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Bangen um den Ehegattennachzug wegen ALG II? (Gelesen: 1.770 mal)
Hans-Peter
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04.01.2008 um 18:07:29
 
Liebe Forummitglieder,

nach den neuen Gesetzesregelungen zum „Ehegattennachzug“ heisst es, das die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nicht gegeben wird, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, also HARTZ IV bzw. ALG II, wenn ich das richtig interpretiere.

Das wären fatale Aussichten, denn seit ca. 2-3 Monaten zahlt die Exfrau eines Bekannten (57 J., soweit ich weiß) keinen Unterhalt mehr für die gemeinsame Tochter, die noch bei ihm lebt und derzeit noch knapp 2 Jahre zur Schule geht. Diese Unterhaltszahlung, ca. 300 Euro, hat daraufhin das Sozialamt übernommen. Jetzt bangt er aber darum, das seine Thaifrau, die er ca. im Februar 2008 heiraten möchte und die jetzt schon mal Deutsch büffelt, nach erfolgter Heirat in Thailand per Familienzusammenführungsvisum nicht nach Deutschland holen darf.

Bisher hat er sich immer darauf verlassen, das ihm als 100%ig deutscher Staatsbürger der Nachzug seiner ausländischen Ehefrau nicht verwehrt werden kann, auch dann nicht, wenn er ALG-II Empfänger (derzeit aber noch mit 1 € Job) ist.

Nun ist aber andererseits auch zu lesen, daß der Nachzug nicht gebilligt wird, wenn ein „Regelausnahmefall“ vorliegt. Ein solcher „Regelausnahmefall“ läge vor, wenn z.B. „der Lebensunterhalt nicht gesichert ist“, und zwar „unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden“. Was bedeutet denn Letzteres?

Vorerst wird seine Frau natürlich auch keinen Job bekommen, was sich aber evtl. mal ändern könnte, da sie gemäß seiner Aussage immerhin zwei Fremdsprachen wie ihre Muttersprache spricht, nämlich englisch und französisch, was in ihrem langjährigen Job in einem Maklerbüro verständlicherweise sehr von Vorteil war.
Viele Grüße,
Hans-Peter
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trixie
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Antwort #1 - 04.01.2008 um 19:24:43
 
Hans-Peter schrieb am 04.01.2008 um 18:07:29:
nach den neuen Gesetzesregelungen zum „Ehegattennachzug“ heisst es, das die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nicht gegeben wird, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist


Die gleiche Regelung gab es auch schon in früheren Gesetzesfassung. Doch war das scheinbar nie ein angesprochener Problembereich. Trotzdem kann auf die Sicherung des LU verzichtet werden:

Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie § 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.


Hans-Peter schrieb am 04.01.2008 um 18:07:29:
Nun ist aber andererseits auch zu lesen, daß der Nachzug nicht gebilligt wird, wenn ein „Regelausnahmefall“ vorliegt.


Folge Vorgehensweise:

LU nicht gesichert --> Prüfung ob Regelausnahmefall vorliegt (nutze hierzu die Suchfunktion) --> wenn ja, dann kann das Visum zur FZF verweigert werden. Hier ist aber immer die Rede, dass dem deutschen Ehepartner das Leben im Heimatland des Ausländers zumutbar ist, nicht aber einer ganzen Familie; deutscher Elternteil mit Kindern.

Die Verweigerung des Visums zur FZF nach § 27 Abs. 3 AufenthG hat nichts mit der Regelausnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu tun.

trixie


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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.01.2008 um 17:35:40
 
trixie schrieb am 04.01.2008 um 19:24:43:
Die gleiche Regelung gab es auch schon in früheren Gesetzesfassung.


Gab es nicht. Man hat das Gesetz um deutsche unterhaltsbedürftige Familienangehörige verschärft. Warum zahlt die Mutter nicht? Wegfall des Arbeitseinkommens oder fehlende Einsicht?

Gruß, ULF
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Hans-Peter
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Antwort #3 - 27.01.2008 um 14:33:54
 
ulf schrieb am 25.01.2008 um 17:35:40:
Warum zahlt die Mutter nicht? Wegfall des Arbeitseinkommens oder fehlende Einsicht?
Gruß, ULF


Nach meinem Kenntnisstand verhält es sich so, das die Exfrau ca. 3 Jahre lang für die Tochter Unterhalt zahlen konnte, dann aber bei ihr selbst drastische finanzielle Engpässe auftraten, sodaß sie nicht mehr zahlen konnte.

Um nochmal alles klarer zu sehen: ist es denn nun so, das sich der gute Mann
als ALG II Empfänger Sorgen machen muß, das dem Ehegattennachzug seiner Thaifrau (nach erfolgter Heirat in ihrer Heimat + Deutschzertifikat) evtl. nicht stattgegeben wird?
Darf man das behördlicherseits verhindern?
Da der Kollege bereits Mitte 50 ist (und gute 25 normal berufstätige Jahre hinter sich hat), braucht er doch jetzt kaum darauf zu hoffen, jemals aus der ALG II Spirale heraus zu kommen?
Muß er dann zeitlebens ohne seine Angetraute auskommen  - und umgekehrt sie in ihrer Heimat ohne ihn?
Ist das rechtens?
Gruß,
Hans-Peter
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trixie
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Antwort #4 - 27.01.2008 um 18:28:24
 
Hans-Peter schrieb am 27.01.2008 um 14:33:54:
Muß er dann zeitlebens ohne seine Angetraute auskommen  - und umgekehrt sie in ihrer Heimat ohne ihn?  

Genau diese - wichtige - Frage ist auch seitens der Experten umstritten, siehe den folgenden Thread.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190755287/22#22

Da noch keine konkreten Erfahrungswerte mit diesem Paragraphen, bzw. richtungsweisende Gerichtsentscheidungen vorliegen, dürften keine konkreten Aussagen möglich sein.

trixie
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