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Aufenthalt von EU bürger in der Schweiz (Gelesen: 2.688 mal)
Jabo
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09.12.2007 um 16:08:55
 
Hallo liebe Forum mitschreiber!
wir haben an euch folgende Fragen:
Darf sich eine Deutsche in der Schweiz laenger als drei Monate aufhalten, wohnen, arbeiten besser gemeint leben und darf ihr Türkischer Ehegatte der in der Türkei lebt sie nach Schweiz mit begleiten bzw. zu ihr nachziehen?

İhr Ehemann hat kein Aufenthalterlaubnis in irgend einem EU oder Schengen Staat.
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Daddy
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Antwort #1 - 09.12.2007 um 16:28:13
 
Hi ...

Antwort müsstest du hier finden ...
Speziell in dieser Broschüre (Seiten 20/21) steht etwas...

Daddy
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Toren und gescheite Leute sind gleich unschädlich. Nur die Halbnarren und Halbweisen, das sind die Gefährlichsten. (Johann Wolfgang von Goethe)

Das Problem der Welt ist, dass die Dummen voller Selbstgewissheit und die Intelligenten voller Zweifel sind. (Bertrand Russell)

Bei manchem Besprechungsteilnehmer muss man sich fragen: Hilft er bei der Lösung, oder gehört er zum Problem? (Robert Jungk)

In Krisenzeiten suchen Intelligente nach Lösungen, Idioten suchen nach Schuldigen. (Vicco von Bülow)
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Jabo
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Antwort #2 - 09.12.2007 um 17:04:58
 
Danke DADDY!
und für wie lange kann eine Deutsche Aufenthalterlaubnis bekommen die in der  Schweiz erstmals einreist und leben und arbeiten will?
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Daddy
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Antwort #3 - 09.12.2007 um 17:15:43
 
Sorry ... keine Ahnung ...

Das ist eine Frage des schweizer Ausländergesetzes ... und das ist nicht meine Baustelle  Cool
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celloplayer
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Antwort #4 - 11.12.2007 um 17:47:42
 
Hallo Jabo

Gemäss Freizügigkeitsabkommen darf der Ehegatte zwar mitkommen und sich in der Schweiz aufhalten und arbeiten, allerdings gibt's ein kleineres Problem.

Das Schweizerische Bundesgericht hat die Rechtsprechung des EuGH (Fall Akrich) übernommen, dass die Freizügigkeitsregeln nur dann anwendbar sind, wenn sich der Ehegatte bereits rechtmässig IN der EU oder IN der Schweiz aufhält. Wenn er als Drittstaatsangehöriger von ausserhalb der EU zuzieht, gelten die nationalen Regeln zur Familienzusammenführung.

Begründung des EuGH und des BGer ist in etwa, dass die Familiennachzugsregeln im EG-Recht und dem Freizügigkeitsabkommen lediglich sicherstellen sollen, dass die Freizügigkeit nicht dadurch behindert wird, dass die Familie dem Arbeitnehmer nicht folgen kann. Wenn die Familie oder der Ehegatte noch gar nicht legal anwesend ist, kann somit auch das Freizügigkeitsrecht nicht dadurch behindert werden, dass ihm kein Nachzugsrecht in einen anderen EG-Staat oder die Schweiz gewährt wird.

Ich würde meinen, der Mann müsste entweder zuerst eine FZF nach Deutschland beantragen (nach dt. Recht) oder die Frau müsste in der Schweiz eine Stelle finden und dann könnte der Mann die FZF in die Schweiz (nach schweiz. Recht) beantragen. Ab 1. Januar wird das neue Ausländergesetz in der Schweiz in Kraft treten, den Text dazu findest du hier: http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/buergerrecht/auslaendergeset... (Familiennachzug ist in Art. 41 ff. geregelt)

Was günstiger ist, kann ich nicht beurteilen. In der Schweiz müssen zumindest bisher noch keine Kenntnisse einer Landessprache nachgewiesen werden.

LG,
Celloplayer
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Jabo
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Antwort #5 - 08.01.2008 um 16:55:32
 
Zitat:
Ich würde meinen, der Mann müsste entweder zuerst eine FZF nach Deutschland beantragen (nach dt. Recht)

Hallo celloplayer! danke für deine tipps.

Wenn ich erstmals FZF nach deutschland (nach dt. recht ) beantrage, meinst du dass ich dann ohne nach Deutschland zu kommen direkt von der Türkei aus nach Schweiz gehen kann?
Wenn dann muss meine Frau in schweiz trotzdem eine Arbeit haben damit ich zu İhr kommen kann?

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Antwort #6 - 10.01.2008 um 11:37:48
 
(Ich versuche mal zu antworten und hoffe, dass mich jemand korrigiert, wenn's nicht stimmt.)

Solange deine Frau keine Bewilligung in der Schweiz hat, musst du den Familiennachzug nach deutschem Recht beantragen (da deine Frau in diesem Fall ja auch noch in Deutschland gemeldet sein wird). Danach musst du wohl zuerst nach Deutschland einreisen, dich dort anmelden und eine AE ausstellen lassen. Damit würdest du dich dann "rechtmässig" (gem. schweiz. BGer Rechtsprechung) in Deutschland aufhalten.

Wenn deine Frau anschliessend eine Arbeitsstelle und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz kriegt, kannst du ihr ohne grossen administrativen Aufwand folgen.

Wenn deine Frau bereits in der Schweiz gemeldet ist, BEVOR ihr das Gesuch einreicht, ist m.E. keine FZF nach deutschem Recht möglich. In diesem Fall wäre das schweizerische Recht massgebend.

Was mit dem FZF-Verfahren (nach deutschem Recht) passiert, wenn deine Frau ihren Wohnsitz WÄHREND des Verfahrens von Deutschland in die Schweiz verlegt, weiss ich nicht. Vielleicht kann das ein Experte beantworten??

Zu deiner letzten Frage: Idealerweise hätte deine Frau in der Schweiz eine Arbeitsstelle. Sie kann aber auch ohne Stelle in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung kriegen (vgl. Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EG, Anhang I, Art. 24), muss dafür aber nachweisen können, dass sie für sich bzw. für euch beide auch ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz über ausreichende finanzielle Mittel und Krankenversicherungsschutz verfügt, wenn du mit ihr in der Schweiz leben möchtest.

Ich hoffe, diese Antworten helfen dir weiter.

LG,
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ronny
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Antwort #7 - 10.01.2008 um 11:48:28
 
Hallo,

wie sähe das Schweizer Recht einen noch offenen Haftbefehl für Deutschland ?

Schau mal in die Vorgeschichte Zwinkernd


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1196714024;revpost=yes;start...


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #8 - 10.01.2008 um 12:02:29
 
Oops, die Vorgeschichte habe ich natürlich nicht gekannt.  Traurig Damit dürfte es tatsächlich auch in der Schweiz sehr viel schwieriger werden...
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Jabo
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Antwort #9 - 11.01.2008 um 20:27:03
 
Zitat:
wie sähe das Schweizer Recht einen noch offenen Haftbefehl für Deutschland ?

Schau mal in die Vorgeschichte  



Hi Ronny!
İch dachte der Haftbefehl wegen offenem Reststrafe für Deutschland waere nur in Deutschland gültig.
So hat mir auch Staatsanwaltschaft mitgeteilt.

Gibt es da jetzt einen anderen Regel dass der Haftbefehel für Schweiz auch gilt?
Und danke für jeden information.

Und Hi Celloplayer!
Meine Frau verfügt nicht über genügend Einkommen für uns beide.
Und sie ist gar nicht mehr in Deutschland angemeldet.
Wir leben beide in der Türkei zusammen.
Wir wollten zwar nach D. aber da kann ich vorerstmals nicht im Freiem  leben.
Wir leben in der Türkei meine frau ist hier Arbeitslos.
Sie sucht nach einer Stelle in Europaeischen Raum.
Bevorzugt Schweiz wegen der Sprache. Sie hat zwei ausgelernte Berufe in der Türkei nutzen Sie ihr aber nicht viel.
İm EU Raum hat sie dagegen grössere Schoncen.
Das ist alles für heute
Allen einen schönen Abend noch.
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Antwort #10 - 14.01.2008 um 19:28:44
 
Ob ein offener dt. Haftbefehl auch in der Schweiz Wirkung hat, weiss ich nicht. Meine letzte Bemerkung habe ich daher gemacht, als dem Haftbefehl ja eine "nicht unbeachtliche" Straftat vorausging. Und die ist im Rahmen des FZF-Verfahrens in die Schweiz sicherlich von Bedeutung. Der Nachzug kann aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Verordnung verweigert werden. Wie die genaue Praxis der Schweizer Behörden dazu ist, weiss ich nicht. Da müsstest du mal einen Schweizer Anwalt fragen.

LG,

Celloplayer
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Antwort #11 - 30.01.2008 um 13:24:37
 
Hallo celloplayer!
İch bedanke mich wieder für deine Bemühung.
Es gibt leider in meinem Fall so eine Vorgeschichte deswegen stossen ich und meine Frau in die Schwerigkeit.
Nun was zu tun wissen wir nicht mehr.
Du hast uns schon beraten soviel du könntest wir danken dir.
Vielleicht wissen andere im forum mehr darüber zu sagen.
Wir bedanken für jede Hilfe!
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