Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Probleme mit der Beschäftigungsauflage (Gelesen: 1.068 mal)
dux
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 3
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: kroatisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Probleme mit der Beschäftigungsauflage
10.12.2007 um 13:07:21
 
Hallo!

Ich melde mich weil ich denke, dass ich ziemliche Probleme habe... Ich habe nämlich erst jetzt, wohl 7 Monate zu spät, gesehen, dass mir mit der letzten Aufenthaltstitelverlängerung auch die Gesetzesgrundlage für die Arbeitserlaubnis geändert wurde.

Also:

Ich komme aus Kroatien und hatte von August 2004 bis zum 15.05.2007 eine AE gem. § 18 II S.1 AufenthG mit der Beschäftigungsauflage nach § 27 Abs. 2 BeschV (eine Verlängerung war dazwischen).
Und jetzt habe ich gesehen, dass sie mir die letzte AE nach §18 AufenthG aber mit Auflage nach § 2 BeschV ausgestellt wurde (gültig bis 31.07.2008).

Übrigens musste ich das letzte Mal (am 15.5.2007) nur verlängern lassen, weil mein Pass auslief (!?). Augenrollen

Die Arbeitsstelle ist die gesamte Zeit die gleiche - ich arbeite als Assistenzarzt.

Jetzt wollte ich einen Antrag auf eine unbegrenzte Arbeitserlsaubnis nach § 9 (1) BeschVerfV stellen. Ich denke aber, dass ich die Bedingung aus §9(2) Satz 3 jetzt nicht erfülle, weil die letzte Beschäftigungsauflage auf den Artikel 2 geändert wurde!!??? Schockiert/Erstaunt

Satz 2 aus § 9 (2) BeschVerfV ist mir auch nicht ganz klar: natürlich waren es zeitlich begrenzte Beschäftigungen (die Arbeitesverträge waren eben für die Zeit für die ich alle Erlaubnisse hatte).

Was kann ich jetzt tun?

Ich wäre sehr dankbar für eine schnelle Antwort...





Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Probleme mit der Beschäftigungsauflage
Antwort #1 - 18.01.2008 um 12:50:27
 
Sehr schnell ist die Antwort nicht - aber immerhin Zwinkernd

Nach den wenigen Daten, gehe ich davon aus, dass du mit einer Berufserlaubnis nach §10 der Bundesärzteordnung arbeitest. Und eigentlich ist die Berufserlaubnis zeitlich auf maximal 4 Jahre und örtlich auf maximal ein Bundesland beschränkt.

Offensichtlich braucht das Bundesland in dem du arbeitest deine Leistung - das würde erklären, warum die erste Auflage gemäß § 27 Absatz 2 erteilt wurde (Fachkraft, an derer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht). Diese Arbeitserlaubnis bedarf aber nicht nur der Berufserlaubnis, sondern auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Die Auflage nach § 2 BeschV könnte völlig falsch sein, läßt mich aber vermuten, dass du nun in einer weiterbildungsbefugten Einrichtung tätig bist und die Facharztprüfung anstrebst. Möglicherweise hast du auch eine neue Berufserlaubnis zum Zwecke der Weiterbildung in einem Gebiet der Medizin  und zwar ausschließlich zeitlich befristet für eine bestimmte Tätigkeit in einer zu bezeichnenden Funktion und Institution (z.B. als Assistenzarzt an der X-Abteilung des Krankenhauses Y). Diese Arbeitserlaubnis bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, weil die Tätigkeit als "Praktikum das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist" bewertet wird.

Dein Problem ist, dass du nicht nur bzw. nicht hauptsächlich von ausländerrrechtlichen Bestimmungen betroffen bist, sondern auch von den immer noch sehr restriktiven Regelungen bezüglich der Ausübung des Arztberufes durch Ausländern in D.

Das Dilemma musst du zuerst mit der für Berufserlaubnisse zuständigen Behörde klären, weil sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 der Bundesärzteordnung werden ausschließlich durch die zuständigen und nicht durch andere Behörden (wie ABH oder Bundesagentur für Arbeit) getroffen.

Solange du nicht die Approbation erreicht hast, nützt dir die uneingeschränkte Arbeitsberechtigung eher wenig.

dux schrieb am 10.12.2007 um 13:07:21:
Satz 2 aus § 9 (2) BeschVerfV ist mir auch nicht ganz klar: natürlich waren es zeitlich begrenzte Beschäftigungen (die Arbeitesverträge waren eben für die Zeit für die ich alle Erlaubnisse hatte).

Wie gesagt - ausländerrechtlich bist du nicht betroffen, weil Satz zwei bezieht sich auf Beschäftigungen die zeitlich begrenzt sind aufgrund des Aufenthaltsgesetzes oder der Beschäftigungsverordnung (z.B. Saisonarbeitskräfte, Werkvertragsarbeiter), nicht aufgrund der Bundesärzteordnung.
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema