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Nachträgliches Einreisevisum? (Gelesen: 9.135 mal)
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28.12.2007 um 04:33:20
 
Hallo,

ich habe da mal ein Problem...

Vor einiger Zeit habe ich meine Freundin in Dänemark geheiratet. Wir kannten uns schon eine Zeit lang... Sie war Aupair in Dänemark, dann ist sie schwanger geworden und konnte ihren Aupair Vertrag nicht mehr erfüllen... Sie konnte es wirklich nicht, ständiges erbrechen usw.

Nun fuhren wir nach Deutschland, dort meldete ich sie in meiner Stadt an. Krankenversichert ist sie auch durch mich. Nun wollte sie einen Integrationskurs besuchen, dort wollte man ihre Aufenthaltserlaubnis sehen... Dummerweise hatten wir diese noch gar nicht beantragt. Wir hatten einfach zu viel um die Ohren, Frauenarzt Termine, Wohnung einrichten, Weihnachten... Nun dachten wir es handelt sich nur um eine reine Formsache und es wäre kein Problem, da sie ja noch ein Visum bis März 2009 hat (für Dänemark). Man klärte uns auf, dass sie doch erstmal ein Einreisevisum benötigt und dieses würde sie bei der Botschaft in Dänemark  bekommen. Nun bin ich etwas verwirrt, ein Einreisevisum? Sie ist doch schon einige Zeit hier. Ihr Visum wäre quasi dem Status eines Touristen gleich, sie ist also nicht Ilegal. Hm, Tourist? Kann ein Tourist in eine gesetzliche Familienkrankenkasse wechsel oder sich gar bei dier Stadt als Erstwohnsitz melden? Ist da nicht schon etwas schief gelaufen? Wenn ich nun die Botschaft in Kopenhagen kontaktiere, was soll diese denn noch genehmigen? Meine Frau ist doch schon länger dort gar nicht mehr gemeldet, also wird man sie doch im Computer gar nicht finden. Gibt es denn ein nachträgliches Einreisevisum überhaupt? Ich meine sie ist Asiatin, schwanger, sollte so ein Antrag abgelehnt werden, wo sollte sie denn hin? Reisefähig ist sie ja gar nicht und wenn ich alles richtig verstanden habe, darf man eine schwangere Frau die mit einem deutschen verheiratet ist auch gar nicht so ohne weiteres abschieben, wozu dann noch ein Einreisevisum? Gibt es hier irgendjemanden der vielleicht schon einmal ähnliche Erfahrungen gemacht hat?

Über einige Tips wüden wir uns sehr freuen!



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Mick
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Antwort #1 - 28.12.2007 um 07:18:07
 
Hi,

grundsätzlich ist es bei der Erteilung einer AE erforderlich,
dass die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgte.
Das wäre hier ein Visum zur Familienzusammenführung zum
deutschen Ehemann gewesen. Hiervon kann aber z.B. in den
Fällen des § 39 AufenthV abgesehen werden.

§ 39 AufenthV:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn [...]

Nr. 6 er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind;[...]

Würde ich der ABH mal unter die Nase reiben, möglicherweise
ist deren Fassung nicht aktuell...

Am Rande:
Anmeldung beim Einwohnermeldeamt geht auch für Touris.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #2 - 28.12.2007 um 07:37:32
 
Moin,

Mindestlohn schrieb am 28.12.2007 um 04:33:20:
Man klärte uns auf, dass sie doch erstmal ein Einreisevisum benötigt und dieses würde sie bei der Botschaft in Dänemark  bekommen. Nun bin ich etwas verwirrt, ein Einreisevisum? Sie ist doch schon einige Zeit hier.

Die Aussage verwirrt mich ein wenig. Warum ? Deine Freundin ist Asiatin und Au-Pair in Dänemark. Sie weiß also, dass man sich vor (dauerhafter) Einreise in ein anderes Land ein Visum besorgen muss.

Mindestlohn schrieb am 28.12.2007 um 04:33:20:
Kann ein Tourist in eine gesetzliche Familienkrankenkasse wechsel oder sich gar bei dier Stadt als Erstwohnsitz melden? Ist da nicht schon etwas schief gelaufen?

Das Krankenversicherungsrecht muss nicht dem Ausländerrecht angepasst werden oder umgekehrt.

Mick schrieb am 28.12.2007 um 07:18:07:
Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn [...]

Nr. 6 er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind;[...] 

"Unter die Nase reiben" würde ich es nicht, weil die ABH hier Ermessen hat. Sie kann unter Anwendung des Ermessens einen solchen Hinweis auch ablehnen. Deshalb ist ein dezenter Hinweis auf die Vorschrift eher angebracht.
Es ist der grundsätzlich der falsche Weg, Behörden vor vollendete Tatsachen zu setzen und zu sagen "Hier bin ich und jetzt bleibe ich".

Andererseits: was spricht dagegen, das richtige Visum in Kopenhagen einzuholen ? Da deine Freundin eine gültige AE für Dänemark hat kann sie sich dort legal aufhalten und dort auch das Visum einholen. Offensichtlich scheint die Reise dorthin ja möglich.

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Antwort #3 - 28.12.2007 um 07:37:51
 
Mick schrieb am 28.12.2007 um 07:18:07:
Nr. 6 er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten,  


Hi,

schüchtern wage ich mal einzuwerfen, dass, falls die dänischen AuPair-Nebenbestimmungen dieselben wie die deutschen sein sollten,  der (Noch-)Besitz eines Schenganien-Titels zumindest anzweifelbar wäre, denn

Mindestlohn schrieb am 28.12.2007 um 04:33:20:
Sie war Aupair in Dänemark, dann ist sie schwanger geworden und konnte ihren Aupair Vertrag nicht mehr erfüllen...  


Dann wäre ein echtes Problem da Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #4 - 28.12.2007 um 07:48:30
 
Zitat:
"Unter die Nase reiben" würde ich es nicht, weil die ABH hier Ermessen hat. Sie kann unter Anwendung des Ermessens einen solchen Hinweis auch ablehnen. Deshalb ist ein dezenter Hinweis auf die Vorschrift eher angebracht.

Hoi,

ne, sorry, die ABH hat da nicht das geringste
Ermessen. Es liegt im Ermessen des Ausländers,
ob der den Aufenthaltstitel einholt.

Insofern finde ich "unter die Nase reiben" schon
nicht verkehrt, weil ich es ziemlich schlimm finde,
wenn ABH'en nach Jahren immer noch nicht
wissen, wer da das Ermessen hat.


@Ronny:
Der Hinweis ist sicher ok. Aber der Sachverhalt
gibt dafür nichts her (die ABH geht von einem
legalen Touriaufenthalt aus) und auch in D. führt
der Abbruch der Aupair-Tätigkeit nicht (immer)
zum Erlöschen der AE.
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Antwort #5 - 28.12.2007 um 08:13:14
 
Mick schrieb am 28.12.2007 um 07:48:30:
Der Hinweis ist sicher ok. Aber der Sachverhalt
gibt dafür nichts her (die ABH geht von einem
legalen Touriaufenthalt aus) und auch in D. führt
der Abbruch der Aupair-Tätigkeit nicht (immer)
zum Erlöschen der AE


Hi Mick,

wenn aber die AuPairAE (dk) erloschen wäre, dann wäre ebenso der damit ja indirekt verknüpfte Touri-Aufenthalt nicht mehr legal. Mal abgesehen von dem (für mich nicht erkennbaren) Touri-Aufenthalt aufgrund Anhang II - Staatsangehörigkeit ...

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 28.12.2007 um 08:21:49
 
ronny schrieb am 28.12.2007 um 08:13:14:
wenn aber die AuPairAE (dk) erloschen wäre, dann wäre ebenso der damit ja indirekt verknüpfte Touri-Aufenthalt nicht mehr legal.

Klar, wäre so.

ronny schrieb am 28.12.2007 um 08:13:14:
Mal abgesehen von dem (für mich nicht erkennbaren) Touri-Aufenthalt aufgrund Anhang II - Staatsangehörigkeit ... 

Was willst Du jetzt damit zum Ausdruck bringen?
Nennen wir es Touri-Aufenthalt oder auch nicht.
Fakt ist: Inhaber von Schengentiteln können die
AE nach der Einreise beantragen.
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Antwort #7 - 28.12.2007 um 08:33:49
 
Mick schrieb am 28.12.2007 um 08:21:49:
Fakt ist: Inhaber von Schengentiteln können die
AE nach der Einreise beantragen. 


Das ist unbestritten Zwinkernd

Aber zweifelhaft ist, ob sie noch einen Titel hat wegen AuPair in DK...

Mick schrieb am 28.12.2007 um 08:21:49:
Was willst Du jetzt damit zum Ausdruck bringen? 


Dass  ein Anhang II Staater sich ja ggf. auch noch ohne einen Schengen-Titel zu haben als Touri hier legal aufhalten können dürfte....

Grüße
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Antwort #8 - 28.12.2007 um 08:40:49
 
ronny schrieb am 28.12.2007 um 08:33:49:
Dass  ein Anhang II Staater sich ja ggf. auch noch ohne einen Schengen-Titel zu haben als Touri hier legal aufhalten können dürfte.... 

Und wie kommst Du darauf, dass sie Anhang II-
Staaterin ist? Gehört Asien jetzt pauschal dazu?
Oder habe ich was überlesen?

Irgendwie ziehen wir einen Fred in die Länge,
der im Prinzip mit der ersten Antwort fertig war.
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Antwort #9 - 28.12.2007 um 08:46:55
 
Mick schrieb am 28.12.2007 um 08:40:49:
Und wie kommst Du darauf, dass sie Anhang II-
Staaterin ist? Gehört Asien jetzt pauschal dazu?
Oder habe ich was überlesen? 


Ich hatte nur darauf reagiert, dass ein legaler Aufenthalt einfach unterstellt wird und deswegen die Möglichkeiten abgeklopft wie er denn noch legal sein können sollte.

Den Touri hattest Du ins Spiel gebracht.

Mick schrieb am 28.12.2007 um 08:40:49:
Irgendwie ziehen wir einen Fred in die Länge,
der im Prinzip mit der ersten Antwort fertig war. 


Stimmt  Lippen versiegelt
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Antwort #10 - 28.12.2007 um 09:06:42
 
ronny schrieb am 28.12.2007 um 08:46:55:
Den Touri hattest Du ins Spiel gebracht. 


Nö Ronny, das war ich nicht. Das war die
die zuständige ABH bzw. der Themenstarter...

Zitat:
"Ihr Visum wäre quasi dem Status eines Touristen gleich, sie ist also nicht Ilegal."
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Antwort #11 - 28.12.2007 um 13:44:33
 
Danke für die vielen Antowrten!!! Auch wenn es wenig Mut macht, heute erreichte mich eine Mail aus dem Rathaus:

Sehr geehrter Herr XXX,

aufgrund der Tatsache das Ihre Frau sich aufgrund des Aufenthaltstitels hier in Deutschland nur zu touristischen Zwecken aufhalten darf ist eine Ausreise in Ihr Heimatland sowie die damit verbundene Neubeantragung unumgänglich.

Das Einreisevisum zum Zweck der Eheschließung/ Familiennachzug erteilt die deutsche Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland. Den Abschluss des Verfahrens bis zum 07.01.2008 halte ich aus meiner Erfahrung für unwahrscheinlich.

Sie erreichen mich heute von 8:00-12:00 Uhr.

Mit freundlichen Grüßen

Leider konnte ich mich noch nicht melden, da ich aus der Nachtschicht komme.

Ich mag das alles nicht wahr haben. Meine Frau kann doch gar nicht reisen, die bricht ja schon auf dem Weg zum Supermarkt, wie sollen wir dann eine Flugreise unternehmen (15 Stunden). Ich mag ja verstehen, dass es dem Vater Staat ums sparen geht, aber sie verursacht ja nicht einmal kosten. Griesgrämig


Zitat:
Ich füge dein Folgepost hier ein       Tippi


Mir ist gerade noch durch den Kopf geschossen, bzw. ich habe es aus anderen Beiträgen hier erlesen. Was wäre denn wenn wir bis zur Geburt warten, dann wäre eine Visumserteilung leichter? Da Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft und somit Mutter darf bleiben? Gültigkeit ihres Visums ist weit über den Geburtstermin hinaus.


...
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« Zuletzt geändert: 28.12.2007 um 14:02:01 von Tippi »  
 
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Antwort #12 - 28.12.2007 um 14:01:36
 
Mindestlohn schrieb am 28.12.2007 um 13:44:33:
Ich mag ja verstehen, dass es dem Vater Staat ums sparen geht,  


... dann würde man die AE erteilen, denn der Bearbeitungsvorgang "Visum zur FZF" verursacht auch Kosten.

Mindestlohn schrieb am 28.12.2007 um 13:44:33:
Ich mag das alles nicht wahr haben. Meine Frau kann doch gar nicht reisen, die bricht ja schon auf dem Weg zum Supermarkt, wie sollen wir dann eine Flugreise unternehmen (15 Stunden)


Dann sollte deine Frau möglichst schnell einen Arzt aufsuchen, der eine Reiseunfähigkeit, verbunden mit Gesundheitsrisiken für Mutter und Kind, feststellt. Die ABH wird sich dann nicht mehr auf eine Ausreise zum Nachholen des erforderlichen Visums berufen können.

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Antwort #13 - 28.12.2007 um 14:02:56
 
Lies doch mal insbesondere Micks Antwort #1
und geh mit dieser Argumentation nochmal auf
die ABH zu.

Das mit dem Hierbleiben mit der dänischen AE ist
nur max. 3 Monate möglich!
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Antwort #14 - 28.12.2007 um 14:10:27
 
fons schrieb am 28.12.2007 um 14:02:56:
Das mit dem Hierbleiben mit der dänischen AE ist  
nur max. 3 Monate möglich!  


Wie ronny in Antwort # 3 einwirft, ist nicht klar, ob die dänische AE noch gültig ist. Das scheint allerdings für die ABH keine Rolle zu spielen, bzw. wird dort nicht danach gefragt.

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