Hallo Eduard,
besten Dank schon mal für die schnelle Antwort!
Kurz zu Deiner Anführung:
Eduard schrieb am 30.11.2007 um 11:12:08:Du hast die richtige Stelle im Gesetz ja selbst gefunden:
"... wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht."
Der Aufenthaltstitel, den Deine Schwiegermutter, wenn überhaupt, erhalten kann, ist aber mit der Sicherung des Lebensunterhalts verknüpft, führt also nicht zur Pflichtversicherung.
die im SGB V §5 (11) genannte Verpflichtung ist aber laut §5
AufenthG Absatz 1 Voraussetzung für jegliche Erteilung von Aufenthaltstiteln, so gut wie ich es interpretieren kann. Wie sieht es mit denen aus, die zusätzlich zur
AE auch Arbeitserlaubnis haben, eigenen
LU durch ihr regelmäßiges Einkommen hier im Lande sichern oder sich hier zu Studienzwecken aufhalten und gesetzlich krankenversichert sind. Steht deren Status nach SGB V §5 Absatz 1 Punkt 1 oder 9 bzw 10 nicht in Widerspruch mit dem Absatz 11? Oder ist SGB V §5 grundsätzlich so zu interpretieren, dass wenn man von den vorhergehenden Absatzen bereits erfasst ist, weitergehende Absätze keine Anwendung mehr finden. Im Falle meiner Schwiegermutter wäre aber nur Absatz 11 anzuwenden.
Den Satz "
... und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht." habe ich aber ursprünglich so interpretiert, dass mit der "Verplichtung" ein Hinweis auf §68
AufenthG in Bezug auf die Haftung für Lebensunterhalt gegeben ist, wonach man eine "Verpflichtungserklärung" bei
ABH für die einreisende Person abgibt und gewisserweise verpflichtet ist, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, sprich für die Kosten seines Lebensunterhalts aufzukommen... Deiner Antwort nach urteilend siehst Du aber "Verpflichtung" im Wortlaut von SGB V §5 (11) eher im Sinne vom §5
AufenthG Absatz 1 Punkt 1 (LU-Sicherung von Seiten des Ausländers als Voraussetzung für die Erteilung des AufenthTitels) und nicht im Sinne von §68
AufenthG (Verplichtung gegenüber
ABH zur Übernahme der Kosten des Lebenunterhalts vom Ausländer seitens der aufnehmenden Person).
Könnte ich Dich and alle Thred-lesende noch um Antworten zu folgenden Fragen bitten, damit mir die Materie verständlicher wird:
a.) ist nun die "Verfplichtung" im Wortlaut von SGB V §5 (11) im Sinne vom §5
AufenthG Absatz 1 Punkt 1 oder §68
AufenthG gemeint?
b.) wird im Falle von arbeitenden, studierenden Ausländern die Anwendung von SGB V §5 (11) gar nicht vorgenommen? Werden sie quasi schon mit SGB V §5 (1.1 oder 1.9/10) erfasst?
Vielen herzlichen Dank im voraus!
Gruß,
hagbard