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Heirate Mutter mit Kind (Gelesen: 5.254 mal)
BiigBen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.12.2007 um 13:38:44
 
Mein Fall:
ich lebe in einem nicht europaeischen ausland und habe dort eine Frau geheiratet die ein uneheliches kind hat. Der vater ist italiener. Nun moechte wir nach deutschland uebersiedeln um dem kind ( 3 Jahre ) eine bessere ausbildung zu gewaehren als hier. Um mit dem kind nach deutschland zu gehen muss der vater seine einwilligung geben ( der lebt wieder in italien ). In der vergangenheit war es sehr schwer fuer meine frau unterhalt vom vater zu bekommen und leider ist die mentalitaet der menschen hier so ausgerichtet, das sie keinen stress haben wollen und auch keinen verursachen wollen. Auf mein draengen hat meine frau dann doch eine unterhaltsklage eingereicht und das gericht hat ihr auch den geforderten unterhalt zugestanden. Leider zahlt der vater nur was er will. Nun hat meine frau sich mit dem vater in verbindung gesetzt und um eine genehmigung zu bekommen mit ihrem sohn nach deutschland zu gehen. der vater verweigert diese genehmigung , hat jedoch jetzt einen vorschlag uebermittelt, der besagt, das meine frau gaenzlich fuer alle zeiten auf den unterhalt des kindes verzichten soll 2.) er das kind zweilmal im jahr fuer einige wochen nach italien bekommt wofuer meine frau die fahrtkosten und die verpflegung zahlen soll.
nun sind wir geneigt diese erpressung einzugehen um mit dem jungen nach deutschland gehen zu koennen.
meine frage: kann dieses arrangement in deutschland anfechten und habe ich echte chance den prozess zu gewinnen.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.12.2007 um 14:00:17
 
In welchem Land lebst du im Moment? Welche Nationalität hat deine Frau, bzw. das Kind?

BiigBen schrieb am 04.12.2007 um 13:38:44:
nun sind wir geneigt diese erpressung einzugehen  

Die Forderung des Vaters ist keine Erpressung, sondern er geht mit euch einen Deal ein. Er könnte auch - was rechtlich zulässig wäre - seine Zustimmung verweigern. Inwieweit der Deal sittenwidrig und somit nichtig ist, wäre zu prüfen.

trixie
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Lisette
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 04.12.2007 um 14:26:32
 
Verzicht auf Kindesunterhalt ist meines Wissens in Deutschland nicht zulässig.

Grüße            Lisette
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Dani
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.12.2007 um 15:02:15
 
Lisette schrieb am 04.12.2007 um 14:26:32:
Verzicht auf Kindesunterhalt ist meines Wissens in Deutschland nicht zulässig.

Grüße            Lisette


Eben. Siehe §1614 BGB.

Deshalb: Unterschreiben und einreisen, bevor der Vater das auch merkt. Zwinkernd
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.12.2007 um 15:28:02
 
Lisette schrieb am 04.12.2007 um 14:26:32:
Verzicht auf Kindesunterhalt ist meines Wissens in Deutschland nicht zulässig.  

Dani schrieb am 04.12.2007 um 15:02:15:
Eben. Siehe §1614 BGB.  


M.M. nach ist hier deutsches Recht nicht anzuwenden. Der Unterhaltsverzicht könnte somit rechtlich haltbar sein.

Zitat:
Art 18 EGBGB
Unterhalt
(1) 1Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. 2Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.

(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.

(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.

(4) 1Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. 2Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.

(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,

1.ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
2.wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
3.das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.


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Antwort #5 - 04.12.2007 um 15:30:42
 
trixie schrieb am 04.12.2007 um 15:28:02:
M.M. nach ist hier deutsches Recht nicht anzuwenden.


Selten genug, aber da muß ich Dir zustimmen. Zwinkernd

Ich sehe da ebenfalls keinen Verweis auf deutsches Recht.

Alle Beteiligten (Mutter, Vater, Kind ) sind Italiener Zwinkernd
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Dani
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Antwort #6 - 04.12.2007 um 16:00:34
 
O.k., stellt sich aber nun die Frage,
1. ob der Verzicht nach italienischem Recht möglich ist
2. welche Folgen dies für die konkrete Situation jetzt hätte
3. welche Folgen es für die Situation in ferner Zukunft hätte (Mutter und Kind deutsch?!)
4. was die Alternative zu einer Unterschrift und Reise nach Deutzschland ist.

Zu Frage 4. sehe ich keine und bleibe bei meinem Tip ungeachtet der möglichen Antworten auf die Fragen 1-3. Zwinkernd

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« Zuletzt geändert: 04.12.2007 um 16:11:14 von Dani »  
 
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trixie
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Antwort #7 - 04.12.2007 um 16:20:56
 
Zitat:
Alle Beteiligten (Mutter, Vater, Kind ) sind Italiener

Bist du dir sicher, dass die Mutter auch Italienerin ist?
Aber vielleicht erfahren wir noch die Antwort.  Zwinkernd

Dani schrieb am 04.12.2007 um 16:00:34:
1. ob der Verzicht nach italienischem Recht möglich ist  

Vermutlich käme auch das Recht des Staates der Mutter zum Tragen.

Ich verstehe allerdings nicht, warum der Vater, der wieder in Italien lebt, seine Unterschrift geben muß, wenn das Kind nach Deutschland kommen soll. Hat er - da nicht verheiratet - auch das Sorgerecht?

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BiigBen
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Antwort #8 - 04.12.2007 um 17:59:22
 
Also, die Mutter ist Brasilianerin ( lebt mit mir und dem Kind in Brasilien )
das Kind ebenfalls
der Vater ist Itakliener ( lebt in Italien )
ich bin deutscher
nach Brasilianischen recht ist der verzicht auf Unterhalt nicht moeglich nur der betrag kann gemindert werden....
was nun
ich denke das wir den betrag mindern ( der vater hat allerdings schon in einer mail kundgetan, das er nach unterschrift nichts mehr zahlen will und wird ) um die ausreise erlaubnis zu bekommen...was sollen wir sonst machen??  
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Antwort #9 - 04.12.2007 um 18:12:06
 
BiigBen schrieb am 04.12.2007 um 17:59:22:
nach Brasilianischen recht ist der verzicht auf Unterhalt nicht moeglich nur der betrag kann gemindert werden....  

Nur das käme sicherlich nicht mehr zum Tragen, wenn ihr alle in Deutschland lebt.

Aber hat denn der Vater das gemeinsame Sorgerecht über das Kind, dass er der Ausreise zustimmen muß?

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Antwort #10 - 05.12.2007 um 00:48:03
 
die brasilianer haben es nicht so mit dem sorgerecht. auf jedenfall ist der vater in der geburtsurkunde eingetragen, somit die vaterschaft anerkannt. in diesem fall muss der vater seine einwilligung geben ueber das itlienische konsult.
das ist der stand der dinge Traurig
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Antwort #11 - 05.12.2007 um 09:05:14
 
Ronny, auch wenn Art. 18 EGBGB keinen Verweis auf deutsches Recht hat, dürfte das Haager Abkommen zum Unterhaltsrecht, das auf den Aufenthaltsort des Kindes verweist, deutsches Recht anwendbar machen. Kann es im Moment leider nicht nachprüfen, war aber immer so.
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ronny
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Antwort #12 - 05.12.2007 um 09:19:33
 
Reni schrieb am 05.12.2007 um 09:05:14:
das auf den Aufenthaltsort des Kindes verweist, 


Eines Kindes das den Aufenthaltsort in Brasilien hat.
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Antwort #13 - 05.12.2007 um 11:11:34
 
Ja. Und wenn es dann den Aufenthaltsort nach D verlegt hat, gilt deutsches Recht. Und dann wäre ein vorher erklärter Unterhaltsverzicht unwirksam.
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Antwort #14 - 05.12.2007 um 11:50:49
 
Reni schrieb am 05.12.2007 um 11:11:34:
Und wenn es dann den Aufenthaltsort nach D verlegt hat, gilt deutsches Recht. Und dann wäre ein vorher erklärter Unterhaltsverzicht unwirksam.

Dem würde aber Art. 18 EGBGB Abs. 5 entgegenstehen.

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