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Scheidung ohne Zustimmung des Mannes (Gelesen: 10.723 mal)
trixie
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Antwort #15 - 13.12.2007 um 16:13:23
 
Gerechtigkeit schrieb am 13.12.2007 um 16:08:26:
Bist du nicht sogar dazu verpflichtet der ABH mitzuteilen, dass ihr getrennt lebt?

Nein! Es besteht keine Verpflichtung der ABH ein Getrenntleben mitzuteilen.

trixie
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Antwort #16 - 17.12.2007 um 15:29:41
 
Danke soweit. Smiley

Mich interessieren nun Erfahrungen usw., inwieweit in einem solchen Fall ein Richter unsere Ehe doch nicht erst nach 3 Jahren scheidet, wenn mein Mann abwesend ist.

Wie sieht es aus, wenn ich die Zerrüttung unserer Ehe nachweisen kann (Argumente, Vorkommnisse in der Ehe usw.)? Ich hörte von einem Anwalt, dass ich auch in Abwesenheit geschieden werden kann; hierzu müsste ich die Zerrüttung der Ehe nachweisen. Dabei war nicht von 3 Jahren die Rede.

Danke.
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trixie
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Antwort #17 - 17.12.2007 um 18:19:42
 
Baby schrieb am 17.12.2007 um 15:29:41:
Mich interessieren nun Erfahrungen usw., inwieweit in einem solchen Fall ein Richter unsere Ehe doch nicht erst nach 3 Jahren scheidet, wenn mein Mann abwesend ist.  

Jeder Richter in seinem Urteil frei. Wie der für dich zuständige Richter die Angelegenheit sieht, wird dir keiner sagen können. Da wäre es sicherlich besser, dass du dich nochmals an deinen Anwalt wendest. Der kennt die Richter bzw. den Richter am besten.

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Antwort #18 - 22.12.2007 um 21:36:22
 
Okay, soweit. Wie siehts denn aus, wenn mein Mann nun doch bis zum Ende der Scheidung hier bleibt? Er deutete es jedenfalls an. Die Userin Trixie sagte, daß die ABH das nicht zwingend erfahren muß. Getrennt leben wir ja auch nicht, sondern in 1 Wohnung, aber jeder versorgt sich selbst.

Wenn ich wieder im Ausland heiraten möchte, ich habe einen anderen ausländischen Parter, kann mir die ABH Schwierigkeiten machen, weil mein Ex-Mann und ich die Trennung nicht mitgeteilt haben?

In den FAQs habe ich nämlich das gelesen.  Griesgrämig Griesgrämig
Behält man die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Scheidungsverfahren?
Nein. Das bloße Bestehen der Ehe ist ausländerrechtlich nicht entscheidend. Es kommt wesentlich darauf an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft, die durch Art. 6 Grundgesetz geschützt ist, gelebt wird.
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trixie
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Antwort #19 - 22.12.2007 um 21:49:28
 
Baby schrieb am 22.12.2007 um 21:36:22:
Getrennt leben wir ja auch nicht, sondern in 1 Wohnung, aber jeder versorgt sich selbst.  


Man kann auch in einer gemeinsamen Wohnung getrennt von Tisch und Bett leben. Wenn du den Nachweis erbringen kannst, dass ihr getrennt lebt, ist das o.k.

Baby schrieb am 22.12.2007 um 21:36:22:
Wie siehts denn aus, wenn mein Mann nun doch bis zum Ende der Scheidung hier bleibt?


... dann stellt die ABH im nachhinein fest, dass er kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat und man wird ihn auffordern wieder auszureisen.

Baby schrieb am 22.12.2007 um 21:36:22:
Wenn ich wieder im Ausland heiraten möchte, ich habe einen anderen ausländischen Parter, kann mir die ABH Schwierigkeiten machen, weil mein Ex-Mann und ich die Trennung nicht mitgeteilt haben?  


Die ABH kann dir immer Schwierigkeiten machen. Aber eine Mitteilungspflicht der Trennung gibt es nicht.

Baby schrieb am 22.12.2007 um 21:36:22:
Behält man die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Scheidungsverfahren?  
Nein. Das bloße Bestehen der Ehe ist ausländerrechtlich nicht entscheidend. Es kommt wesentlich darauf an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft, die durch Art. 6 Grundgesetz geschützt ist, gelebt wird.  

Das ist auch absolut richtig.

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Antwort #20 - 26.12.2007 um 11:50:20
 
trixie schrieb am 22.12.2007 um 21:49:28:
Die ABH kann dir immer Schwierigkeiten machen. Aber eine Mitteilungspflicht der Trennung gibt es nicht.


Gut, ich mache mich also nicht strafbar, wenn ich der ABH die beantragte Scheidung nicht mitteile. Wir würden nach Abschluss der Scheidung die Scheidungsurkunde und das Heimflugticket meines Ex-Mannes dort vorlegen.

Wenn ich es richtig verstanden habe, hat mein Mann noch kein eigenes Aufenthaltsrecht in Dtl. (er ist hier seit 05/2006, und die Scheidung wird 01/2008 beantragt.

Und was kann mir konkret passieren, wenn ich nach Scheidung meinen ausländ. Verlobten im Ausland heirate und den FZF-Antrag stelle?


Macht es einen negativen Eindruck, dass ich die Scheidung der ABH nicht angezeigt habe? Ich möchte ja nicht noch 3 Jahre mit meinem jetzigen Mann verheiratet bleiben müssen, sondern wir wollen es schnell beenden.
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Antwort #21 - 26.12.2007 um 12:06:09
 
Baby schrieb am 26.12.2007 um 11:50:20:
Und was kann mir konkret passieren, wenn ich nach Scheidung meinen ausländ. Verlobten im Ausland heirate und den FZF-Antrag stelle?  

Sicherlich wird man darüber erstaunt sein und sich Fragen stellen. Ist ja ungewöhnlich sich nach einer so kurzen Ehe sofort wieder zu verheiraten. Menschlich und rechtlich mag alles nachvollziehbar sein. Man wird die FZF genau prüfen, ob nicht eine Scheinehe vorliegt.

Baby schrieb am 26.12.2007 um 11:50:20:
Macht es einen negativen Eindruck, dass ich die Scheidung der ABH nicht angezeigt habe?

Ob es einen schlechten Eindruck ist nicht relevant, da du dich nicht gesetzeswidrig verhalten hast.

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Baby
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Antwort #22 - 26.12.2007 um 12:22:57
 
Danke, Trixie, auch für Deine schnelle Antwort. Smiley

Naja, ich liebe meinen Verlobten wirklich und mit meinem Noch-Mann immer Probleme gehabt, da es ihm in Dtl. nie wirklich gut ging, er hat sich nie richtig einleben können.

Leider erhalte ich ALG 2 und ich habe Angst, dass sich die Gesetze bald mal so ändern, dass die FZF bei verheirateten Paaren nur noch mit Arbeitseinkommen möglich sind. Auch von daher möchte ich gerne wieder nach der Scheidung heiraten. Außerdem habe ich mit meiner Ehe schon Zeit verschwendet.
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