Hans-Peter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Liebe Forummitglieder,
nach den neuen Gesetzesregelungen zum „Ehegattennachzug“ heisst es, das die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nicht gegeben wird, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, also HARTZ IV bzw. ALG II, wenn ich das richtig interpretiere.
Das wären fatale Aussichten, denn seit ca. 2-3 Monaten zahlt die Exfrau eines Bekannten (57 J., soweit ich weiß) keinen Unterhalt mehr für die gemeinsame Tochter, die noch bei ihm lebt und derzeit noch knapp 2 Jahre zur Schule geht. Diese Unterhaltszahlung, ca. 300 Euro, hat daraufhin das Sozialamt übernommen. Jetzt bangt er aber darum, das seine Thaifrau, die er ca. im Februar 2008 heiraten möchte und die jetzt schon mal Deutsch büffelt, nach erfolgter Heirat in Thailand per Familienzusammenführungsvisum nicht nach Deutschland holen darf.
Bisher hat er sich immer darauf verlassen, das ihm als 100%ig deutscher Staatsbürger der Nachzug seiner ausländischen Ehefrau nicht verwehrt werden kann, auch dann nicht, wenn er ALG-II Empfänger (derzeit aber noch mit 1 € Job) ist.
Nun ist aber andererseits auch zu lesen, daß der Nachzug nicht gebilligt wird, wenn ein „Regelausnahmefall“ vorliegt. Ein solcher „Regelausnahmefall“ läge vor, wenn z.B. „der Lebensunterhalt nicht gesichert ist“, und zwar „unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden“. Was bedeutet denn Letzteres?
Vorerst wird seine Frau natürlich auch keinen Job bekommen, was sich aber evtl. mal ändern könnte, da sie gemäß seiner Aussage immerhin zwei Fremdsprachen wie ihre Muttersprache spricht, nämlich englisch und französisch, was in ihrem langjährigen Job in einem Maklerbüro verständlicherweise sehr von Vorteil war. Viele Grüße, Hans-Peter
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