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Heirate Mutter mit Kind (Gelesen: 5.263 mal)
BiigBen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 05.12.2007 um 13:16:19
 
trixie schrieb am 05.12.2007 um 11:50:49:

Dem würde aber Art. 18 EGBGB Abs. 5 entgegenstehen.

trixie

was steht denn in Art. 18 EGBGB Abs. 5 ????
bin hier leider weit vom schuss und habe mich in den letzten jahren mehr oder weniger fuer das BRASILIANISCHE recht interessiert. Und dieser Fall, der mir jetzt ins Haus steht, mit sowas habe ich mein leben nicht gerechnet..........

Gruss BiigBen
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trixie
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Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 05.12.2007 um 13:25:33
 
BiigBen schrieb am 05.12.2007 um 13:16:19:
was steht denn in Art. 18 EGBGB Abs. 5 ????  


Zitat:
Art. 18 EGBGB
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.


trixie
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #17 - 05.12.2007 um 17:49:27
 
Trixie, nein. Das internationale Abkommen geht vor:
Artikel 4:
Für die in Artikel 1 genannten Unterhaltspflichten ist das am gewöhnlichen Aufent-halt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnli-chen Aufenthalt anzuwenden.

http://209.85.135.104/search?q=cache:eOeXWpbWwxMJ:www.admin.ch/ch/d/sr/i2/0.211....
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