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brauche dringend eure hilfe (Gelesen: 3.168 mal)
shantara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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09.01.2008 um 10:48:35
 
Hallo alle,


ich hoffe es kann hier jemand weiter helfen weil ich nicht mehr weiter weiß.

Eine Bekannte von mir ist vor 7 jahre zu ihren Mann nach Deutschland

gekommen um hier zu leben,beide haben die Türkische Staatsangehörigkeit.

2 jahre später hat diese Frau ein Kind bekommen obwohl die Ehe der beiden

nicht gut war.Der Mann meiner Bekannten wollte sie nicht hier in

Deutschland haben und genauso wenig das Kind.Er hat probleme gemacht

wo er nur konnte auch bei der AB hat er was unterschrieben das er kein

Interesse an seinem Kind hat.Im Sept.07 hat die Frau und das Kind eine

Fiktionsbescheinigung bekommen und gestern hat sie erfahren das Sie mit

ihrem Kind ausreisen muß.Ich hätte gerne gewußt ob man daran noch was

ändern kann so das die Frau mit ihren Kind doch hier bleiben kann??

Ich habe ihr geraten das sie für Ihr Kind Bescheinigungen vom Arzt und

Kindergarten besorgen soll,weil beim Kind Psychischestörungen vorliegen.

Würde es was nützen wenn man das der AB vorliegt?? Der Mann von Ihr

hat auch mehrmals ihre Unterschrift gefälscht,ich denke nicht das man das

so stehen lassen soll und auch die Wohnung wurde Zwangsgeräumt.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen

viele grüße Petra











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schweitzer
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Antwort #1 - 09.01.2008 um 11:20:36
 
Hallo shantara,

das Problem, das Du hier zu schildern versuchst, scheint ebenso komplex wie spezifisch zu sein - ich habe deshalb wenig Hoffnung, dass es hier gelöst werden kann. Es beginnt schon damit, dass viele wichtige Informationen fehlen, nur beispielsweise:

Wie lange haben beide Partner die Ehe rechtmäßig und in familiärer Gemeinschaft lebend in Deutschland geführt? Seit wann leben sie getrennt? Ist die Ehe schon geschieden? Welche AE hatte die Frau zuletzt (vor der Fiktionsbescheinigung)? Wie steht es um den Lebensunterhalt von Frau und Kind?

Was die psychischen Störungen, die das Kind hat, angeht, ist auch deren Tragweite von hier aus nicht hinreichend zu beurteilen. Letztlich läuft es darauf hinaus, dass die Erkrankung des Kindes nachgewiesenermaßen (!) so akut bzw. schwerwiegend sein müsste, dass es gegenwärtig als nicht reisefähig anzusehen wäre. Dazu bräuchte es aussagefähige, haltbare ärztliche Atteste. - Lägen diese vor, wäre damit aber längst noch keine Garantie hinsichtlich eines weiteren Daueraufenthaltes gegeben - vorerst ginge es nur um die Frage der Reisefähigkeit des Kindes, also die Frage nach einem vorübergehenden(!) weiteren Aufenthalt.

Ich würde angesichts der schwierigen Konstellation den Gang zu einer seriösen Migrationsberatungsstelle in Eurer näheren Umgebeung anraten. (ggf. auch zu einem Anwalt - müsste aber reiflich überlegt werden, wegen Kostenfrage und Frage der Erfolgsaussicht)

Bezüglich der angedeuteten Verfehlungen des Mannes (z.B. Urkundenfälschung) wäre zu überlegen, diese zur Anzeige zu bringen. - Eine "Aufenthaltssicherung" für Frau und Kind würde das aber auch grundsätzlich nicht befördern - es sei denn, relativ kurzfristig würde sich herausstellen, dass es im öffentlichen Interesse läge, dass die Frau vorübergehend (!) weiter in Deutschland verbleibt - wenn zum Beispiel Zeugenaussagen o.ä. von ihr notwendig sind. Die Hürde "öffentliches Interesse" ist aber eine hohe - irgendwelche "Hoffnungen" wegen eines weiteren (längeren) Aufenthaltes können und sollten daraus nicht abgeleitet werden.

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Antwort #2 - 09.01.2008 um 11:22:56
 
Vielleicht könntest du die folgenden Fragen noch beantworten, damit man dir eine bessere Auskunft geben kann:

Wie lange lebt der Mann schon in Deutschland?
Welchen Aufenthaltstitel hat er?
Welchen Aufenthaltstitel hatte seine Frau früher?
Warum wurde eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt?
Welche Staatsangehörigkeit hat das Kind?
Leben die Ehepartner getrennt und seit wann?
Ist der Lebensunterhalt gesichert?
Ist die Frau straffällig geworden?

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shantara
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Antwort #3 - 10.01.2008 um 08:49:11
 
Hallo zusammen,

und danke für die antworten.Hab mir gestern noch die genaueren Infos geholt,  hoffe damit kann man was anfangen.

Laut Aussage des Mannes in der AB wurde die Ehe der beiden von 2003-2005 in Deutschland gelebt.Die Frau aber sagt das es nicht stimmt die Ehe wurde bis 2006 gelebt.Seit dieser Zeit leben sie auch getrennt,
antrag auf Scheidung wurde noch nicht gestellt.

Der Lebensunterhalt ist nicht gesichert,die Frau mußte für das Kind und sich
Sozialhilfe beantragen und leben in einem Frauenhaus.
Die Frau wurde hier nie Straffällig.

Letzte AE der Frau vor der Fiktionsbescheinigung war 
Gemäß § 31 abs.2.Satz 1 Aufenthalts.G
vom Kind Gemäß § 33 Aufenthalts.G

Der Mann ist hier in Deutschland geboren und hat eine unbefristete
Aufenthalt.



gruß Petra
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trixie
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Antwort #4 - 10.01.2008 um 09:23:10
 
shantara schrieb am 10.01.2008 um 08:49:11:
Der Mann ist hier in Deutschland geboren und hat eine unbefristete
Aufenthalt.


Warum hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Zitat:
§ 4 StAG

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.


shantara schrieb am 10.01.2008 um 08:49:11:
Fiktionsbescheinigung war  
Gemäß § 31 abs.2.Satz 1 Aufenthalts.G  


Die ABH geht scheinbar davon aus, dass die Ehe - bis zur Trennung - keine zwei Jahren bestanden hat.

Vielleicht könnten hier entsprechende Beweise erbracht werden, dass die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat.

Ansonsten - wie schweitzer schon empfohlen - einen kompetenten Anwalt aufsuchen.

trixie
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Antwort #5 - 10.01.2008 um 09:50:09
 
der Vater wollte nicht das die kleine die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt.Er hat da was in der AB unterschrieben er will nicht das seine Frau und das Kind hier sind.
Aber entscheiden das nicht beide Vater und Mutter? Ich meine es kann doch nichts sein das nur ein Elternteil das zu entscheiden hat ob das Kind deutsch ist oder nicht.


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Antwort #6 - 10.01.2008 um 09:54:15
 
Ist er der richtige Vater?
Wurde das Kind hier geboren?

Gibt es sonst noch etwas das wichtig wäre?

Irgendwie fehlt mir da etwas, wenn das Kind deutsch wäre (und das sollte es nach deinen Schilderungen eigentlich sein), ist es vollkommen egal was er bei der ABH unterschreibt, oder auch nicht.
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schweitzer
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Antwort #7 - 10.01.2008 um 10:06:30
 
trixie schrieb am 10.01.2008 um 09:23:10:
Die ABH geht scheinbar davon aus, dass die Ehe - bis zur Trennung - keine zwei Jahren bestanden hat.  


Definitiv nicht, trixie - Du hast shantara falsch zitiert, sie hatte gepostet:

shantara schrieb am 10.01.2008 um 08:49:11:
Letzte AE der Frau vor der Fiktionsbescheinigung war  
Gemäß § 31 abs.2.Satz 1 Aufenthalts.G


Der Frau ist also schon das eigenständige Aufenthaltsrecht, das es nur nach zweijährig rechtmäßig bestandener Ehe gibt, zuerkannt worden.

@ shantara -

Es spricht tatsächlich sehr viel dafür, dass das Kind mit Geburt, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat - holt Euch kurzfristig kompetenten juristischen Rat !

=schweitzer=

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Antwort #8 - 10.01.2008 um 11:30:08
 
schweitzer schrieb am 10.01.2008 um 10:06:30:
Der Frau ist also schon das eigenständige Aufenthaltsrecht, das es nur nach zweijährig rechtmäßig bestandener Ehe gibt, zuerkannt worden.  


Sorry schweitzer, das lese ich hier aber anders:

Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des
Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

Zitat:
der Vater wollte nicht das die kleine die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt.

Da hat der Vater kein Wahlrecht, wenn die gesetzlichen Vorrausetzungen vorhanden sind.
Du schreibst, er hätte Unterschriften gefälscht. Hat er hierzu auch falsche Angaben gemacht?

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Antwort #9 - 10.01.2008 um 11:48:31
 
das Kind ist in Deutschland geboren und er ist der richtige Vater.


Sowie ich das ganze verstanden habe hat er hierzu auch falsche Angaben gemacht.
Ich werde heute noch mit einen Anwalt darüber reden und hoffe der kann was machen.
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Antwort #10 - 10.01.2008 um 11:49:01
 
@ trixie:

Gebe mich (teilweise!) geschlagen  Zwinkernd - Fakt ist, dass der Frau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuerkannt worden ist. Die Vorschrift, die nun hier, und von Dir, trixie, richtig zitiert, zur Anwendung gekommen ist, beinhaltet u.a. diesen Passus:

Zitat:
Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.


Wenn nun die ABH nicht weiter verlängern will, müsste also belegbar ein von der Frau zu vetretender Grund für die Sozialleistungsbedürftigkeit vorliegen, der überdies für so schwerwiegend gehalten wird, dass die ABH keinen Raum für eine Ermessensausübung im Sinne einer Verlängerung der AE mehr sieht. -

(Das ist aber sogar eine deutlich höhere Hürde als bei einem Fall nach § 31 (1) AufenthG, von dem ich zunächst augegangen war ! - Einen anderen Grund für eine Nichtverlängerung kann ich nicht finden.)

Ich denke nicht, dass wir von hier aus beurteilen können, ob die ABH im konkreten Fall ermessensfehlerhaft gehandelt hat oder nicht - es bleibt also darauf bezogen, wie auch bezogen auf die Frage der Staatsangehörigkeit des Kindes und daraus möglicherweise ableitbaren Aufenthaltsrechts aus meiner Sicht nur der schon vielfach hier erteilte Rat:

Holt Euch beraterische/juristische Hilfe vor Ort!

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Antwort #11 - 10.01.2008 um 12:15:06
 
schweitzer schrieb am 10.01.2008 um 11:49:01:
Fakt ist, dass der Frau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuerkannt worden ist.

Das habe ich auch niemals bestritten, sondern nur erwähnt, dass das auch bei einer Ehegemeinschaft unter zwei Jahren der Fall sein kann.  Zwinkernd

schweitzer schrieb am 10.01.2008 um 11:49:01:
Zitat:
Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.  

Ein vom Ehegatten zu vertretender Grund dürfte aber erst dann gegeben sein, wenn die Mutter alle Bemühungen unterläßt, um Arbeit zu finden.

Vermutlicherweise liegt der Grund der Versagung der Verlängerung der AE beim Kindsvater, der wie die TS sagt:

shantara schrieb am 09.01.2008 um 10:48:35:
Der Mann von Ihr  

hat auch mehrmals ihre Unterschrift gefälscht,


Vielleicht hat die Mutter eben etwas unterschrieben, was gegen eine Verlängerung der AE spricht.

Wenn aber geklärt ist, ob der Kind nicht doch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, dann dürfte das Thema "Nichtverlängerung der AE" wohl vom Tisch sein, da sie dann einen Anspruch auf eine AE hat.

Deshalb empfehle ich der Kindsmutter möglichst schnell anwaltschaftlichen Rat zu suchen, damit nicht unnötige Zeit verstreicht, die im Moment sehr kostbar ist.

trixie
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