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Arbeitserlaubnis für Rumänin (Gelesen: 1.973 mal)
justdoit83
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Beiträge: 4

Rgbg, Romania
Rgbg
Romania

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis für Rumänin
06.12.2007 um 19:59:06
 
hallo leute! bitte seid mir nicht böse wenn ich gleich ein neues thema anfange, ich habe auch die suche benutzt und die gesetze gelesen, bin aber dennoch recht ratlos.
die mutter meiner freundin (rumänerin) sucht arbeit ihr in D. sagt mir bitte ob das folgende richtig ist:
- sie darf nur 400€ jobs machen
- sie muss eine stelle finden, dann 3 wochen warten ob nicht ein deutscher in frage kommt, und sich dann beim arbeitsamt anmelden
- beschäftigung über eine zeitarbeitsfirma ist nicht möglich
oder gibt es ganz andere möglichkeiten? meine freundin ist studentin, und ihr mutter will ihr beim unterhalt helfen und deshalb dringend arbeiten. sie hat keine besondere ausbildung; ist schon seit märz diesen jahres hier
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« Zuletzt geändert: 07.12.2007 um 07:06:27 von ronny »  
 
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.12.2007 um 07:05:49
 
Hallo,

justdoit83 schrieb am 06.12.2007 um 19:59:06:
- sie darf nur 400€ jobs machen  


Falsch, denn entweder darf sie beschäftigt werden oder nicht. Das hängt davon ab, ob sie eine Arbeitserlaubnis/ EU hat oder nicht.

justdoit83 schrieb am 06.12.2007 um 19:59:06:
- sie muss eine stelle finden, dann 3 wochen warten ob nicht ein deutscher in frage kommt, und sich dann beim arbeitsamt anmelden  


Falsch, die Arbeitserlaubnis / EU kann sofort beantragt werden, die wird allerdings erst nach erfolgreicher Vorrangprüfung (bei der es nicht nur um deutsche Bevorrechtigte geht) erteilt.

Zitat:
arbeit für rumänerin


Nur am Rande: Die Angehörigen dieses Staates heißen Rumäne/ Rumänin. Ich ändere deshalb das Thema mal ab.

Grüße
Ronny Zwinkernd

BTW: Ist Deine Shift - Taste kaputt ??
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #2 - 07.12.2007 um 23:34:54
 
justdoit83 schrieb am 06.12.2007 um 19:59:06:
- sie muss eine stelle finden, dann 3 wochen warten ob nicht ein deutscher in frage kommt, und sich dann beim arbeitsamt anmelden  

Falsch:
Sie muss nach § 284 (4) SGB III mindestens 3 Monate in Deutschland leben (Nachweis durch Meldebescheinigung-Einwohnermeldeamt) um eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten zu können.
Zitat:
Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, die mindestens drei Monate in Deutschland leben, wird vermutet, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben.
Der Nachweis über den dreimonatigen Aufenthalt wird durch die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz / EU) oder die Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Meldebescheinigung – Hauptwohnsitz),
Ausnahme, bei der auf die 3-monatige Wartezeit verzichtet werden kann:
[quote]Neu einreisende Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten können für alle qualifizierten Tätigkeiten, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzen, zugelassen werden, wenn die Voraussetzung des § 39 Abs. 2 bis 4 AufenthG vorliegen.

Für alle anderen Fälle gilt:
Zitat:
Neu einreisende Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten, die eine nicht qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen, können zugelassen werden, wenn die Tätigkeit in der ASAV bzw. BeschV aufgeführt ist und arbeitsmarktlich keine Bedenken bestehen (Prüfung nach § 39 Abs. 2 bis 4 AufenthG, insbesondere Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen).

Eine Antragstellung ist m.E. auch innerhalb der 3 Monate o.k., da wie oben erwähnt der Antrag arbeitsmarktlich geprüft werden muss, d.h. es muss geprüft werden, ob für die angstrebte Tätigkeit "bevorrechtigte Bewerber" vorhanden sind und ob die Arbeitsbedingungen stimmen. Diese Prüfung dauert in meiner Agentur in der Regel 4-6 Wochen.
Die evtl. Erteilung erfolgt dann frühenstens ab dem 4. Monat nach Anmeldung.
justdoit83 schrieb am 06.12.2007 um 19:59:06:
- beschäftigung über eine zeitarbeitsfirma ist nicht möglich  

Richtig.
Für die Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma ist eine Arbeitsberechtigung-EU notwendig, da die Zeitarbeitsfirma ihre Mitarbeiter ja zu anderen Firmen weitervermittelt. Die Arbeitsberechtigung-EU kann allerdings erst nach 12-monatiger Zulassung zum Arbeitsmarkt erteilt werden kann (§ 12a Arbeitsgenehmigungs-Verordnung).

C_Devil
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