@ trixie:
Gebe mich (teilweise!) geschlagen
- Fakt ist, dass der Frau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuerkannt worden ist. Die Vorschrift, die nun hier, und von Dir, trixie, richtig zitiert, zur Anwendung gekommen ist, beinhaltet u.a. diesen Passus:
Zitat:Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
Wenn nun die
ABH nicht weiter verlängern will, müsste also belegbar ein von der Frau zu vetretender Grund für die Sozialleistungsbedürftigkeit vorliegen, der überdies für so schwerwiegend gehalten wird, dass die
ABH keinen Raum für eine Ermessensausübung im Sinne einer Verlängerung der
AE mehr sieht. -
(Das ist aber sogar eine deutlich höhere Hürde als bei einem Fall nach § 31 (1)
AufenthG, von dem ich zunächst augegangen war ! - Einen anderen Grund für eine Nichtverlängerung kann ich nicht finden.)
Ich denke nicht, dass wir von hier aus beurteilen können, ob die
ABH im konkreten Fall ermessensfehlerhaft gehandelt hat oder nicht - es bleibt also darauf bezogen, wie auch bezogen auf die Frage der Staatsangehörigkeit des Kindes und daraus möglicherweise ableitbaren Aufenthaltsrechts aus meiner Sicht nur der schon vielfach hier erteilte Rat:
Holt Euch beraterische/juristische Hilfe vor Ort!
=schweitzer=