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FZF für Schwiegermutter + GKV Aufnahme für AufenthTitel-Erteilung? (Gelesen: 939 mal)
hagbard
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30.11.2007 um 09:54:35
 
Liebe Forumsmitglieder,

ich und meine Frau streben FZF für meine Schwiegermutter nach §36 AufenthG wegen der „außergewöhnlichen Härte“ an.  Es wäre uns sehr geholfen, wenn ihr uns zu folgenden Fragen Eure Meinungen/Antworten geben könntet:

a.)      Inwiefern kann entsprechend §5 AufenthG Absatz 1 Satz 1 geurteilt werden, dass der LU der Frau gesichert ist, wenn sie Rentnerin ist und auf eigene Ersparnisse zurückgreifen kann, so dass keine Verpflichtungserklärung von unserer Seite abgegeben werden muss? Gib es da bestimmte Messlatten bei ABH/Konsultaten etc., an denen das Vermögen der einreisenden Person gemessen wird, ob es für die Sicherung des LU ausreichend ist?  
b.)      Da die Frau leider wegen des Alters  womöglich keine PKV erhält (die Anträge laufen noch…),  wobei die KV eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist unsere Frage, in wie fern beim vorhandenen Vermögen der Frau eine Aufnahme in GKV über die Versicherungspflicht gemäß SGB V §5 (11) möglich ist, damit ABH einen Aufenthaltstitel erteilen kann?

Dabei ist für uns nicht das Ziel die Aufnahme in GKV, sondern der Erhalt eines Visums nach §6 AufenthG Absatz 4. Unser Ziel ist nicht das Sozialnetz in irgendeiner Form zu belasten, sondern lediglich die FZF mit unseren Mitteln für die Mutter meiner Frau zu ermöglichen, die zur Zeit alleinstehend im Heimatland meiner Frau lebt und zunehmend mehr Hilfe und Fürsorge im Lebensalltag braucht. Die Sachlage ist ähnlich zu der, die in dem Beitrag von Tosca im Thread „KV für pflegebedürftige Mutter“ vom 25.10.2007 http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1193313854beschrieben ist, mit der Ausnahme, dass die Frau nicht an Demenz leidet.

Vielen Dank für Eure Kommentare/Stellungnahmen im Voraus!

Viele Grüße,
hagbard
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Eduard
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Antwort #1 - 30.11.2007 um 11:12:08
 
hagbard schrieb am 30.11.2007 um 09:54:35:
b.)      Da die Frau leider wegen des Alters  womöglich keine PKV erhält (die Anträge laufen noch…),  wobei die KV eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist unsere Frage, in wie fern beim vorhandenen Vermögen der Frau eine Aufnahme in GKV über die Versicherungspflicht gemäß SGB V §5 (11) möglich ist, damit ABH einen Aufenthaltstitel erteilen kann?

Du hast die richtige Stelle im Gesetz ja selbst gefunden:
"... wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht."

Der Aufenthaltstitel, den Deine Schwiegermutter, wenn überhaupt, erhalten kann, ist aber mit der Sicherung des Lebensunterhalts verknüpft, führt also nicht zur Pflichtversicherung.

Alles andere wäre auch unlogisch:
Hinter der  Absatz 1 Nr. 13 (Pflichtversicherung für Unversicherte) steht die Absicht, Kosten für das Gemeinwesen, die durch die notwendige Behandlung unversicherter Kranker entstehen, vom Sozialamt zu den Krankenkassen zu verlagern und falls möglich auch die bisher Unversicherten an den Kosten zu beteiligen (deswegen nicht freiwillige, sondern Pflichtversicherung). Bei Fällen wie Deiner Schwiegermutter, die keinen gesetzlichen Anspruch auf eine AE ohne LU-Sicherung hat, lassen sich diese Kosten aber viel einfacher dadurch vermeiden, dass man sie nicht ohne Versicherung ins Land läßt...

Eduard

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hagbard
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Antwort #2 - 30.11.2007 um 12:47:16
 
Hallo Eduard,

besten Dank schon mal für die schnelle Antwort!

Kurz zu Deiner Anführung:

Eduard schrieb am 30.11.2007 um 11:12:08:
Du hast die richtige Stelle im Gesetz ja selbst gefunden:
"... wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht."

Der Aufenthaltstitel, den Deine Schwiegermutter, wenn überhaupt, erhalten kann, ist aber mit der Sicherung des Lebensunterhalts verknüpft, führt also nicht zur Pflichtversicherung.


die im SGB V §5 (11) genannte Verpflichtung ist aber laut §5 AufenthG Absatz 1 Voraussetzung für jegliche Erteilung von Aufenthaltstiteln, so gut wie ich es interpretieren kann. Wie sieht es mit denen aus, die zusätzlich zur AE auch Arbeitserlaubnis haben, eigenen LU durch ihr regelmäßiges Einkommen hier im Lande sichern oder sich hier zu Studienzwecken aufhalten und gesetzlich krankenversichert sind. Steht deren Status nach SGB V §5 Absatz 1 Punkt 1 oder 9 bzw 10 nicht in Widerspruch mit dem Absatz 11? Oder ist SGB V §5 grundsätzlich so zu interpretieren, dass wenn man von den vorhergehenden Absatzen bereits erfasst ist, weitergehende Absätze keine Anwendung mehr finden. Im Falle meiner Schwiegermutter wäre aber nur Absatz 11 anzuwenden.

Den Satz "... und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht." habe ich aber ursprünglich so interpretiert, dass mit der "Verplichtung" ein Hinweis auf §68 AufenthG in Bezug auf die Haftung für Lebensunterhalt gegeben ist, wonach man eine "Verpflichtungserklärung" bei ABH für die einreisende Person abgibt und gewisserweise  verpflichtet ist, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, sprich für die Kosten seines Lebensunterhalts aufzukommen...  Deiner Antwort nach urteilend siehst Du aber "Verpflichtung" im Wortlaut  von SGB V §5 (11) eher im Sinne vom §5 AufenthG Absatz 1 Punkt 1 (LU-Sicherung von Seiten des Ausländers als Voraussetzung für die Erteilung des AufenthTitels) und nicht im Sinne von §68 AufenthG (Verplichtung gegenüber ABH zur Übernahme der Kosten des Lebenunterhalts vom Ausländer seitens der aufnehmenden Person).

Könnte ich Dich and alle Thred-lesende noch um Antworten zu folgenden Fragen bitten, damit mir die Materie verständlicher wird:

a.) ist nun die "Verfplichtung" im Wortlaut von SGB V §5 (11)  im Sinne vom §5 AufenthG Absatz 1 Punkt 1 oder §68 AufenthG gemeint?

b.) wird im Falle von arbeitenden, studierenden Ausländern die Anwendung von SGB V §5 (11) gar nicht vorgenommen? Werden sie quasi schon mit SGB V §5 (1.1 oder 1.9/10) erfasst?

Vielen herzlichen Dank im voraus!

Gruß,
hagbard
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Eduard
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Antwort #3 - 30.11.2007 um 18:26:09
 
hagbard schrieb am 30.11.2007 um 12:47:16:
die im SGB V §5 (11) genannte Verpflichtung ist aber laut §5 AufenthG Absatz 1 Voraussetzung für jegliche Erteilung von Aufenthaltstiteln, so gut wie ich es interpretieren kann.

Schau mal ins Aufenthaltsgesetz. Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel, die abweichend von §5 Absatz 1 erteilt werden (können), z.B. bei der Familienzusammenführung (§28) zu einem Deutschen. Nur um diese Aufenthaltstitel geht es hier.

Zitat:
Steht deren Status nach SGB V §5 Absatz 1 Punkt 1 oder 9 bzw 10 nicht in Widerspruch mit dem Absatz 11? Oder ist SGB V §5 grundsätzlich so zu interpretieren, dass wenn man von den vorhergehenden Absatzen bereits erfasst ist, weitergehende Absätze keine Anwendung mehr finden. Im Falle meiner Schwiegermutter wäre aber nur Absatz 11 anzuwenden.


Absatz 11 ist nur eine Ergänzung zu Absatz 1 Punkt 13. Und wenn Du Dir Punkt 13 durchliest, "keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall"  -jede andere Versicherung geht vor und schließt die Versicherungspflicht nach Punkt 13 aus.

Eduard
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