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der Teufelkreis endet nicht,diesmal Straftat! (Gelesen: 3.172 mal)
benam5534
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03.01.2008 um 11:22:36
 
die erste Frage vorab:

1. kann ich trotz des gerichtlichen Verfahren in Jan. für paar Tage nach Rom fahren?

nun zu Geschichte:

In meiner Duldungszeiten habe ich dummerweise mehrfach die räumliche Beschränkung(Chemnitz) meiner Duldung verletzt und mich in NRW aufgehalten bin trotz Untersagung  seits der Ausländerbehörde weiterhin zur Schule gegangen und mich in der nähe zu derzeitigen Freundin(jetzt Ehefrau) aufgehalten, das ist der Ausländerbehörde aufgefallen und ich habe eine Anzeige bekommen.

Am 07.12.2006 sagte ich bei der Polizeibehörde aus draufhin hat die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gemäß §153 StPO eingestellt, ich gab in meinen Aussagen zu, dass ich öfters die räumliche Auflagen verletzt habe, diese Aussagen wurden auch an Staatsanwaltschaft Chemnitz weitergeleitet, die Staatsanwaltschaft Chemnitz leitete ein neues Verfahren aufgrund meiner Aussagen ein und klagt mich vor dem Jugendgericht ein.

Das Jugendgericht erlasste einen Strafbefehl von 50 Tagessätzen. der Tagessatz wurde auf 3,- € festgesetzt. Ich hatte kein Problem damit das Geld zu bezahlen aber ich wollte eben keinen Eintrag in das Führungszeugnis, deshalb habe ich einen Einspruch eingelegt.(von wegen das gleiche Verfahren wurde einmal eingestellt.)

Die Versuche das Verfahren wegen doppelt Verfolgung einzustellen sind gescheitert weil man meint das es sich hierbei um 2 verschiedene Straftaten handelt bei dem ersten eingestellten Verfahren handelt sich nur um einen Tag bei dem zweiten Verfahren um die 100 Tage.

nun habe ich heute den Beschluss von 20. Dez. von Amtsgericht Chemnitz bekommen, dass das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 nun an das zuständige Gericht an meinem Wohntsitz(wo ich mich auch für die Ausbildung geworben habe Griesgrämig ) weitergeleitet wurde.


nun zu den weiteren Fragen?

2. Mit welchem Strafenmaß kann ich rechnen?
3. Habe ich eine Chance, dass das Verfahren eingestellt wird? immerhin habe ich jetzt meine AE und halte mich regelmäßig in NRW, mehr oder weniger hatte ich ja auch recht sonst hätte ich ja die Umverteilung nicht durchbekommen oder?
4. Muss ich nmir einen Anwalt besorgen oder macht das Gericht das in Rahmen einer Pflichtverteidigung?
5. Wie hoch wären die Kosten und wer trägt sie?

ich habe wirklich mit Geldstrafe kein Problem ich will aber eben keinen Eintrag in das Führungszeugnis

6. kann ich momentan Ausreisen(Urlaub)?
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Mick
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Antwort #1 - 03.01.2008 um 11:45:15
 
Hi,

mit einer Aufenthaltserlaubnis (und mit Pass) kann man
nach Rom reisen und dort urlauben.

Alle anderern Fragen haben wenig mit Ausländerrecht
zu tun.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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trixie
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Antwort #2 - 03.01.2008 um 11:46:32
 
benam5534 schrieb am 03.01.2008 um 11:22:36:
2. Mit welchem Strafenmaß kann ich rechnen?  

Da sich die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl 50 Tagessätze à 3 Euro beantragt hat, wird sie in der Hauptverhandlung auch an diesem festhalten.

benam5534 schrieb am 03.01.2008 um 11:22:36:
3. Habe ich eine Chance, dass das Verfahren eingestellt wird? immerhin habe ich jetzt meine AE und halte mich regelmäßig in NRW, mehr oder weniger hatte ich ja auch recht sonst hätte ich ja die Umverteilung nicht durchbekommen oder?  

Ob das Verfahren eingestellt wird, entscheidet das Gericht. Unabhängig davon, dass du jetzt eine AE hast, war das damalige Verhalten deinerseits nicht rechtens und somit Grund des Strafbefehls. Das Gericht kann das Verfahren einstellen, entweder mit oder ohne Auflagen. Dass du in gleicher Sache schon einmal ein Verfahren hattest, dürfte die Sache aber nicht leichter machen, sozusagen als Wiederholungstäter, der bewußterweise eine strafbare Handlung durchgeführt hat.

benam5534 schrieb am 03.01.2008 um 11:22:36:
4. Muss ich nmir einen Anwalt besorgen oder macht das Gericht das in Rahmen einer Pflichtverteidigung?  

Einen Anwalt mußt du dir nicht besorgen. Dieser kostet sicherlich mehr als die zu erwartende Strafe. Eine "Pflichtverteidigung" steht dir bei dieser "kleinen Strafe" nicht zu, außer du könntest aufgrund deiner Persönlichkeitsstruktur dem Gerichtsverlauf nicht folgen und wüßtest gar nicht um was es geht.
Nach deiner Schilderung der Situation wird ein fairer Richter dir einen Wink geben, wie er entscheiden wird. Er wird dir u. U. dazu raten, den Widerspruch zurückzunehmen. Dann bleibt es bei den veranschlagten Tagessätzen. Außerdem sind die Gerichtsgebühren bei einer Rücknahme des Widerspruchs geringer, als bei einem Urteil, die die Urteilsgebühr entfällt.

benam5534 schrieb am 03.01.2008 um 11:22:36:
5. Wie hoch wären die Kosten und wer trägt sie?  

Wenn du den Widerspruch zurücknimmst dürften sich die Kosten zwischen 40 und 60 Euro bewegen. Bestehst du auf einem Urteil und verlierst den Prozeß, dann dürften sich die Gebühren bei ca. 100 Euro bewegen, voraussgesetzt, das Gericht bestätigt den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Setzt das Gericht ein höheres Strafmaß fest, erhöhen sich natürlich die Gebühren.

Wenn du verlierst oder den Widerspruch zurücknimmst, zahlst du die Kosten. Wenn das Verfahren eingestellt wird oder du den Prozeß gewinnst, gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.

Meine Empfehlung wäre, auf den Rat des Gerichts in der Verhandlung hören und diesen dann annehmen.

benam5534 schrieb am 03.01.2008 um 11:22:36:
ich habe wirklich mit Geldstrafe kein Problem ich will aber eben keinen Eintrag in das Führungszeugnis  

Bei einer Strafe unter 90 Tagessätzen hast du nichts zu befürchten, was das Führungszeugnis anbelangt, denn laut Führungszeugnis bist du dann immer noch ohne Eintrag.

benam5534 schrieb am 03.01.2008 um 11:22:36:
6. kann ich momentan Ausreisen(Urlaub)?  

Mit gültiger AE sollte einer Reise ins Ausland nichts im Wege stehen.

trixie
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benam5534
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Antwort #3 - 03.01.2008 um 12:18:14
 
danke euch allen aber ist es nicht so wenn man bei einer öffentlicher Behörde arbeiten will, bekommt die behörde ein besonderes führungzeugnis zugeschickt wo auch strafen unter 90 Tagessätze auf gelistet sind?
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Antwort #4 - 03.01.2008 um 12:50:47
 
trixie schrieb am 03.01.2008 um 11:46:32:
Bei einer Strafe unter 90 Tagessätzen hast du nichts zu befürchten, was das Führungszeugnis anbelangt, denn laut Führungszeugnis bist du dann immer noch ohne Eintrag. 

Nö, das stimmt nicht.

Verurteilungen auch zu Geldstrafen werden im Bundeszentralregister (BZR) aufgenommen. Dafür gibt es ein BZR-Gesetz.

Hierin stehen auch die Tilgungsfristen. Nach § 46 (1) Nr. 1 a) BZRG beträgt die Tilgungsfrist von Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn keine keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist fünf Jahre.

Die Frage ist nur, welchen Umfang die Auskunft des zukünftigen Arbeitgebers hat.

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Antwort #5 - 03.01.2008 um 12:53:06
 
benam5534 schrieb am 03.01.2008 um 12:18:14:
danke euch allen aber ist es nicht so wenn man bei einer öffentlicher Behörde arbeiten will, bekommt die behörde ein besonderes führungzeugnis zugeschickt wo auch strafen unter 90 Tagessätze auf gelistet sind?

Dazu kann ich leider nichts sagen.
Auch wenn es so wäre, welche Alternative hast du jetzt, außer die Gerichtsverhandlung wahrzunehmen. Wenn für die Einstellung deines früheren Verfahrens eine andere Staatsanwaltschaft zuständig war, als bei deinem jetzigen Verfahren wäre noch die Möglichkeit gegeben, dass man gar nicht auf das frühere Verfahren bezug nimmt. Somit würde dich das Gericht in der aktuellen Sache als "Ersttäter" sehen. Ich würde auf jeden Fall bei Gericht den Einwand bringen, dass du bei einer Verurteilung berufliche Nachteile im Öffentlichen Dienst hättest, zumal die Sache durch die AE wieder "geheilt" sein dürfte.
Versuche das Gericht davon zu überzeugen, dass das Verfahren eingestellt wird und du statt der zu verhängenden Strafe den gleichen Betrag an eine caritative oder soziale Einrichtung bezahlst.

Zitat:
Verurteilungen auch zu Geldstrafen werden im Bundeszentralregister (BZR) aufgenommen. Dafür gibt es ein BZR-Gesetz.


Das ist schon richtig; habe das auch nicht bestritten. Aber im polizeilichen Führungszeugnis sind die Strafen unter 90 Tagessätze nicht aufgelistet; also mit dem Vermerk "ohne Eintrag".

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Antwort #6 - 21.01.2008 um 18:15:14
 
1. Es ist richtig, dass Behörden eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten. Bei einer Bewerbung bei einem öffentlichen Arbeitgeber kann dieser von der Vorstrafe erfahren, auch wenn im Führungszeugnis nichts steht.
2. Da es offenbar für Dich wichtig ist, nicht verurteilt zu werden, solltest Du versuchen, eine Einstellung gegen Geldbusse nach § 153 a StPo zu erreichen. Und gerade vor dem Jugendgericht sollte das eigentlich möglich sein.  Ein Strafverteidiger würde normalerweise vorab mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorab Kontakt aufnehmen und die Sache am Telefon besprechen. Es kann schon sein, dass es sich nicht lohnt, einen Anwalt zu beauftragen, wenn man nur den finanziellen Aspekt sieht, aber es geht ja hier um mehr.
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Ralf
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Antwort #7 - 23.01.2008 um 21:31:00
 
GS schrieb am 21.01.2008 um 18:15:14:
1. Es ist richtig, dass Behörden eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten

Aber nur bestimmte Behörden und nur zu bestimmten Zwecken:

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__41.html
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