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Visum verlängerung (Gelesen: 1.702 mal)
jingua
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Visum verlängerung
03.01.2008 um 16:21:20
 
Hi,

hier habe ich eine Frage von euch. Ein student muss in diesem jahr sein studenten visum 16§- verlängern. er wird jetzt im hauptstudium eingeschrieben. ist es möglich das visum auf 2 jahren zu verlängern? wer entscheidet es? früher hat er 1 jahriges visum erhalten. was ist denn unterschied zwischen 1 jahr und 2 jahr zu  verlängern? fallen dann denn das gleiche bearbeitungsgebühren oder wird es bei 2 jahren das doppelte berechnet? darf der student einen antrag auf 2 jahre zu stellen?


V.dank
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Tippi
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Beiträge: 4.464

Friedrichsdorf/Hessen, Hessen, Germany
Friedrichsdorf/Hessen
Hessen
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum verlängerung
Antwort #1 - 03.01.2008 um 17:02:00
 
Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis beträgt mindestens ein Jahr und soll je-
weils zwei Jahre nicht überschreiten.

Die zwei Jahre können im Einzelfall unterschritten werden.

Gründe hierfür z.B.:

der gesicherte LU wird lediglich für ein Jahr nachgewiesen
(z.B. durch ein Sparbuch oder ein befristetes Stipendium)

das Studium wird nicht ordentlich betrieben

Wenn diese Gründe bei deinem Freund nicht vorliegen,
beantragt die AE für 2 Jahre.
Im Regelfall sollte die AE für zwei Jahre erteilt werden.

Ist ja auch eine Arbeitserleichterung für die ABH.  Zwinkernd

Die Gebühren sind die gleichen wie für die Erteilung der
AE für ein Jahr.

Gruß

Tippi
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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paym
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Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.02.2008 um 15:33:42
 
Hallo,

um nicht ein neues Thema anzufangen, erlauben Sie mir auch ähnlich in dieser Richtung eine Frage zu stellen:

Und zwar meine Freundin (aus der Ukraine) ist Studentin in Hessen (das Studium kommt gut voran und sie befindet sich mitten im Studium). Das letzte Mal vor knapp 2 Jahren hat sie ihren Aufenthalt zum Zwecke des Studiums in Hessen um 2 Jahre verlängert bekommen (es war auch das erste Mal, dass sie einen Studentenstatus bekommen hatte; davor war sie Aupair). Nun ist sie mit ihren Hauptwohnsitz nach Baden Württemberg gezogen. Ihre Uni ist weiterhin in Hessen.

Meine Frage ist nun:
a) Kann sie auch jetzt den Antrag auf eine Verlängerung des Aufenthalts um 2 Jahre stellen?

b) Und was würde dagegen sprechen dies Seitens der Ausländerbehörde nicht zu entsprechen? Die VE stammt von mir und ist natürlich für die Dauer des Studiums erteilt.  

c) Und noch eine Frage: Was sollten wir an Unterlagen (außer der Studienbescheinigung) am Besten der Ausländerbehörde noch zusätzlich vorlegen? Z.B. eine Notenliste der abgelegten Prüfungen?

d) Übrigens kann es auch sein, dass die Ausländerbehörde den Aufenthalt nur bis zum Ende des Semesters verlängert?!

Vielen herzlichen Dank im Voraus!  Smiley
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.02.2008 um 15:11:46
 
paym schrieb am 26.02.2008 um 15:33:42:
a) Kann sie auch jetzt den Antrag auf eine Verlängerung des Aufenthalts um 2 Jahre stellen?

b) Und was würde dagegen sprechen dies Seitens der Ausländerbehörde nicht zu entsprechen?


Ja, sie kann, wenn der Weg zur Uni nicht zu weit ist. Sie möge aber rechtzeitig, damit sich die neue ABH noch die Akte ziehen kann. Sie kann den Antrag auch ankündigen, anregen, die Akte beizuziehen, und um Bescheid oder einen Termin bitten. Was die Behörde sonst noch sehen will, hängt stark von örtlichen Gepflogenheiten ab.

Gruß, ULF

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paym
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Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.03.2008 um 15:12:54
 
Vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung bezüglich meiner Frage oben.
Meine Freundin ist schon seit ca. einem Jahr schon nach BW gezogen.

Ich weiß nicht, ob es Ihnen eventuell bekannt ist, ob die ABH in BW den studentischen Aufenthalt in der Regel nur um ein Jahr verlängert? In Hessen war es halt anders.

Vielen Dank nochmal !

PS: Übrigens ich hatte Sie so verstanden (vielleicht war es auch ein Missverständnis), dass ich besser einen neuen Thread anfangen soll, und dies habe ich auch getan und habe meine Frage dabei variiert und auch etwas ergänzt. Aber offensichtlich hat es Kollegen von Ihnen gar nicht gefallen und sie dachten ich hätte die gleiche Frage unnötig doppelt gestellt!

Ich meine man ist ja dankbar, dass es so ein Forum gibt, dass man solche Fragen stellen kann und es gibt sicherlich niemand, der nur aus "Spaß" eine Frage doppelt stellt.

Ich denke da werden Sie mir recht geben.



Mit freundlichen Grüßen
paym
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