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Doppelte Staatsbürgerschaft: Kinder deutsch-argentinischer Eltern (Gelesen: 5.311 mal)
de-arg-binational
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07.12.2007 um 15:34:08
 
Liebes info4alien-Team, liebe Forums-Nutzer,

wir wären sehr interessiert an Euren Meinungen / Kommentaren / Hinweisen / Ratschlägen zu unserer Situation und den Informationen, die wir bisher in Erfahrung bringen konnten.

Über uns:

Ich bin Deutscher (keine andere Staatsangehörigkeit), meine Frau ist Argentinierin (geboren in Argentinien, ebenfalls keine andere Staatsangehörigkeit). Dieses Jahr haben wir in Argentinien geheiratet und meine Frau lebt jetzt in Deutschland. Nächstes Jahr erwarten wir die Geburt unseres ersten Kindes, und befassen uns im Moment mit der Frage, ob bzw. wie unser Kind über das 18. Lebensjahr hinaus beide Staatsangehörigkeiten behalten kann (Argentinisch-Deutsch).

Unsere bisherigen Informationen:

Wenn das Kind in Argentinien geboren wird, dann scheint die Angelegenheit relativ einfach zu sein. Das Kind ist automatisch Argentinier (wegen Geburt in A.), da ich als Vater Deutscher bin, hat es auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Da man aus der argentinischen Staatsangehörigkeit nicht entlassen werden kann, würde gemäß § 12, Abs. 1, Satz 1 StAG Mehrstaatigkeit hingenommen, und das Kind wäre Doppelstaatler.

Ursprünglich sind wir davon ausgegangen, dass es auf Grund unserer beiden verschiedenen Staatsbürgerschaften auch keine Probleme geben dürfte, wenn das Kind in Deutschland geboren würde. Siehe hierzu z. B. diese Seite des BMI:

http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_164892/Internet/Content/Themen/Staatsangehoeri...

Nun haben wir aber immer wieder von Fällen gehört, in denen es angeblich doch "irgendwelche Probleme" gegeben haben soll. Genaue Informationen haben wir zu diesen angeblichen Problemfällen leider nicht.

Um für unseren konkreten Fall mögliche Zweifel auszuräumen, habe ich mich mal in das zuständige Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vertieft. Außerdem sprach ich diesbezüglich mit dem für uns zuständigen Einwohner-Zentralamt, und dieses hat mir die folgende Lesart des StAG bestätigt (eventuell falsche / missverständliche Formulierungen meinerseits bitte ich zu entschuldigen, ich bin kein Jurist).

1. Gemäß § 3, Abs. 1, Satz 1 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit unter anderem erworben durch Geburt, siehe hierzu § 4.

2. Gemäß § 4, Abs. 1 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Da ich Deutscher bin, hat unser Kind entsprechend ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.

3. Im nächsten Schritt würden wir für unser Kind die argentinische Staatsangehörigkeit beantragen (in diesem Fall "Argentino por opción", da die Mutter Argentinierin ist, das Kind aber außerhalb Argentiniens geboren worden wäre). Dieser Antrag muss beim zuständigen (General-) Konsulat gestellt werden und bedarf der Unterschrift beider Eltern. Es handelt sich also nicht nur um eine Registrierung oder dergleichen (meinem Verständnis nach wäre dies z. B. der Fall, wenn einfach nur festgestellt werden müsste, ob ein Elternteil Argentinier ist).

4. Gemäß § 17, Satz 2 StAg geht die deutsche Staatsangehörigkeit unter anderem verloren "durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25)".

5. Unter § 25, Abs. 1 StAG heißt es

"Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des
gesetzlichen Vertreters erfolgt, ..."

Da die argentinische Staatsangehörigkeit von beiden Elternteilen beantragt werden muss (siehe Punkt 3), wäre dies hier also prinzipiell der Fall. Weiter heißt es aber unter § 25, Abs. 1 StAG einschränkend

"..., der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte."

6. Unser Kind wäre in diesem Fall "der Vertretene". Entsprechend müssten also die Voraussetzungen nach § 19 StAG erfüllt sein, damit das Kind durch den Erwerb der argentinischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verlöre. Gemäß § 19 StAg gibt es hierfür zwei verschiedene Voraussetzungen.

Abs. 1:
Da das Kind unter unserer elterlichen Sorge steht, müssten wir als Eltern die Entlassung des Kindes aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Außerdem müsste das zuständige Vormundschaftsgericht diesen Antrag genehmigen.

Abs. 2:
Der deutsche Elternteil (in diesem Fall ich, der Vater) müsste ebenfalls die fremde (hier argentinische) Staatsbürgerschaft für sich beantragen.

Da wir natürlich weder das eine noch das andere machen würden, wären die Voraussetzungen für die Entlassung des Kindes aus der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 19 StAG nicht gegeben.

7. Daraus ergibt sich für uns die Schlussfolgerung, dass es "eigentlich" auch bei einer Geburt in Deutschland keinerlei Probleme geben dürfte.

Folgenden Hinweis haben wir auch noch bekommen. Sobald das Kind geboren ist und wir alle Reisepässe und Ausweise haben (für Argentinien und Deutschland) sollten wir für das Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Darin würden anscheinend alle Staatsangehörigkeiten der jeweiligen Person dokumentiert. Der Vorteil dieses Ausweises scheint wohl zu sein, dass er von anderen Behörden bzw. Gerichten nicht angefochten werden kann. Es könnten höchstens die Voraussetzungen angefochten werden, unter denen dieser Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wurde. Da wir aber nicht vorhaben, irgendwelche Dokumente zu fälschen, sollte das ja nicht relevant sein, oder?

Über Eure Kommentare zu all diesen Informationen / Angaben würden wir uns sehr freuen!

Besten Dank und viele Grüße,

de-arg-binational und Nachwuchs (vertreten durch die Personen, unter deren elterlicher Sorge er steht...)  Smiley
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maki
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Antwort #1 - 07.12.2007 um 15:43:03
 
Ich verstehe nicht ganz, wozu in diesem Fall ein Staatsangehörigkeitsausweis gut sein soll, er ist nicht für immer "gültig", sondern bestätigt nur, das einmal die deutsche STa. bestanden hatte, aber nicht deren fortbestand.

So wie ich (als Laie) das verstehe, können die Eltern die arg. Sta. für das Kind beantragen, die deutsche Sta. geht dadurch nicht verloren, zumindest wenn kein Vormundschaftsgericht beteiligt ist.

Auf der anderen Seite ist es wohl etwas früh, in +18 Jahren kann sich sowohl im deutschen als auch im argentinischen Staatsangehörigkeitsrecht vieles ändern.

Abgesehen davon kommen mit meheren Staatsangehörigkeiten auch spezielle Probleme auf die Betroffenen zu, abgesehen von den Vorteilen, zB Wehrpflicht.
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de-arg-binational
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Antwort #2 - 07.12.2007 um 16:01:11
 
Hallo Maki,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Stimmt, dass mit der befristeten Gültigkeit hatte ich vergessen zu erwähnen.

Die Idee soll wohl auch sein, dass man nachweisen kann, dass zu einem Zeitpunkt nach Erwerb der argentinischen Staatsangehörigkeit immer noch die doppelte Staatsangehörigkeit bestand. Ab diesem Zeitpunkt kann doch dann nur noch durch einen der Tatbestände unter § 17 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft verloren werden, oder?

Es könnten natürlich noch neue Verlusttatbestände hinzukommen, aber laut Auskunft eines Sachbearbeiters des BMI gab es bisher im StAG noch keine Änderungen, die rückwirkend zu einem Verlust der Staatsangehörigkeit geführt hätten (zumindest seit Bestehen der BRD, über die Zeit davor hat er nichts gesagt).

Das es bei Mehrstaatigkeit auch Nachteile gibt, stimmt natürlich. Aber zumindest bzgl. der Wehrpflicht sind wir mit Argentinien (Stand heute) auf der sicheren Seite, dort gibt es nämlich keine Wehrpflicht.

Viele Grüße,

de-arg-binational



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maki
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Antwort #3 - 07.12.2007 um 16:15:38
 
de-arg-binational schrieb am 07.12.2007 um 16:01:11:
Die Idee soll wohl auch sein, dass man nachweisen kann, dass zu einem Zeitpunkt nach Erwerb der argentinischen Staatsangehörigkeit immer noch die doppelte Staatsangehörigkeit bestand.

Dann ergibt das schon einen Sinn Smiley

Naja, vielleicht weiss einer der Experten noch einen Rat, ich für meinen Teil sehe da keine Probleme, aber das ist ja nicht entscheidend Zwinkernd
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Antwort #4 - 07.12.2007 um 16:28:45
 
Nach meiner Auffassung liegt es an der Wortwahl "beantragen".
Wenn Ihr für das Kind einen argentinischen Pass ausstellen laßt, dann wird nicht die ARG-Staatsangehörigkeit "beantragt", sondern lediglich durch den Pass dokumentiert, weil sie ja bereits durch die Abstammung von einer ARG-Mutter vorhanden ist.
Es ist mir zwar nicht bekannt, wie das ARG-Staatsangehörigkeitsgesetz das einordnet aber nach deutscher Rechtsauffassung stehen dem Kind beide Staatsangehörigkeiten (duch Abstammung) zu.
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Ralf
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Antwort #5 - 07.12.2007 um 16:41:59
 
de-arg-binational schrieb am 07.12.2007 um 15:34:08:
Wenn das Kind in Argentinien geboren wird, dann scheint die Angelegenheit relativ einfach zu sein. Das Kind ist automatisch Argentinier (wegen Geburt in A.), da ich als Vater Deutscher bin, hat es auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 

Vollkommen Korrekt.

de-arg-binational schrieb am 07.12.2007 um 15:34:08:
Da man aus der argentinischen Staatsangehörigkeit nicht entlassen werden kann,  ...

Auch soweit richtig.

de-arg-binational schrieb am 07.12.2007 um 15:34:08:
würde gemäß § 12, Abs. 1, Satz 1 StAG Mehrstaatigkeit hingenommen, und das Kind wäre Doppelstaatler. 
 
§ 12 StAG hat mit dieser Geschichte überhaupt nichts
zu tun, denn dieser bezieht sich nur auf Einbürgerungen
(§§ 8-14 StAG). Das Kind erwirbt die deutsche Staats-
angehörigkeit aber nach § 4 Absatz 1 StAG.

de-arg-binational schrieb am 07.12.2007 um 15:34:08:
Ursprünglich sind wir davon ausgegangen, dass es auf Grund unserer beiden verschiedenen Staatsbürgerschaften auch keine Probleme geben dürfte, wenn das Kind in Deutschland geboren würde.

Davon kann man beruhigt weiter ausgehen, es gibt keine.

de-arg-binational schrieb am 07.12.2007 um 15:34:08:
7. Daraus ergibt sich für uns die Schlussfolgerung, dass es "eigentlich" auch bei einer Geburt in Deutschland keinerlei Probleme geben dürfte. 

Richtig analysiert. Aufgrund der Einschränkung in § 19
tritt bei Minderjährigen bei der geschilderten Konstellation
kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein.

de-arg-binational schrieb am 07.12.2007 um 15:34:08:
... sollten wir für das Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Darin würden anscheinend alle Staatsangehörigkeiten der jeweiligen Person dokumentiert. 

Sehe dafür keine Notwendigkeit. Im deutschen Staats-
angehörigkeitsausweis ist selbstverständlich auch nur
der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumen-
tiert, da keine deutsche Behörde den Besitz einer fremden
Staatsangehörigkeit verbindlich feststellen kann, genauso
wenig wie ein anderer Staat dies für die deutsche Staats-
angehörigkeit machen kann.
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de-arg-binational
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.12.2007 um 17:16:27
 
Hallo Ralf,

vielen Dank für Deine Antwort!

Mit Deinem Kommentar und dem des für uns zuständigen Einwohner-Zentralamtes haben wir jetzt schon von zwei unabhängigen Stellen eine Bestätigung unserer (Wunsch-) Interpretation des StAG...

Herzlichen Dank nochmal und viele Grüße,

de-arg-binational
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Antwort #7 - 09.09.2010 um 11:45:53
 
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