Sehr schnell ist die Antwort nicht - aber immerhin
Nach den wenigen Daten, gehe ich davon aus, dass du mit einer Berufserlaubnis nach §10 der Bundesärzteordnung arbeitest. Und eigentlich ist die Berufserlaubnis zeitlich auf maximal 4 Jahre und örtlich auf maximal ein Bundesland beschränkt.
Offensichtlich braucht das Bundesland in dem du arbeitest deine Leistung - das würde erklären, warum die erste Auflage gemäß § 27 Absatz 2 erteilt wurde (Fachkraft, an derer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht). Diese Arbeitserlaubnis bedarf aber nicht nur der Berufserlaubnis, sondern auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Die Auflage nach § 2
BeschV könnte völlig falsch sein, läßt mich aber vermuten, dass du nun in einer weiterbildungsbefugten Einrichtung tätig bist und die Facharztprüfung anstrebst. Möglicherweise hast du auch eine neue Berufserlaubnis zum Zwecke der Weiterbildung in einem Gebiet der Medizin und zwar ausschließlich zeitlich befristet für eine bestimmte Tätigkeit in einer zu bezeichnenden Funktion und Institution (z.B. als Assistenzarzt an der X-Abteilung des Krankenhauses Y). Diese Arbeitserlaubnis bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, weil die Tätigkeit als "Praktikum das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist" bewertet wird.
Dein Problem ist, dass du nicht nur bzw. nicht hauptsächlich von ausländerrrechtlichen Bestimmungen betroffen bist, sondern auch von den immer noch sehr restriktiven Regelungen bezüglich der Ausübung des Arztberufes durch Ausländern in D.
Das Dilemma musst du zuerst mit der für Berufserlaubnisse zuständigen Behörde klären, weil sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 der Bundesärzteordnung werden ausschließlich durch die zuständigen und
nicht durch andere Behörden (wie
ABH oder Bundesagentur für Arbeit) getroffen.
Solange du nicht die Approbation erreicht hast, nützt dir die uneingeschränkte Arbeitsberechtigung eher wenig.
dux schrieb am 10.12.2007 um 13:07:21:Satz 2 aus § 9 (2)
BeschVerfV ist mir auch nicht ganz klar: natürlich waren es zeitlich begrenzte Beschäftigungen (die Arbeitesverträge waren eben für die Zeit für die ich alle Erlaubnisse hatte).
Wie gesagt - ausländerrechtlich bist du nicht betroffen, weil Satz zwei bezieht sich auf Beschäftigungen die zeitlich begrenzt sind aufgrund des Aufenthaltsgesetzes oder der Beschäftigungsverordnung (z.B. Saisonarbeitskräfte, Werkvertragsarbeiter), nicht aufgrund der Bundesärzteordnung.