hm, super. das sind ja schonmal wertvolle informationen.
Ich hab mir ebend auch Teile des
AufenthG ´s durchgelesen, sollte ja wirklich kein Problem sein.
Hab da in §18 gelesen, dass (5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Heißt das, er muss in der Zeit der ersten 90 Tage ein Arbeitsplatzangebot haben, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? Weil das könnte doch eher Schwierig werden.
Andererseits steht da:
(
2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.Auf welche Art von Beschäftigungen trifft denn § 42 zu? Weil er hat nicht Studiert, also keine Qualifikation, weil ich bin mir eh nicht sicher ob seine Ausbildung in Deutschland anerkannt wird. Das würde dann wohl heißen er muss eh ne neue Ausbildung anfangen, oder studieren. Was mich zum nächsten Problem führt, ob der amerikanische Highschool Abschluss in Deutschland anerkannt wird, oder er noch das Abitur nachmachen muss. Aber werd deswegen wohl nochn neuen Thread im Forum starten, weil das hier ja nicht so reinpasst.
Also, natürlich wäre es schön wenn wir uns mit der Heirat noch ein bisschen Zeit lassen könnten und er anderes eine Arbeiterlaubnis kriegen könnte, aber hab da keine konkrete Idee was für Beschäftigung es sein könnte. Müsste irgendwas sein das keine Ausbildung erfordert und keine Sprachkenntnisse... und da kann ich mir nichts vorstellen. Deswegen dacht ich erstmal Heiraten, und dann halt Sprachkurse bis das alle klappt.
Wenn ihr aber andere Anregungen habt, immer her damit!