Ein Touri Visa gibt es nur wenn keine Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen.
Da Ihr Jahresvisa (SchengenVisa oder
AE für 1 Jahr?) bereits im November ablief, Sie jetzt zum 20.01. ausreisen muss, wahrscheinlich auf Anordnung der
ABH mit
GÜB,
-man in Deutschland schon versuchte einen Aufenthalt zu verlängern-,
Trennung vom Ehemann heißt Ehe besteht nicht mehr = kein Anspruch mehr auf
AE nach § 28
AufenthG, wenig Positives für Rückkehrbereitschaft.....
...woraus man schließen könnte in Thailand gibt es wahrscheinlich keinen Arbeitsplatz/Job und wenig Verwurzelung...
d.h. im Moment sieht es für ein Touri Visa ganz schlecht aus.
Zur Scheidung
siehe mal Art. 17 EGBGB und Art. 14 EGBGB
die Scheidung unterliegt nach Art. 17 EGBGB dem Recht des Staates z.Zt. des Scheidungsantrage auch die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
Art. 14 EGBGB sagt das die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen dem Recht des Staates
- dem die Ehegatten angehören
- dem Recht des Staates in dem beide Ehegatten Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
-dem Recht des Staates dem beide am engsten verbunden sind
kann man keinen bestimmen gibt es nach Art. 14 Abs. 3 EGBGB ein Wahlrecht.
In Deutschland kann nur ein Gericht die Ehe scheiden.
Die Scheidung könnte daher nach deutschen Recht erfolgen,
jetzt würde ich mich eh beim RA schlau machen (man will ja bei Scheidung seine Rechte gewahrt sehen) und mich durch diesen beraten und vertreten lassen,
und gleichzeitig prüfen lassen ob dieser Scheidungsantrag in D eingereicht werden kann, obwohl Antragsstellerin und Beantragende Ehefrau in Thailand lebt.
Sonst müßte der in D lebende deutsche Ehemann die Scheidung beantragen, dann geht es auf jedem Fall vor ein deutsches Gericht.