katerinka schrieb am 30.01.2008 um 08:29:28:ich dachte Vorrangprüfung fällt nur dann weg, wenn das Studiumende nicht mehr als 1 Jahr in der Vergangenheit liegt?
Woher hast du das denn? Hier der Text
Zitat:Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2337)
Eingangsformel
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1
Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden erteilt,
1. die Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine ingenieurswissenschaftliche
Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, und
2. die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
In dem Zusammenhang für Absolventen aus D
Zitat:§ 27 IT-Fachkräfte und akademische Berufe
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden
1. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie besitzen,
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, oder
3. Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz.
Verkürzt: Ohne Prüfung (des Arbeitsmarktes) (wird) die Zustimmung zur Beschäftigung Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz (erteilt).
Ich kann nichts über "1 Jahr in der Vergangenheit" (oder während des letzten Jahres) finden. Sollte dich "Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes" irritieren, nun, das
AufenthG heißt "Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)" und ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Und Aufenthaltsbewilligungen wurden (so weit ich weiß) in
AE nach § 16 umgewandelt.
katerinka schrieb am 30.01.2008 um 08:29:28:hast Du vielleicht zum Punkt 2. eine Quellenangabe?
Nö. Sie ist im Prinzip auch nicht notwendig, aber nützlich in dem Sinne, dass es beweist, dass sich der Betroffene ernsthafte Gedanken über seine Zukunft in D gemacht hat und die Arbeit als zusätzliches Instrument der Qualifizierung betrachtet bzw. dass er in absehbarer Zeit noch besser / höher qualifiziert sein wird.