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Daueraufenthalt-EG (Gelesen: 1.410 mal)
Allan
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Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthalt-EG
27.12.2007 um 23:03:17
 
Hallo,

ich möchte mich informieren, ob eine unbeschränkte bzw. unbefristete Arbeitserlaubnis eine Voraussetzung für Daueraufenthalt-EG-Titel ist? Ich war nämlich bei ABH und da waren alle überfragt, da Daueraufenthalt-EG sehr selten nachgefragt ist. Ich erfülle alle Voraussetzungen, jedoch mir wurde gesagt, dass ich mir zuerst unbefristete Arbeitserlaubnis besorgen muss. Ist es richtig?

Derzeit ist meine Arbeitserlaubnis an die Firma gebunden. Ich arbeite seit mehr als 2 Jahre da (AE nach § 18), davor habe ich studiert. Kann ich jetzt die Bindung streichen lassen? Danke.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 27.12.2007 um 23:35:54
 
Hi,
siehe in § 9a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Danach wird
in bestimmten Fällen des § 18 AufenthG ein Dauer-
aufenthalt-EG nicht eingeräumt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Antwort #2 - 18.01.2008 um 10:07:33
 
Allan schrieb am 27.12.2007 um 23:03:17:
Derzeit ist meine Arbeitserlaubnis an die Firma gebunden. Ich arbeite seit mehr als 2 Jahre da (AE nach § 18), davor habe ich studiert. Kann ich jetzt die Bindung streichen lassen?

Ja. Siehe

Zitat:
§ 9 (BeschVerfV) Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1.zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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