nilani schrieb am 16.01.2008 um 15:50:32:Aufbaustudium (Diplom habe ich längst) im künstlerischen Bereich
klingt eher nach einer
freiberuflichen Tätigkeit - da ist ein "eigenes Unternehmen" nicht unbedingt notwendig. Siehe § 18 Einkommenssteuergesetz
Zitat:Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.
Die Erteilung einer
AE richtet sich nach § 21 Absatz 5
AufenthG. Die Anweisungen zur Umsetzung lauten
Zitat:Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Freiberufler(§ 21 Abs. 5 AufenthG)
Mit dem neuen § 21 Abs. 5
AufenthG wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Freiberufler ermöglicht. Für sie gelten die engen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1
AufenthG nicht. Der Personenkreis der Freiberufler orientiert sich dabei an den Katalogberufen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Durch die entsprechende Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 4
AufenthG ist die Beteiligung fachkundiger Stellen zwingend vorgeschrieben. Fachkundige Körperschaften können insofern auch die Agenturen für Arbeit sein, die beurteilen können, ob der Freiberufler in einem Bereich tätig wird, in dem vergleichbare Arbeitnehmer in größerem Umfang zur Vermittlung zur Verfügung stehen.
nilani schrieb am 16.01.2008 um 15:50:32:was braucht ein Osteuropäer, um nach einem in Deutschland abgeschlossenen Studium eine Arbeitserlaubnis zum Ausüben SELBSTÄNDIGER Tätigkeit zu kriegen?
Schlüssiges Konzept und die oben erwähnten Genehmigungen vorher mit den entsprechenden Körperschaften - Kammern - klären. Last not least - hier die zu beachtenden Aussage eines Spezialisten (in einem ähnlichen Thread)
Muleta schrieb am 16.01.2008 um 14:31:13:der Weg zu einem § 21 Abs. 5
AufenthG ist aber nicht ganz so einfach. Denn sie kann letztlich nur erteilt werden, wenn ein schlüssiges Geschäftskonzept inkl. ggf. notwendiger Finanzierungszusage vorliegt, mit dem dauerhaft der
LU gesichert werden kann. Dieses Konzept ist zwingend von den entsprechenden Kammern (o.ä.) zu prüfen und zu beurteilen.
Da der
LU in solchen Fällen oftmals nur auf Prognosen beruht, müsst die zuständige
ABH die
AE dann auch relativ eng befristet ausstellen und regelmäßig den
LU prüfen.
Als Verlegensheitslösung ist das i.d.R. also nicht geeignet, insbes. weil die Betroffenen erfahrungsgemäß schon kein Geschäftskonzept erstellen können und der Wille und die finanziellen Mittel für professionelle Unterstützung fehlen.