Danke an alle, die sich an der Diskussion beteiligt haben - jetzt sind wir alle schlauer
.
Auch wenn man auf den BAMF-Flyer schaut, kommt man nach mehrmaligem Lesen darauf, dass nachziehende §41 Deutschkenntnisse nachweisen müssen und dass es sich im Gesetzestext nicht um einen "Druckfehler" handelt.
Auch wenn die
ABH §41ger ohne Sprachkenntnisse akzeptieren
soll, so ist sie doch im Recht, wenn sie es nicht tut.
Nun meine Frage: Was sollen wir jetzt tun? Ich sehe folgende Möglichkeiten
1) Darauf bestehen, dass er keine Sprachkenntnisse vorlegen muss (und ggf. die Anwendungshinweise der
ABH Berlin ausdrucken und mitbringen)?
2) Darauf bestehen, dass die Deutsch-Sprachkurse, die er absolviert hat, akzeptiert werden, obwohl die Zertifikate nicht vom
GI stammen (laut SB könne er
ausschließlich das Zertifikat
A1 vom
GI akzeptieren)?
3) Versuchen, ihn als Ausnahme durchzubringen, denn er ist Maschinenbauer mit in Deutschland anerkanntem Uniabschluss
4) Entweder vor Abreise oder während der drei Monate in Deutschland den
A1 Kurs besuchen oder per E-learning absolvieren und die Prüfung ablegen (denn die Kurse, die er gemacht hat, decken sich nicht zu 100% mit dem Ihnhalt das GI-Kurses, weshalb er trotz fortgeschrittenen Deutschkenntnissen durchfallen könnte. Selbst ich hatte beim Beispiel-Test nicht alle Punkte
)
Welches wäre die vernünftigste Option?
Danke, Lisa