Hallo,
eine Scheidung ist nur mögich, wenn die Ehe gescheitert ist.
Dabei gilt:
Zitat:§ 1565 BGB
Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
und
Zitat:§ 1566 BGB
Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Hieraus folgt:
Be Einigkeit der Ehegatten frühestmögliche Scheidung nach einem Jahr des Getrenntlebens, bei Nichteinigkeit verlängert sich die Frist auf drei jahre. Sollte der Gutste sich ins Heimatland absetzen, was ihm bei Nichtfreiwilligkeit verordnet werden könnte weil die Ehe noch keine zwei Jahre im Inland besteht, dann kann er durchaus auch in Abwesenheit geschieden werden.
Allerdings wird es dann vermutlich mindestens drei jahre dauern , bis der Richter die Vermutung des Scheiterns annimmt. Das bedeutet aber noch nicht, dass dann genau drei Jahre nach der Trennung auch geschieden werden wird.
Grüße
Ronny