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Nato-Truppenstatut (SOFA) (Gelesen: 7.264 mal)
Muleta
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03.12.2007 um 18:24:16
 
Hallo,

weiß zufällig jemand, ob es die o.g. Texte inkl. Zusatzabkommen irgendwo im Internet gibt?

Muleta
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Antwort #1 - 03.12.2007 um 18:46:32
 
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Muleta
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Antwort #2 - 03.01.2008 um 21:33:46
 
Muleta schrieb am 03.12.2007 um 18:24:16:
...


Folgefrage:

Dürfen Familienangehörige (i.S.d. Nato-Truppenstatuts) eines in Deutschland stationierten US-Soldaten, die bei dem Soldaten wohnen, in Deutschland ohne weitere Genehmigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen?

Wenn, wovon ich ausgehe, dies möglich ist: wie überzeugt man einen potentiellen Arbeitgeber davon?

Muleta
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Antwort #3 - 03.01.2008 um 21:38:11
 
Muleta schrieb am 03.01.2008 um 21:33:46:
Wenn, wovon ich ausgehe, dies möglich ist:

Hoi,
habe keine praktischen Erfahrungen, daher
dazu keine konkrete Antwort ohne nachzu-
lesen. Aber dazu...

Muleta schrieb am 03.01.2008 um 21:33:46:
wie überzeugt man einen potentiellen Arbeitgeber davon? 

...lautet meine Antwort:
Wie wäre es mit einer Bestätigung der ABH?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Muleta
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Antwort #4 - 03.01.2008 um 21:51:32
 
das:
Mick schrieb am 03.01.2008 um 21:38:11:
habe keine praktischen Erfahrungen,


ist durchaus verständlich und anscheinend auch nicht außergewöhnlich - selbst bei größeren ABHs.

Daher ist das

Zitat:
Wie wäre es mit einer Bestätigung der ABH?


auch nicht so einfach. (Ich würde ja gern die freundliche ABH mit eindeutigen Infos versorgen, aber ich hab' selber nix in der Hand - selbst Westphal/Stoppa schweigen sich weitgehend aus.)

Muleta
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Antwort #5 - 03.01.2008 um 21:58:52
 
@Muleta
Schätze mal ohne eine besondere Arbeitserlaubnis dürfen die Familienmitglieder in Deutschland nur bei Arbeitgebern mit Sonderstellung, wie der ausländ. NATO-Truppe selbst und z.B. diplomat. oder konsularischen Vertretungen arbeiten.
Wegen Steuern, Einreise und Aufenthalt, Zoll etc. gibt es befreiungen, aber keine von der Arbeitserlaubnis im Falle der normalen Arbeitsaufnahme.
Sie geniessen Befreiungen, aber z.B. kein Recht auf Daueraufenthalt, Ihr Recht ist an die Truppe/Truppenstatus  gebunden.
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Muleta
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Antwort #6 - 03.01.2008 um 22:34:53
 
Einbeck schrieb am 03.01.2008 um 21:58:52:
@Muleta
Schätze mal ohne eine besondere Arbeitserlaubnis dürfen die Familienmitglieder in Deutschland nur bei Arbeitgebern mit Sonderstellung, wie der ausländ. NATO-Truppe selbst und z.B. diplomat. oder konsularischen Vertretungen arbeiten.


der Ansatz ist durchaus plausibel, da es an einer eindeutigen expliziten Regelung fehlt. Die FamAngehörigen unterfallen aber gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. dem Nato-Truppenstatut überhaupt nicht dem AufenthG. Sie sind also von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels grundsätzlich befreit.

Da das Nato-Truppenstatut nirgendwo einen Statusverlust vorsieht, falls eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, würde eine AT-Freiheit bei Aufnahme einer beliebigen Erwerbstätigkeit fortbestehen (ggf. anders als bei diplomatischen FamAngehörigen) und eine separate Arbeitserlaubnis auch heute noch wegen § 9 Nr. 13 ArGV entfallen.

Oder übersehe ich da etwas?

Muleta
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Antwort #7 - 03.01.2008 um 22:46:04
 
Versuch mal
hier


Ob das konkret dabei ist, konnt ich nicht checken.
Ist aber ne Menge zu der Thematik dort vorhanden.
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Antwort #8 - 03.01.2008 um 23:48:29
 
Muleta schrieb am 03.01.2008 um 22:34:53:
der Ansatz ist durchaus plausibel, da es an einer eindeutigen expliziten Regelung fehlt. Die FamAngehörigen unterfallen aber gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. dem Nato-Truppenstatut überhaupt nicht dem AufenthG. Sie sind also von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels grundsätzlich befreit


Richtig.
Du vergisst, eine Arbeitserlaubnis ist kein Aufenthaltstitel, das NATO Truppenstatut befreit die nirgends von einer Arbeitserlaubnis.
Allgemein gilt: Arbeitserlaubnis wird benötigt wenn keine Vorschrift befreit oder was anderes regelt..

Mit  $ 9 Nr. 13 ArGV hast Du die Lösung  gefunden, diese Vorschrift befreit von der Arbeitserlaubnis

Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen.......

13. Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) als Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehörige vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind;
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Antwort #9 - 04.01.2008 um 07:49:26
 
Einbeck schrieb am 03.01.2008 um 23:48:29:
Mit  $ 9 Nr. 13 ArGV hast Du die Lösung  gefunden, diese Vorschrift befreit von der Arbeitserlaubnis 



hmmm....
ist die ArGV über den 31.12.2004 hinaus gültig???
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Mick
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Antwort #10 - 04.01.2008 um 08:02:40
 
Hoi,

würde auch sagen, dass hier ggf. § 41 Abs. 3 BeschV
anzuwenden wäre. "ggf." bedeutet hierbei, dass eine
entsprechende Regelung im Abkommen zu suchen wäre.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #11 - 04.01.2008 um 09:03:42
 
Tippi schrieb am 04.01.2008 um 07:49:26:
ist die ArGV über den 31.12.2004 hinaus gültig???


ja, nur die Anwendungsfälle sind begrenzt auf Personen, die keinen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG benötigen. Die BeschV kann m.E. nicht einschlägig sein, da sie sich nur auf Zustimmungen nach § 39 AufenthG bezieht.

BTW: weiß jemand, ob die DA Zwischenstaatliche Vereinbarungen und DA zum Zusatzabkommen (Nato-Truppenstatut) der Bundesagentur für Arbeit irgendwo veröffentlicht sind? Im Paket vom Flüchtlingsrat und auf der Seite der Agentur findet sich dazu leider nichts, die DA ArGV erwähnt aber entsprechende Anweisungen.

Muleta
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Antwort #12 - 04.01.2008 um 09:34:10
 
Muleta schrieb am 04.01.2008 um 09:03:42:
ja, nur die Anwendungsfälle sind begrenzt auf Personen, die keinen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG benötigen. Die BeschV kann m.E. nicht einschlägig sein, da sie sich nur auf Zustimmungen nach § 39 AufenthG bezieht. 


Ok, dann wird sich die ausdrückliche Erwähnung
des Truppenstatutes in der amtlichen Regierungs-
begründung zu § 41 Abs. 3 BeschV nur auf Dritt-
staater beziehen, die unter gewissen Umständen
auch eine AE benötigen...
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Antwort #13 - 04.01.2008 um 09:41:38
 
Muleta schrieb am 04.01.2008 um 09:03:42:
weiß jemand, ob die DA Zwischenstaatliche Vereinbarungen und DA zum Zusatzabkommen (Nato-Truppenstatut) der Bundesagentur für Arbeit irgendwo veröffentlicht sind? 


Die (DA AER) gibt es nur in uralter Papierform, Stand ca. 1995.


Die aktuelle DA 1.1.220 zu § 1 (2) Nr. 2 AufenthG bestätigt aber:

"Personen, die unter das NATO-Truppenstatut fallen, benötigen für eine Beschäftigung außerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit keine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung (USA, Kanada bzw. EU-Beitrittsländer)"

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Antwort #14 - 04.01.2008 um 12:23:12
 
Zitat:
Die (DA AER) gibt es nur in uralter Papierform, Stand ca. 1995.


Danke! Ich werde trotzdem mal zusehen, dass ich davon eine Kopie kriege... Dürften ja keine Staatsgeheimnisse drinstehen.

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