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alleinige personensorge (Gelesen: 1.793 mal)
laurariane
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27.12.2007 um 19:46:46
 
Ich wünsche allen erstmal einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Mein kubanischer Ehemann möchte seinen 8-jährigen Sohn zu sich nach Berlin holen. Er hat bereits eine beglaubigte Einverständniserklärung der Mutter des Kindes, in der steht, dass sie als Mutter mit Sorgerecht damit einverstanden ist, dass ihr Sohn das nationale Territorium mit definitiven Charakter verlässt, um beim Vater, ebenfalls mit Sorgerecht, in Deutschland zu wohnen. Auf Nachfrage, ob der Vater auch das alleinige Sorgerecht bekommen kann, bekamen wir die Auskunft, dass das in Kuba nicht gemacht wird, nur in Fällen, wenn die Mutter verstirbt. Nun sind wir etwas besorgt, ob die Einverständniserklärung ausreicht, da oft von der alleinige Sorge die Rede ist. Kann jemand einen guten Rat geben? Es gibt desweiteren ein Schreiben der kubanischen Botschaft, das erklärt, dass mein Ehemann das Sorgerecht für seinen Sohn hat wenn dieser in Deutschland ist. Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum sind erstmal kein Problem ( hoffen wir!) Was macht man in den Fällen, wo keine alleinige Sorge gerichtlich erwirkt werden kann, weil die Gerichte des betreffenden Staates dies einfach nicht tun? Im Falle von Kuba, kann dies auch nicht beim Notar erledigt werden, da die ebenfalls den Gesetzen des Staates unterliegen und solche Unterlagen nicht ausstellen dürfen.
Ich bin für jeden Tip dankbar!
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laurariane
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Antwort #1 - 30.12.2007 um 21:03:50
 
schade, da kann wohl keiner einen Rat geben.
Hat hier keiner Erfahrung mit Kuba?
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trixie
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Antwort #2 - 30.12.2007 um 21:14:31
 
laurariane schrieb am 30.12.2007 um 21:03:50:
Hat hier keiner Erfahrung mit Kuba?  


Dieser Thread hilft dir evtl. weiter:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1127384939/0#0

laurariane schrieb am 27.12.2007 um 19:46:46:
Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum sind erstmal kein Problem ( hoffen wir!)


Konntest du das mit der ABH schon klären? Dein früherer Thread in dieser Sache ist ja schon über vier Monate alt.

trixie
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laurariane
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Antwort #3 - 03.01.2008 um 18:51:30
 
Danke für den Tip mit dem Link.
ABH hat uns die Info gegeben, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag schon mal gut ist, dass es auch von Vorteil ist einen potentiellen Verpflichtungserklärer zu haben
(haben wir), aber, dass erst wenn der Antrag auf FZF vorliegt, eine genaue Berechnung stattfinden wird.
Sorgen macht mir eben, dass die kubanischen Papiere zum Sorgerecht den deutschen Behörden nicht ausreichen könnten. Ich hatte gehofft, dass evtl. jemand Erfahrung speziell mit Kuba zu diesem Thema hat.
Danke trotzdem,
Laurariane.
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trixie
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Antwort #4 - 03.01.2008 um 19:05:44
 
laurariane schrieb am 03.01.2008 um 18:51:30:
Sorgen macht mir eben, dass die kubanischen Papiere zum Sorgerecht den deutschen Behörden nicht ausreichen könnten.


Das sehe ich auch so, denn...

Zitat:
§ 32 Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt


... und du selber schreibst:

laurariane schrieb am 27.12.2007 um 19:46:46:
Auf Nachfrage, ob der Vater auch das alleinige Sorgerecht bekommen kann, bekamen wir die Auskunft, dass das in Kuba nicht gemacht wird, nur in Fällen, wenn die Mutter verstirbt.


Klarer könnte m. M. nach die Aussage nicht sein.

trixie
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Einbeck
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Antwort #5 - 03.01.2008 um 21:03:19
 
Abwarten
§ 32 zu Kindernachzug ist ja umfangreicher und kennt nicht nur den Absatz mit alleinigen Sorgerecht.
es gibt da noch abs. 4

§ 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

    1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder

    2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt.
Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.

(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Ob Abs. 4 hier evtl. in Frage kommt mag ich auf Basis des Sachverhaltes nicht beurteilen.
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trixie
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Antwort #6 - 03.01.2008 um 22:09:02
 
Einbeck schrieb am 03.01.2008 um 21:03:19:
§ 32 zu Kindernachzug ist ja umfangreicher und kennt nicht nur den Absatz mit alleinigen Sorgerecht.
es gibt da noch abs. 4  

Das ist schon richtig. Nur die anderen Absätze kommen für den TS nicht in Frage.

Ich sehe auch bei Absatz 4 keine Anwendung, da der Dreh- und Angelpunkt die Sorgerechtsfrage sein dürfte, da beide Eltern das Sorgerecht haben.

trixie
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Antwort #7 - 03.01.2008 um 23:59:38
 
§ 32 Abs.4 AufenthG stellt nicht auf das alleinige Sorgerecht ab, diese Vorschrift gibt die Möglichkeit eine AE zu erteilen, wenn man das alleinige Sorgerecht nicht hat.

Der Unterschied mit alleinigen Sorgerecht ist die Rechtsposition stärker, da ein Anspruch auf Erteilung besteht,
Abs. 4 stellt die Erteilung in das Ermessen der Behörden
....zur Vermeidung einer besonderen Härte....
Kindeswohl und familiäre Situation sind zu berücksichtigen......
Ob das Kind auf Basis von Abs. 4 eine AE bekommen kann, das wiederum mag ich nicht beurteilen, zum Kindeswohl und zur familiären Situation ist hier nichts bekannt.

Wenn keine Chance auf das alleinige Sorgerecht besteht, ist Abs. 4 die einzige verbleibende  Möglichkeit.
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