als Verlegensheitslösung ist das i.d.R. also nicht geeignet, insbes. weil die Betroffenen erfahrungsgemäß schon kein Geschäftskonzept erstellen können und der Wille und die finanziellen Mittel für professionelle Unterstützung fehlen.

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nilani
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Antwort #4 - 17.01.2008 um 10:25:29
 
Danke erstmal für die Infos, so eindeutig und transparent ist es aber anscheinend nicht.. hä?

"Schlüssiges Konzept und die oben erwähnten Genehmigungen vorher mit den entsprechenden Körperschaften - Kammern - klären. "


Wer ist damit gemeint? Also direkt nach dem Studium zur ABH? Zu meinem "studentischen" Sachbearbeiter?
Und: gibt es vielleicht eine Rechtsberatung (Arbeitsrecht für Ausländer), bei der man sich vorher gezielt informieren könnte? Die letzten Male, als ich bei meiner ABH war, hatte ich nicht den Eindruck, die Zuständigen dort hätten Zeit und Lust, sich mit Anliegen wie meins umfassend auseinander zu setzten...
Danke!
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Antwort #5 - 17.01.2008 um 12:12:16
 
Es gibt hier für fast jeden Beruf eine Organisation: Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekammer, Deutscher Anwaltsverein, etc.pp. Irgend etwas in der Art wird es auch für dein Beruf geben: eine Kammer, ein Bundesverein, ein Bundesverband. Diese Organisation wäre dein erster Anlaufpunkt für Beratung "was kann ich machen, wie kann ich machen, wie muss es organisiert werden, welche Rechte, welche Pflichten habe ich in dem Beruf, wie sieht es mit den Finanzen aus, etc.pp." (= schlüssiges Konzept - weitere Ausführungen z.B. hier oder hier). Möglicherweise kann das Gewerbeamt ein wenig behilflich sein, oder an deiner Uni gibt es eine Berufs- / Existenzberatung. Wenn du damit nicht weit genug kommst - Spezialist aufsuchen (Anwalt? Notar? Steuerberater?).

Weder die ABH noch dein "studentischer" Sachbearbeiter sind dafür kompetent. Das müssen sie gar nicht.
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