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Scheidung ohne Zustimmung des Mannes (Gelesen: 10.712 mal)
Baby
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02.12.2007 um 09:29:41
 
Guten Morgen,

ich bin Deutsche und im Januar 2008 bin ich seit 2 Jahren mit einem Afrikaner verheiratet. Mein Mann befindet sich seit Mai 2006 in Deutschland. Geheiratet haben wir im Ausland, unsere Ehe ist hier anerkannt. Sonst hätte er ja sein Visum nach §28 nicht bekommen.

Ich würde mich nun gerne scheiden lassen. Mein Anwalt schlug mir vor, das Trennungsjahr rückzudatieren. In ca. 6 Monaten wären wir geschieden und nach der Scheidung müsste mein Ex-Mann zurück in seine Heimat.

Nun weigert sich jedoch mein Mann, in die Scheidung einzuwilligen. Er droht mir, nach Hause zu fliegen, so dass ich nie wieder etwas von ihm höre und auch keine Scheidungspapiere, Vereinbarungen usw. unterschreibt. Er würde mir auch seine Adresse nicht mitteilen.

Meine Angst ist jetzt, daß es erst nach 3 Jahren zur Scheidung kommt. Ist es wirklich so, dass ein Richter bei Abwesenheit meines Mannes zum Gerichtstermin meine Ehe erst 3 Jahre später als geschieden erklärt? Muss ich darunter leiden, dass mein Mann ausreist und nie wieder etwas von sich hören lässt? Er würde auch vor Abreise keinerlei Papiere unterschreiben.


Da mich Ungewissheit schlecht aushalte und fast verzweifele, hoffe ich auf schnelle Informationen. Ich wünsche allen Usern einen angenehmen Sonntag.
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trixie
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Antwort #1 - 02.12.2007 um 09:56:56
 
Baby schrieb am 02.12.2007 um 09:29:41:
Mein Anwalt schlug mir vor, das Trennungsjahr rückzudatieren.  

Diese - bewußte - Falschangabe schlägt ein Anwalt vor????
Wenn dein Mann belegen kann, dass der Trennungsbeginn nicht stimmt, wird bei Gericht erst einmal darüber gestritten. Jeder Streit kostet neben Geld auch Zeit.


Wenn dein Mann wieder zurück in seine Heimat geht, wird die Sache sehr zeitintensiv, weil eben im Scheidungsverfahren auch die Gegenseite gehört werden muß.

Auch wenn er in Deutschland bleibt, hat er noch genügend Möglichkeiten, die Scheidung hinauszuziehen. Ich würde mich da eher kooperativ verhalten, damit er nicht aus Wut heraus alles in die Länge zieht.

Baby schrieb am 02.12.2007 um 09:29:41:
Nun weigert sich jedoch mein Mann, in die Scheidung einzuwilligen.  

Das muß er auch nicht, denn du willst dich ja scheiden lassen.

Unabhängig davon, hätte dein Mann mit Trennungsbeginn zum heutigen Tag ohnedies kein eingenständiges Aufenthaltsrecht. Bei Kenntnisnahme durch die ABH wird er aufgefordert werden, das Land zu verlassen.

trixie
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ronny
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Antwort #2 - 02.12.2007 um 10:08:20
 
Hallo,

eine Scheidung ist nur mögich, wenn die Ehe gescheitert ist.

Dabei gilt:

Zitat:
§ 1565 BGB
Scheitern der Ehe

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.


und

Zitat:
§ 1566 BGB
Vermutung für das Scheitern

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.


Hieraus folgt:

Be Einigkeit der Ehegatten frühestmögliche Scheidung nach einem Jahr des Getrenntlebens, bei Nichteinigkeit verlängert sich die Frist auf drei jahre. Sollte der Gutste sich ins Heimatland absetzen, was ihm bei Nichtfreiwilligkeit verordnet werden könnte weil die Ehe noch keine zwei Jahre im Inland besteht, dann kann er durchaus auch in Abwesenheit geschieden werden.
Allerdings wird es dann vermutlich mindestens drei jahre dauern , bis der Richter die Vermutung des Scheiterns annimmt. Das bedeutet aber noch nicht, dass dann genau drei Jahre nach der Trennung auch geschieden werden wird.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 02.12.2007 um 10:38:39 von ronny »  

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Reni
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Antwort #3 - 02.12.2007 um 18:43:23
 
Sorry, Ronny, stimmt so nicht.
Der §1566 legt eine unwiderlegliche Vermutung fest, stimmt. Es liegt aber im Ermessen des Richters, nach einem Trennungsjahr das Scheitern der Ehe festzustellen, auch wenn ein Ehegatte widerspricht oder nicht erreichbar ist. Der Fall kommt nicht oft vor, aber gerade in einer Situation, wie hier geschildert, könnte ich mir vorstellen, dass ein guter Anwalt einen Richter davon überzeugen könnte, so vorzugehen.
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Baby
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Antwort #4 - 05.12.2007 um 21:03:17
 
Reni schrieb am 02.12.2007 um 18:43:23:
Es liegt aber im Ermessen des Richters, nach einem Trennungsjahr das Scheitern der Ehe festzustellen, auch wenn ein Ehegatte widerspricht oder nicht erreichbar ist. Der Fall kommt nicht oft vor, aber gerade in einer Situation, wie hier geschildert, könnte ich mir vorstellen, dass ein guter Anwalt einen Richter davon überzeugen könnte, so vorzugehen.


Danke für Eure Antworten. Ich frage mich jetzt, ob die Abreise meines Mannes  nicht definitiv für das Scheitern unserer Ehe spricht? Wäre er an der Fortsetzung der Ehe interessiert, würde er ja bleiben.

Ist das nicht für einen Richter überzeugend genug, besonders auch dann, wenn ich meinen Mann dazu bringe, vor Abreise ein Schreiben aufzusetzen, in dem er sich mit der Scheidung in seiner Abwesenheit einverstanden erklärt? Wieviel Aussagekraft hat ein solches Schreiben vor Gericht?

Vielen Dank noch einmal.
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trixie
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Antwort #5 - 05.12.2007 um 21:52:36
 
Unabhängig davon, was dein Mann unterschreibt, muß ein gewisser Verfahrensablauf eingehalten werden. Dein Mann kann nicht entscheiden, ob er in Abwesenheit geschieden werden möchte. Er wird ganz normal zum Scheidungstermin geladen. Ob ihm dann eine persönliche Anwesenheit zumutbar ist, sofern er dagegen Einwände bringt, entscheidet dann das Gericht. Ich kenne einen Fall, wo die Scheidungsgegnerin drei Termine platzen ließ, bis sie beim vierten in Abwesenheit geschieden wurde. Natürlich wurden die geplatzen Termine "glaubwürdig" dargelegt.

Wenn sich dein Mann stur stellt, wird sich die Scheidung - leider - in die Länge ziehen. Da würde ich mir keine allzu großen Hoffnungen machen.

trixie
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Blaise
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Antwort #6 - 06.12.2007 um 02:33:33
 
Reni schrieb am 02.12.2007 um 18:43:23:
Der §1566 legt eine unwiderlegliche Vermutung fest, stimmt. Es liegt aber im Ermessen des Richters, nach einem Trennungsjahr das Scheitern der Ehe festzustellen, auch wenn ein Ehegatte widerspricht oder nicht erreichbar ist.


Gibt es da auch Quellenangaben (Urteile, Kommentare etc.) oder nur die oben stehende Behauptung? Oder ist etwa die "Härtefall-Scheidung" nach § 1565 Abs. 2 BGB gemeint?

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Reni
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Antwort #7 - 06.12.2007 um 07:04:59
 
Blaise, steht im Palandt (Standardkommentar zum BGB aus dem Haus Beck). Den gibt es leider nur in Buchform.

online:
http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/frameset.htm?http://www.inter...

"Die Lebensgemeinschaft besteht in diesem Sinne nicht mehr, wenn zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist. Dazu ist allerdings ausreichend, wenn die Zerrüttung der innerlichen Verhältnisse von nur einem Teil ausgeht. Dementsprechend kann das Familiengericht die Ehe auch dann als zerstört werten, wenn einer der Ehepartner noch an ihr festhalten will. Entscheidendes Kriterium ist, ob die Möglichkeit einer Versöhnung der Ehepartner besteht."

Ich habe durchaus schon Richter begründen hören, dass sie die Aussage eines Ehegatten, er wolle aber nicht geschieden werden, damit zurückwiesen, dass sie ihm erklärten, es gehörten ja zwei dazu, eine Ehe zu führen, und die Antragstellerin sei ja ganz offensichtlich nicht mehr dazu bereit.

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ronny
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Antwort #8 - 06.12.2007 um 07:30:30
 
Reni schrieb am 06.12.2007 um 07:04:59:
Blaise, steht im Palandt (Standardkommentar zum BGB aus dem Haus Beck). Den gibt es leider nur in Buchform. 


In meinem nicht , sorry Zwinkernd Hab evtl. eine zu alte Auflage ? (64.)

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 06.12.2007 um 08:10:33
 
Dann versuchs mal mit einem guten Lehrbuch zum Familienrecht.
Wegen der eigentlich unter Juristen unstreitigen Möglichkeit mag es sein, dass das Thema im Palandt allenfalls einen Nebensatz wert war - oder, da diese Rechtslage seit 1977 besteht, als allgemein bekannt vorausgesetzt wird. Vielleicht ist daher deine Auflage eher zu neu.  Zwinkernd

Hier noch eine online-Angabe:
"Bei einer streitigen Scheidung stellt einer der Ehegatten den Scheidungsantrag; der andere Ehegatte möchte jedoch nicht geschieden werden.

Der scheidungswillige Ehegatte muß beweisen, daß er bereits ein Jahr vom anderen Ehegatten getrennt lebt und das Familiengericht davon überzeugen, daß die Ehe zerrüttet ist und er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wieder aufnehmen möchte. Dies bereitet in der Regel jedoch keine Schwierigkeiten. "

http://www.rechtsanwaeltin-luchtenberg.de/familienrecht/scheidung.html

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Muleta
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Antwort #10 - 06.12.2007 um 09:32:43
 
trixie schrieb am 02.12.2007 um 09:56:56:
Diese - bewußte - Falschangabe schlägt ein Anwalt vor????


wird häufig von Familienrechtlern gemacht und führt dann auf Seiten des Ausländers nicht selten zu Problemen bzgl § 31 AufenthG.

Muleta
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Antwort #11 - 06.12.2007 um 13:23:48
 
Laut lachend Laut lachend Laut lachend
Baby schrieb am 02.12.2007 um 09:29:41:
Er droht mir, nach Hause zu fliegen,

Hallo Baby,

diese "Drohung" kannste getrost vergessen. Kein Afrikaner geht freiwillig zurück nur um Streit mit seiner Ex zu verhindern. Der Druck aus der Heimat, die Scham, der Glaube an eine bessere Zukunft, etc., ist viel zu groß. Eher würde er in die Illegalität abtauchen und dich glauben lassen er sei ausgereist. Lass dich nicht blöffen.
Sollte die eheliche Gemeinschaft seit 6 Monaten defacto nicht mehr gelebt werden sehe ich in einer Fristvorverlegung eigentlich nichts unrechtes. Reich die Scheidung ein und gut ist.

-Toppy-
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Baby
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Antwort #12 - 11.12.2007 um 20:03:41
 
Toppy schrieb am 06.12.2007 um 13:23:48:
Laut lachend Laut lachend Laut lachend
...diese "Drohung" kannste getrost vergessen.... Kein Afrikaner geht freiwillig zurück nur um Streit mit seiner Ex zu verhindern. -Toppy-


Ich fürchte, bei meinem ist das anders. Die Familie wollte ihn gar nicht so recht gehen lassen.

Einmal angenommen, er bliebe bis zum Abschluss der Scheidung noch hier. Gem. Anwalt dauert das ca. 6 Monate. Kann es passieren, dass das Gericht die ABH von der Scheidungsabsicht informiert? Muss mein Mann in diesem Fall vor dem gerichtl. Scheidungstermin das Land verlassen bzw. wird die ABH ihn bei Kenntnis zur Ausreise auffordern?


So hätte ich ja ebenfallls keine Chance auf Scheidung vor Ablauf von 3 Jahren. Griesgrämig weinend weinend
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trixie
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Antwort #13 - 11.12.2007 um 20:13:35
 
Baby schrieb am 11.12.2007 um 20:03:41:
Einmal angenommen, er bliebe bis zum Abschluss der Scheidung noch hier.

Das ginge aber nur, wenn die ABH von euerem Getrenntleben nichts weiß.

Baby schrieb am 11.12.2007 um 20:03:41:
Kann es passieren, dass das Gericht die ABH von der Scheidungsabsicht informiert?

Von der Scheidungsabsicht wird die ABH nicht informiert. Erst nach der Scheidung wird diese an das Standesamt gemeldet. Somit erfährt die ABH erst nach dem Scheidungstermin davon.

Baby schrieb am 11.12.2007 um 20:03:41:
Muss mein Mann in diesem Fall vor dem gerichtl. Scheidungstermin das Land verlassen bzw. wird die ABH ihn bei Kenntnis zur Ausreise auffordern?  

Davon ist auszugehen.

trixie
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Gerechtigkeit
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Antwort #14 - 13.12.2007 um 16:08:26
 
Bist du nicht sogar dazu verpflichtet der ABH mitzuteilen, dass ihr getrennt lebt? Ich denke so etwas wirst du wohl schon unterschrieben haben.

lg Gerechtigkeit
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