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Abgabe Verpflichtungserklärung mit Vollmacht (Gelesen: 2.420 mal)
RainMan
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18.12.2007 um 10:50:11
 
Gibt es Bestimmungen, dass die Abgabe der Verpflichtungerklärung durch Bevollmächtigten erfolgen bzw. nicht erfolgen kann?

Beim googeln habe ich mehrere Formblätter von ABHs gefunden, welche eine Bevollmächtigung zur Abgabe von VE vorsehen. Nun war meine Frau heute mit einer Vollmacht von mir und allen sonstigen Dokumenten bei der ABH und wurde zurückgeschickt. Angeblich gäbe es "neue Bestimmungen" dass dies nicht mehr möglich sei.

Nun hat die fragliche Mitarbeiterin sich schon früher auf angebliche "Regelungen" berufen, die sich auf Nachfrage als nicht-existent herausstellten.

Deshalb meine Frage: Gibt es Bestimmungen, welche die Abgabe von VE durch Bevollmächtigte ausschließen?

Vielen Dank für Eure Hilfe,

RainMan
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ronny
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Antwort #1 - 18.12.2007 um 11:49:01
 
RainMan schrieb am 18.12.2007 um 10:50:11:
Gibt es Bestimmungen, dass die Abgabe der Verpflichtungerklärung durch Bevollmächtigten erfolgen bzw. nicht erfolgen kann? 


Hallo,

woraus schließt Du, dass eine höchstpersönliche selbstschuldnerische Verpflichtung durch einen bevollmächtigten Dritten eingegangen werden kann. ?

IMHO geht das nur persönlich Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #2 - 18.12.2007 um 11:58:15
 
RainMan schrieb am 18.12.2007 um 10:50:11:
Deshalb meine Frage: Gibt es Bestimmungen, welche die Abgabe von VE durch Bevollmächtigte ausschließen? 


Hi,
mir sind keine konkreten Regelungen bekannt, insbesondere
nicht, dass es irgendwelche neuen gibt.

Mangels einheitlicher Regelungen macht jede ABH es für sich.
Ich persönlich halte es für ok, wenn aus Gründen der Rechts-
sicherheit nur die persönliche Unterschrift akzeptiert wird.
Frei nach dem Motto: Wenn ein Leistungsfall eintritt, möchte
ich mit Dir nicht erst über die formellen Umstände der Abgabe
der VE streiten.

ronny schrieb am 18.12.2007 um 11:49:01:
woraus schließt Du

Öhm, er hat nix geschlossen, er hat gefragt.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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ronny
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Antwort #3 - 18.12.2007 um 13:05:13
 
Mick schrieb am 18.12.2007 um 11:58:15:
Öhm, er hat nix geschlossen, er hat gefragt.


Hi,

ist mir klar, aber aus der Fragestellung habe ich rausgelesen, dass er davon ausgeht eine Bevollmächtigung wäre drin.

Was ich aufgrund der Rechtsnatur der VE ausschließen wöllte würde.

Und hierzu verweise ich auf die folgende Ziffer der VAH, welche das zwar nicht explizit aber implizit bestätigt:

Zitat:
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist das vorgeschriebene Muster in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung ist der Dritte auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und Nachweise, auf den Umfang der eingegangenen Verpflichtungen und darauf hinzuweisen, dass unrichtige und unvollständige Angaben strafbar sein können (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 2). Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse des Dritten (Einlader), die im Rahmen der Verpflichtungserklärung erforderlich sind, dürfen dem Ausländer (Eingeladenen) nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterschrift des verpflichteten Dritten ist amtlich zu beglaubigen
.

Das würde m.E. für die persönliche Unterschriftsleistung sprechen. Belehren kann ich auch nur einen VE-Geber der persönlich anwesend ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Mick
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Antwort #4 - 18.12.2007 um 13:12:40
 
ronny schrieb am 18.12.2007 um 13:05:13:
Hi,

ist mir klar, aber aus der Fragestellung habe ich rausgelesen, dass er davon ausgeht eine Bevollmächtigung wäre drin. 

Ist ja vielerorts auch so.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #5 - 18.12.2007 um 14:23:33
 
@ Ronny: Das schließe ich (i) aus der Tatsache, dass eine Reihe von ABHs sogar Formulare für die Bevollmächtigung zur Abgabe einer VE auf ihrer Website haben und (ii) daraus, dass ich nach deutschem Recht so ziemlich alles (außer Testament und Eheschließung) durch Vertreter erledigen kann.

Da Euch also keine entsprechenden Regelungen bekannt sind, werde ich mal bei meiner ABH nachfragen, worauf sie sich bezieht.

Vielen Dank soweit.

RainMan
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