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heirat mit us-amerikaner (Gelesen: 1.055 mal)
lindaar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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02.12.2007 um 03:57:45
 
hallo!
so, mein erster Beitrag. War nicht so sicher an wen ich mich mit meinen fragen wenden soll, deswegen probier ichs hier.
Also,
ich habe einen Freund der in den USA lebt (ist auch Staatsbürger). Sommer nächsten Jahres wollte er gerne zu mir nach Deutschland kommen. Narütlich müsste er hier dann auch arbeiten usw, um sich zu finanzieren. Es scheint mir so, das wir das ohne ne Hochzeit wohl nicht hinbekommen werden, mit der Genehmigung. Sind zwar beide noch sehr jung (ich 20, er 22) aber heiraten wollten wir ja eh irgendwann...
nun zur eigentl. Frage:
Was für Anträge müssen wir denn vorher stellen? Er kann ja mit dem Schengener Visum ersmal 90 Tage nach Deutschland einreisen, wenn wir dann einfach heiraten würden, könnten wir dann gleich die Aufenthalts und Arbeitserlaubnis beantragen und das würde glatt laufen (so dass er nicht mehr Ausreisen müsste)? Oder kann es da immernoch Probleme geben. Er kann z.B. kein Deutsch. Habe jedoch öfters gelesen das Sprachkenntnisse erforderlich wären, für ein Visum. Ich hoffe dass ist alles so einfach wie ich mir das Vorstelle, dass wir einfach heiraten und er dann hier bleiben darf. Aber irgendwie kommts mir so vor das es da Irgendwo einen Haken geben muss.
Vllt. könnt ich mich über die Prozedur ein bisschen aufklären, weil ich habe wiegesagt überhaupt keine Ahnung.
Wär nett  Augenrollen

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.12.2007 um 09:43:14
 
Da dein Freund einem Staat angehört, der begünstigt behandelt wird, ist die Sache ganz einfach.

Er kann mit einem Schengen Visum einreisen. Ihr könnt heiraten, dann die AE beantragen ohne dass er vorher ausreisen und einen Sprachtest bestehen muß. Die Arbeitserlaubnis bekommt er auch ohne Probleme.

Zitat:
41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.


trixie
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 02.12.2007 um 10:38:20
 
trixie schrieb am 02.12.2007 um 09:43:14:
Er kann mit einem Schengen Visum einreisen.


Hi, trixie - er braucht gar kein Visum! - hast Du doch selbst korrekt zitiert:

Zitat:
Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.


Wenn nicht beabsichtigt ist sogleich zu heiraten, sollte im Vorfeld geschaut werden, inwieweit die Voraussetzungen für eine AE nach § 18 AufenthG - AE zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit - (i.V.m. der Beschäftigungsverordnung) erfüllt werden könnten.

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 02.12.2007 um 11:25:51
 
schweitzer schrieb am 02.12.2007 um 10:38:20:
Hi, trixie - er braucht gar kein Visum! - hast Du doch selbst korrekt zitiert:  


Danke für die Korrektur.

Der Fehler ist mir durch eine kleine Unachtsamkeit passiert.  Traurig

trixie
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lindaar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 02.12.2007 um 13:41:41
 
hm, super. das sind ja schonmal wertvolle informationen.
Ich hab mir ebend auch Teile des AufenthG ´s durchgelesen, sollte ja wirklich kein Problem sein.

Hab da in §18 gelesen, dass (5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Heißt das, er muss in der Zeit der ersten 90 Tage ein Arbeitsplatzangebot haben, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? Weil das könnte doch eher Schwierig werden.

Andererseits steht da:
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

Auf welche Art von Beschäftigungen trifft denn § 42 zu? Weil er hat nicht Studiert, also keine Qualifikation, weil ich bin mir eh nicht sicher ob seine Ausbildung in Deutschland anerkannt wird. Das würde dann wohl heißen er muss eh ne neue Ausbildung anfangen, oder studieren. Was mich zum nächsten Problem führt, ob der amerikanische Highschool Abschluss in Deutschland anerkannt wird, oder er noch das Abitur nachmachen muss. Aber werd deswegen wohl nochn neuen Thread im Forum starten, weil das hier ja nicht so reinpasst.

Also, natürlich wäre es schön wenn wir uns mit der Heirat noch ein bisschen Zeit lassen könnten und er anderes eine Arbeiterlaubnis kriegen könnte, aber hab da keine konkrete Idee was für Beschäftigung es sein könnte. Müsste irgendwas sein das keine Ausbildung erfordert und keine Sprachkenntnisse... und da kann ich  mir nichts vorstellen. Deswegen dacht ich erstmal Heiraten, und dann halt Sprachkurse bis das alle klappt.
Wenn ihr aber andere Anregungen habt, immer her damit! Smiley



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Esra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 02.12.2007 um 14:26:44
 
lindaar schrieb am 02.12.2007 um 13:41:41:
Was mich zum nächsten Problem führt, ob der amerikanische Highschool Abschluss in Deutschland anerkannt wird, oder er noch das Abitur nachmachen muss.


Mit Sicherheit wird das High School Diploma nicht als Abitur anerkannt, möglicherweise evtl. als mittlere Reife. Beantworten kann dir das die zuständige Schul-/Kultusbehörde in dem Bundesland, in dem ihr leben werdet. Dazu das Diploma und Transcript (Notenlisten der letzten 3 Jahre) mitnehmen, im Original oder beglaubigter Fotokopie.
Hat er ggf. nach der High School ein College absolviert? Universität besucht?
(falls ja:  www.anabin.de)

Informationen zum Nachholen des Abiturs, falls gewünscht, gibt die Schulberatungsstelle. Deutschkenntnisse müssten natürlich vorhanden sein. Dafür würde ich schon mal 1 Jahr einkalkulieren, bei 20+ Std./Woche.

Gruß
Esra
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