Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Unterlagen notwendig fuer Verpflichtungserklaerung ??? (Gelesen: 3.312 mal)
Ivonne
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline




Beiträge: 95

Chartres, France
Chartres
France
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unterlagen notwendig fuer Verpflichtungserklaerung ???
14.01.2008 um 16:12:20
 
Hey Leute  !

Beim Durchstoebern der Eintraege habe ich gelesen, dass so ziemlich alle, die eine VE abgegeben haben, Unterlagen wie Einkommensnachweise/Wohnraumnachweis vorlegen mussten.

Da mein Partner ein Visum zwecks FZF zu unserer gemeinsamen Tochter gestellt hat, wird auch von mir die VE verlangt. Das werde ich in den naechsten Tagen dann auch machen, nur komisch, dass der MA der AB auch nach mehrmaligen Nachfragen immer meinte, ich braeuchte keine Unterlagen beibringen. Ist die Vorlage von Einkommensnachweisen eine Kann-Bestimmung oder ist es bei Beantragung eines Visums zur FZF zum Kind nicht zwingend erforderlich? Oder ist es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich?

Ivonne
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unterlagen notwendig fuer Verpflichtungserklaerung ???
Antwort #1 - 14.01.2008 um 16:17:35
 
Ich frage mich, warum sollte eine VE abgeben werden wenn der Nachzug zum deutschen Kind erfolgt?

Ich denke du kannst dir die VE (und die 25,-€) sparen.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ivonne
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline




Beiträge: 95

Chartres, France
Chartres
France
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unterlagen notwendig fuer Verpflichtungserklaerung ???
Antwort #2 - 14.01.2008 um 16:20:07
 
Wie soll das gemeint sein?

Der MA der AB verlangt die VE, ansonsten (ich zitiere): gibt es kein Visum !!!

Wo steht denn, dass in diesem Fall keine VE notwendig ist?

Ivonne
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ivonne
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline




Beiträge: 95

Chartres, France
Chartres
France
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unterlagen notwendig fuer Verpflichtungserklaerung ???
Antwort #3 - 14.01.2008 um 19:53:19
 
Sorry aber ich muss das Thema noch einmal nach vorne pushen, da ich den Termin fuer die Abgabe der VE bald habe und ich wissen muss, ob ich den wirklich verpflichtet bin, dass zu tun.

Ich verweise noch zusaetzlich darauf, dass evtl. noch die Vaterschaftsanerkennung in Deutschland wiederholt werden muss lt. ABhler. Zur Zeit haben wir nur die franzoesische Vaterschaftsanerkennung, da unsere Tochter in Frankreich geboren ist.

Ivonne
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
nixwissen
Silver Member
****
Offline


Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


Beiträge: 1.253

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unterlagen notwendig fuer Verpflichtungserklaerung ???
Antwort #4 - 14.01.2008 um 22:22:40
 
Hi,

maki meinte, daß zur FZF zum deutschen Kind keine VE nötig ist, kein Nachweis des Lebensunterhalts, alles unerheblich.
Wenn die Vaterschaft aber nicht klar bei der ABH anerkannt ist, frage ich mich, wie es ein Visum zur FZF geben soll?

Gruß,
Norbert
Zum Seitenanfang
  

Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
"Alexa, wie gut ist der Datenschutz bei der Corona-Warn-App?"
 
IP gespeichert
 
Ivonne
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline




Beiträge: 95

Chartres, France
Chartres
France
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unterlagen notwendig fuer Verpflichtungserklaerung ???
Antwort #5 - 15.01.2008 um 08:00:21
 
@ nixwissen

danke fuer die antwort. im prinzip ist die Vaterschaft geklaert, da wir bereits die geburtsurkunde haben und auch die sorgerechtserklaerung gemacht haben und in beiden ist mein Partner als Vater vermerkt.
dann ist ja noch die frz. Vaterschaftsanerkennung. naja das visum zur fzf gibt es natuerlich nur, wenn die ABH die frz. vaterschaftsanerkennung anerkennt, das wird momentan noch geprueft.
leider konnte hier im forum diese frage leider nicht abschliessend beantwortet werden. der ABHler meinte, wenn die Vaterschaftsanerkennung nicht ausreicht, dann bekommt mein Schatz ein anderes Visum um in Deutschland einzureisen, um die Vaterschaft dann noch einmal anzuerkennen und dann geht alles den ueblichen Weg.

Ivonne
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ivonne
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline




Beiträge: 95

Chartres, France
Chartres
France
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie geht es weiter nach Visumserteilung?
Antwort #6 - 17.01.2008 um 13:22:57
 
Servus,

wie schaut es mit der weiteren Verfahrensweise aus, nachdem ein Visum zur FZF erteilt wurde? Stimmt es, dass es keine Frist gibt, sich danach bei der zustaendigen ABH vorzustellen (hauptsache innerhalb der 3 Monate)?
Stellt man dann sofort einen Antrag auf die AE? Wenn ja, wird diese doch nicht sicherlich am gleichen Tag erteilt oder? Wenn nicht, erhaelt man fuer die Wartezeit eine Duldung?

Was passiert, wenn sich die Adresse in D, die auf dem Visumsantrag angegeben wurde aendert (z.B. dt. Partner/Ehepartner zieht um), bevor sich der Auslaender nach Einreise in D bei der ABH vorstellt. Wechselt dann die Zustaendigkeit der ABH?

Achja, wie sieht es mit einer Krankenversicherung aus? Muss sie vor Einreise in D abgeschlossen werden? Wer uebernimmt hier die Kosten?

Vorab danke fuer alle Antworten !

Ivonne
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie geht es weiter nach Visumserteilung?
Antwort #7 - 17.01.2008 um 13:28:47
 
Hallo Ivonne -

ich arbeite Deine Fagen mal der Reihe nach ab:

Ivonne schrieb am 17.01.2008 um 13:22:57:
Stimmt es, dass es keine Frist gibt, sich danach bei der zustaendigen ABH vorzustellen (hauptsache innerhalb der 3 Monate)?  


Das ist richtig. Ich würde trotzdem nicht abwarten, wozu? - Zuerst die Ehe bei der Meldebehörde anmelden, dann Antrag auf AE bei der ABH stellen.

Ivonne schrieb am 17.01.2008 um 13:22:57:
AE? Wenn ja, wird diese doch nicht sicherlich am gleichen Tag erteilt oder? Wenn nicht, erhaelt man fuer die Wartezeit eine Duldung?  


Nein. Im Zweifel gibt es eine Fiktionsbescheinigung. Die gilt als erlaubter Aufenthalt bis zur tatsächlichen Erteilung der AE .

Ivonne schrieb am 17.01.2008 um 13:22:57:
Was passiert, wenn sich die Adresse in D, die auf dem Visumsantrag angegeben wurde aendert (z.B. dt. Partner/Ehepartner zieht um), bevor sich der Auslaender nach Einreise in D bei der ABH vorstellt. Wechselt dann die Zustaendigkeit der ABH?  


Zuständig ist die ABH des Ortes, wo der gemeinsame Hauptwohnsitz genommen wird.

=schweitzer=

Noch zu Deiner "nachgelegten" Frage:

Zitat:
Achja, wie sieht es mit einer Krankenversicherung aus? Muss sie vor Einreise in D abgeschlossen werden? Wer uebernimmt hier die Kosten?


Für die Einreise (Laufzeit des Visums) müsste eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Kosten sind durch den, der sich versichern lässt, zu tragen. Nach der Einreise, dann Anmeldung bei einer gesetzlichen KV - in der Regel Familienversicherung (über Dich).

=schw.=



Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Ivonne
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline




Beiträge: 95

Chartres, France
Chartres
France
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie geht es weiter nach Visumserteilung?
Antwort #8 - 17.01.2008 um 13:40:27
 
@ schweitzer

Danke fuer deine Antwort.

Wir sind nicht verheiratet. Die FZF erfolgt zu unserem gemeinsamen Kind.
Wuerde das an Deinen getroffenen Aussagen etwas aendern bzgL Wohnsitzwechsel, KV und AE?

Ivonnsche
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie geht es weiter nach Visumserteilung?
Antwort #9 - 17.01.2008 um 13:42:27
 
Ivonne schrieb am 17.01.2008 um 13:40:27:
Wir sind nicht verheiratet. 


Den Irrtum hättst Du vermeiden können wenn Du Deinen alten Fred fortgeführt hättest.
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unterlagen notwendig fuer Verpflichtungserklaerung ???
Antwort #10 - 17.01.2008 um 13:59:00
 
Ivonne schrieb am 17.01.2008 um 13:40:27:
Wuerde das an Deinen getroffenen Aussagen etwas aendern bzgL Wohnsitzwechsel, KV und AE?  


Nein. Nur bei der Krankenversicherung nach der Einreise bin ich mir nicht 100% sicher. Eine Familienversicherung dürfte, da Ihr nicht verheiratet seid wohl ausscheiden. Das würde bedeuten, dass er sich selbst eine Krankenkasse aussuchen muss - Beiträge ggf. über die ARGE.

Aber wie gesagt, das ist nicht ganz "meine Baustelle" - warte mal ein wenig ab, ob ich ggf. durch einen anderen user korrigiert werde.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
ChicaLoca
Expertin
****
Offline




Beiträge: 734

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie geht es weiter nach Visumserteilung?
Antwort #11 - 18.01.2008 um 10:53:53
 
Ivonne schrieb am 17.01.2008 um 13:22:57:
Stimmt es, dass es keine Frist gibt, sich danach bei der zustaendigen ABH vorzustellen (hauptsache innerhalb der 3 Monate)?

Möglicherweise steht auf dem Visum als Auflage "Aufenthaltsanzeige und Anmeldung nach Einreise".
Dann muss er zeitnah nach Einreise bei der zuständigen ABH vorsprechen.

Auch ein zeitnaher Antrag auf Erteilung einer AE macht Sinn.
Er will doch sicher schnell arbeiten dürfen und/oder den Integrationskurs beginnen, oder ???
Zum Seitenanfang
  

PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema