Hallo Ivonne -
ich arbeite Deine Fagen mal der Reihe nach ab:
Ivonne schrieb am 17.01.2008 um 13:22:57:Stimmt es, dass es keine Frist gibt, sich danach bei der zustaendigen
ABH vorzustellen (hauptsache innerhalb der 3 Monate)?
Das ist richtig. Ich würde trotzdem nicht abwarten, wozu? - Zuerst die Ehe bei der Meldebehörde anmelden, dann Antrag auf
AE bei der
ABH stellen.
Ivonne schrieb am 17.01.2008 um 13:22:57: AE? Wenn ja, wird diese doch nicht sicherlich am gleichen Tag erteilt oder? Wenn nicht, erhaelt man fuer die Wartezeit eine Duldung?
Nein. Im Zweifel gibt es eine Fiktionsbescheinigung. Die gilt als erlaubter Aufenthalt bis zur tatsächlichen Erteilung der
AE .
Ivonne schrieb am 17.01.2008 um 13:22:57:Was passiert, wenn sich die Adresse in D, die auf dem Visumsantrag angegeben wurde aendert (z.B. dt. Partner/Ehepartner zieht um), bevor sich der Auslaender nach Einreise in D bei der
ABH vorstellt. Wechselt dann die Zustaendigkeit der
ABH?
Zuständig ist die
ABH des Ortes, wo der gemeinsame Hauptwohnsitz genommen wird.
=schweitzer=
Noch zu Deiner "nachgelegten" Frage:
Zitat:Achja, wie sieht es mit einer Krankenversicherung aus? Muss sie vor Einreise in D abgeschlossen werden? Wer uebernimmt hier die Kosten?
Für die Einreise (Laufzeit des Visums) müsste eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Kosten sind durch den, der sich versichern lässt, zu tragen. Nach der Einreise, dann Anmeldung bei einer gesetzlichen
KV - in der Regel Familienversicherung (über Dich).
=schw.=