justdoit83 schrieb am 06.12.2007 um 19:59:06:- sie muss eine stelle finden, dann 3 wochen warten ob nicht ein deutscher in frage kommt, und sich dann beim arbeitsamt anmelden
Falsch:
Sie muss nach § 284 (4) SGB III mindestens 3 Monate in Deutschland leben (Nachweis durch Meldebescheinigung-Einwohnermeldeamt) um eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten zu können.
Zitat:Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, die mindestens drei Monate in Deutschland leben, wird vermutet, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben.
Der Nachweis über den dreimonatigen Aufenthalt wird durch die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz / EU) oder die Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Meldebescheinigung – Hauptwohnsitz),
Ausnahme, bei der auf die 3-monatige Wartezeit verzichtet werden kann:
[quote]Neu einreisende Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten können für alle qualifizierten Tätigkeiten, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzen, zugelassen werden, wenn die Voraussetzung des § 39 Abs. 2 bis 4
AufenthG vorliegen.
Für alle anderen Fälle gilt:
Zitat:Neu einreisende Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten, die eine nicht qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen, können zugelassen werden, wenn die Tätigkeit in der ASAV bzw.
BeschV aufgeführt ist und arbeitsmarktlich keine Bedenken bestehen (Prüfung nach § 39 Abs. 2 bis 4
AufenthG, insbesondere Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen).
Eine Antragstellung ist m.E. auch innerhalb der 3 Monate o.k., da wie oben erwähnt der Antrag arbeitsmarktlich geprüft werden muss, d.h. es muss geprüft werden, ob für die angstrebte Tätigkeit "bevorrechtigte Bewerber" vorhanden sind und ob die Arbeitsbedingungen stimmen. Diese Prüfung dauert in meiner Agentur in der Regel 4-6 Wochen.
Die evtl. Erteilung erfolgt dann frühenstens ab dem 4. Monat nach Anmeldung.
justdoit83 schrieb am 06.12.2007 um 19:59:06:- beschäftigung über eine zeitarbeitsfirma ist nicht möglich
Richtig.
Für die Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma ist eine Arbeitsberechtigung-EU notwendig, da die Zeitarbeitsfirma ihre Mitarbeiter ja zu anderen Firmen weitervermittelt. Die Arbeitsberechtigung-EU kann allerdings erst nach 12-monatiger Zulassung zum Arbeitsmarkt erteilt werden kann (§ 12a Arbeitsgenehmigungs-Verordnung).
C_Devil