taty77 schrieb am 10.01.2008 um 22:20:32:Ab wann wird der Aufenthalt gerechnet? Zählt die Au-Pair-Zeit und die Zeit des Sprachkurses an der VHS auch mit? Oder wird der Aufenthalt ab Sprachkurs an der Uni gezählt.
Auch wenn das nicht eindeutig definiert ist, geht es aus der Logik der Handlung der
ABH hervor. Dass es dir ermöglicht / erlaubt wurde, im Anschluss an deinem Au-Pair Aufenthalt ohne vorherige Ausreise mit dem Studium anzufangen, bedeutet im Umkehrschluss, dass die
ABH die Au-Pair Zeit als studienvorbereitende Maßnahme bewertet hat. Studienvorbereitende Maßnahmen - vor allem Sprachkurse - dürfen bis insgesamt 2 Jahren dauern, was bei dir auch zutrifft: 1 Jahr Au-Pair + 1 Jahr Sprachkurs an der Uni. Diese Zeit wird zwar nicht auf die
Fachsemesterzahl dazu gerechnet, aber auf die Gesamtaufenthaltsdauer schon. Die Fachsemesterzahl ist nur relevant in Zusammenhang mit der Einschätzung, ob du ein "ordnungsgemäßes" Studium durchziehst oder nicht - hier darfst du die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang um nicht mehr als drei Semester überschreiten (in Ausnahmefällen eventuell etwas mehr). Die Gesamtaufenthaltsdauer aber beinhaltet alles
Zitat:Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu
- Sprachkurse (auch als Au-Pair), insbesondere zur Studienvorbereitung,
- Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen,
- für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika,
- ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland,
- nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie
- anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen.
Es wäre sogar positiv für dich, wenn deine zuständige
ABH den Wechsel von Au-Pair auf Studium als Fortsetzung desselben Aufenthaltszwecks (Studium) betrachtet und nicht als bereits erfolgten Wechsel des Aufenthaltszwecks. Der Unterschied besteht daran, ob man bei dir vom ersten oder bereits vom zweiten Wechsel des Aufenthaltszwecks ausgehen würde. Und der zweite ist selbstverständlich erheblich schwieriger als der erste. So - gehen wir davon aus, dass deine
ABH den Aufenthalt so betrachtet wie ich: Au-Pair + Sprachkurs + bisheriges Studium = 1 Aufenthalt zu Studiumzwecke.
Ein Studiumfachwechsel ist nur während der ersten 18 Monaten (3 Semester) problemlos möglich. Er ist aber auch später nicht völlig unmöglich. Bedingung ist, entweder verlängert sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate oder das Studium kann abgeschlossen werden innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren. Da du ein völlig anderes Studium anstrebst, können wir die 18 Monate vergessen.
taty77 schrieb am 10.01.2008 um 22:20:32:muss ich mich mit einer Ablehnung abfinden oder kann ich mich auf die 10-jahres-Regel berufen?
Weder noch. Du kannst dich nicht auf irgendeine Regelung "berufen", weil das gesamte Prozedere, in Deutschland studieren zu dürfen, eine so genannte KANN-Bestimmung ist = im Ermessen der Behörden. Und bisher haben dich diese Behörden nicht schlecht behandelt. Aber du mußt dich auch nicht gleich mit einer (telefonischen) Ablehnug abfinden.
Das Studium an einer privaten Akademie, das sicherlich teuerer ist, und von dir finanziert werden müsste, ist ein gutes Argument, dass es dir ernst ist. Eine andere Variante wäre der brauchbare Kompromiss, zwischen dem, was du bisher gemacht hast und dem, was du wirklich machen willst - z.B. der Abschluss als Textilingenieur
hier - weil du in diese Fachrichtung vermutlich genügend anerkennbaren Vorkenntnisse mitbringst, um die Studiendauer ordentlich zu verkürzen.
Deswegen solltest du
1. klären, wo du welchen Abschluss und zu welchen Konditionen erreichen kannst + die schriftliche Aufnahmezusage verlangen
2. dann einen schriftlichen Antrag unter Darlegung deiner Gründe bei der
ABH stellen.
Eine Garantie auf Erfolg kann dir auch kein Anwalt geben. Wenn alle Stricke reißen, wirst du in letzter Konsequenz zuerst ausreisen und dich erneut für dein Wunschstudium bewerben. Damit würde es sich um einen neuen Sachverhalt und Aufenthaltszweck handeln, das ganz für sich allein betrachtet und entschieden wird.