Hallo,
die Zuständigkeit für das Ehescheidungsverfahren kann sich - sofern EU - aus der sog.
Brüssel-IIa-VO/EheVO...
Zitat:Artikel 3 dieser VO
Allgemeine Zuständigkeit
(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein "domicile" hat;
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben.
(2) Der Begriff "domicile" im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und Irlands.
...ergeben.
Da ein Aufenthalt (zumindest) des Ehepartners im Ausland gegeben ist, ist eine Scheidung hier in Deutschland nur möglich, wenn eben einer der Fälle des Art. 3 der o.g. VO vorliegt, ergo einer der Ehegatten noch hier lebt.
Wenn Ehegatte im EU-Raum ansässig ist, kann aber gegebenenfalls auch dieser dort ein Scheidungsverfahren anhängig machen, welches dann ein späteres hiesiges Verfahren "verdrängen" würde.
Anzuwenden ist entweder gemeinsames Heimat-Recht oder - wenn keine gemeinsame Staatsangehörigkeit - wenn Antragsteller hier in Deutschland und letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt hier in Deutschland war - gegebenenfalls deutsches materielles Scheidungsrecht,
Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, 17 I EGBGB.
Die Scheidung wird durch Einreichung eines Scheidungsantrages zum Familiengericht in die Wege geleitet; ist deutsches Scheidungsrecht anwendbar, ist zumindest das Trennungsjahr abzuwarten.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
§ 606 ZPO.
Gruß
Peter H.